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Parken: Darf das Fahrrad eigentlich überall abgestellt werden?

Parken

Darf das Fahrrad eigentlich überall abgestellt werden?

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    Fahrräder dürfen grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden, wenn einige Regeln beachtet werden.
    Fahrräder dürfen grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden, wenn einige Regeln beachtet werden. Foto: Marcus Merk (Symbolbild)

    Fahrräder stehen gerade in Städten wie Augsburg wie selbstverständlich an jeder Ecke: an Straßenlaternen, an Zäunen, auf der Straße oder auf dem Gehweg. Aber darf man das eigentlich?

    Grundsätzlich schon, beantwortet das der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrradclub). Denn für Fahrräder gelten keine Parkverbote, wie sie etwa für Autos auf vielen Straßenabschnitten üblich sind. Fahrräder dürfen demnach auch auf Gehwegen, Plätzen und in Fußgängerzonen abgestellt werden.

    Beim Parken von Fahrrädern gelten allerdings auch die gleichen Voraussetzungen wie für Autos. So dürfen abgestellte Fahrzeuge öffentliche Wege nicht blockieren. Auf der Straße beispielsweise muss der Verkehr weiter fließen können und Gehwege dürfen nicht für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen versperrt werden. Rettungs- sowie Fluchtwege müssen ebenfalls frei bleiben. Auch dürfen die Fahrräder an Kreuzungen anderen Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht nehmen.

    Auf der Straße abgestellte Fahrräder müssen beleuchtet sein

    Grundsätzlich gilt ein Fahrrad übrigens auch als Fahrzeug und darf laut StVo am rechten Straßenrand abgestellt werden. Dass das nicht üblich ist, hat einen einfachen Grund: Einem Fahrrad fehlt die nötige Vorrichtung für die Nacht, damit das rechtlich einwandfrei wäre. Denn bei Dunkelheit ist beim Parken am Straßenrand eine Beleuchtung vorgeschrieben. Das kann eine Parkleuchte oder auch eine reflektierende Scheibe sein, wie sie etwa auf Rollern für diesen Zweck angebracht ist. Auch eine weitere Hürde gibt es für das Abstellen eines Fahrrads am rechten Straßenrand: Grundsätzlich muss platzsparend geparkt werden. Demnach darf ein Fahrrad nicht ohne Weiteres einen möglichen Autoparkplatz blockieren.

    Auch Kommunen dürfen das ungeordnete Fahrrad-Parken nicht so einfach verbieten. Der ADFC verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004. Damals störte sich der Lüneburger Stadtrat an den Fahrrädern auf dem Bahnhofsvorplatz und verbot die Zweräder. Kurz darauf kippte das Gericht das Urteil wieder. AZ

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