Die Frage sorgt aktuell für Diskussionen: Können Menschen in Deutschland trotz eines Haftbefehls weiterhin Bürgergeld erhalten? Hintergrund der Debatte ist ein Bericht der Bild-Zeitung über Fälle, in denen Gesuchte offenbar weiter Leistungen beziehen konnten. CDU-Politiker Carsten Linnemann forderte daher strengere Regeln. Tatsächlich ist die Rechtslage bislang jedoch weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick wirkt.
Bürgergeld-Bezug trotz Haftbefehl: Linnemann will das nun verhindern
Mit scharfen Worten hat Linnemann eine Debatte über den Bürgergeldbezug von per Haftbefehl gesuchten Personen ausgelöst. Hintergrund ist ein Bericht der Bild, wonach Menschen trotz laufender Haftbefehle weiterhin Bürgergeld beziehen können. Linnemann forderte deshalb einen grundlegenden Kurswechsel: „Jeder, der einen Haftbefehl hat in Deutschland, darf keinen Cent Bürgergeld bekommen“, sagte er der Zeitung. Zudem sprach er von einem „unerträglichen Signal gegenüber Steuerzahlern“, wenn das System auf diese Weise ausgenutzt werde.
Der CDU-Politiker begründete seine Forderung mit Berichten aus dem Ruhrgebiet. Bürgermeister würden sich regelmäßig bei ihm melden und auf Probleme durch Zuzug in die Sozialsysteme aufmerksam machen. Linnemann kritisierte dabei insbesondere Fälle, in denen Personen trotz Haftbefehlen oder ausstehender Unterhaltszahlungen weiterhin staatliche Leistungen erhalten. Gleichzeitig verband er die Debatte mit grundsätzlicher Kritik am Bürgergeld-System und an Formen des Sozialmissbrauchs.
Die Forderung knüpft an eine politische Diskussion an, die bereits zuvor im Bundestag geführt wurde. Schon im Oktober 2025 hatte die AfD-Fraktion beantragt, Personen mit nationalem Haftbefehl grundsätzlich vom Bürgergeldbezug auszuschließen. Die Fraktion sprach damals von einer „strukturellen Lücke bei Gesetzgebung und Handhabung“, durch die sich Straftäter dem Zugriff der Behörden entziehen könnten, während sie weiterhin staatliche Leistungen erhielten.
Bürgergeld trotz Haftbefehl: Was gilt aktuell in Deutschland?
In Deutschland führt ein Haftbefehl derzeit nicht automatisch dazu, dass Bürgergeld gestrichen wird. Die Bundesregierung stellte bereits Anfang 2025 in einer Mitteilung klar, dass der Erlass eines Haftbefehls „nicht unmittelbar zu einem Leistungsausschluss“ führt. Maßgeblich seien weiterhin die allgemeinen Regeln des SGB II, insbesondere die Mitwirkungs- und Erreichbarkeitspflichten von Bürgergeld-Empfängern.
Erst wenn Betroffene für das zuständige Jobcenter nicht mehr erreichbar seien, könne der Anspruch auf Bürgergeld entfallen, hieß es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Februar 2025.
Grundlage dafür ist § 7b SGB II. Dort heißt es, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld nur erhalten, wenn sie „erreichbar“ sind. Erreichbar ist laut Gesetz, wer sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhält und Mitteilungen oder Aufforderungen werktäglich zur Kenntnis nehmen kann. Auch Aufenthalte außerhalb dieses Bereichs schließen Leistungen nicht grundsätzlich aus, sofern das Jobcenter zustimmt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Haftbefehl wird im Gesetz dagegen bislang nicht ausdrücklich als Ausschlussgrund genannt.
Die Bundesagentur für Arbeit erläutert dazu, dass Bürgergeld-Empfänger erreichbar bleiben und Reisen oder längere Abwesenheiten vorher mit dem Jobcenter abstimmen müssen. Wer ohne Zustimmung nicht erreichbar ist, verliert in der Regel den Anspruch auf Bürgergeld. Entscheidend ist demnach nicht ein Haftbefehl selbst, sondern ob die betreffende Person weiterhin den gesetzlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügt.
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