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Kein Bürgergeld trotz Kündigung vom Unternehmen: Wann besteht kein Anspruch?

Bürgergeld

Kein Bürgergeld trotz Kündigung vom Unternehmen: Wann besteht kein Anspruch?

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    Trotz Kündigung kein Bürgergeld: Wenn man seine eigene Kündigung durch Fehlverhalten provoziert, kann das Jobcenter gezahlte Leistungen zurückfordern.
    Trotz Kündigung kein Bürgergeld: Wenn man seine eigene Kündigung durch Fehlverhalten provoziert, kann das Jobcenter gezahlte Leistungen zurückfordern. Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

    Job weg und trotzdem kein Bürgergeld? Wer vom Arbeitgeber gekündigt wird, kann in der Regel Bürgergeld beanspruchen. Doch dieser Anspruch besteht nicht immer. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg.

    Gut zu wissen: In der Debatte um das Bürgergeld fällt immer wieder der Begriff „Totalverweigerer“. Doch vermutlich gibt es nicht einmal 14.000 Totalverweigerer in Deutschland. Viele Experten gehen zudem davon aus, dass härtere Sanktionen nicht der richtige Weg sind, um Menschen wieder in Arbeit zu bringen.

    Bürgergeld nach Kündigung: Warum hat das Jobcenter Geld zurückgefordert?

    Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen L 4 AS 288/24, über das zuerst IPPEN.MEDIA berichtete, fehlte der Arbeitnehmer Anfang 2019 über Wochen unentschuldigt an seinem Arbeitsplatz. Er meldete sich nicht krank, legte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und reagierte auch nicht auf drei schriftliche Abmahnungen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

    Der Mann beantragte Bürgergeld und bekam es zunächst auch: rund 2650 Euro für drei Monate. Doch das Jobcenter forderte das Geld zurück. Begründung: Der Mann habe seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Dagegen klagte er und verlor in zwei Instanzen.

    Selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit: Wann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld?

    Tatsächlich erlaubt das Sozialgesetzbuch (SGB) dem Jobcenter, gezahlte Leistungen zurückzufordern, wenn der Empfänger seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst verursacht hat.

    § 34 SGB II bildet dafür die rechtliche Basis: „Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.“

    Im konkreten Fall nahm das Gericht sogar bedingten Vorsatz an. Der Mann habe gewusst, dass sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Jobverlust führen würde, und das in Kauf genommen. Oder wie es im Urteil heißt: „Sein Verhalten war deshalb – nicht anders als bei einer Eigenkündigung – der Handlungstendenz nach auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.“

    Schon gewusst? Das Bürgergeld ist bald Geschichte und wird voraussichtlich ab Mitte 2026 von der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ abgelöst. Dutzende Sozialverbände fordern von der Bundesregierung die Rücknahme geplanter Verschärfungen bei der Bürgergeld-Reform, da diese vor allem Familien hart treffen würden.

    Bürgergeld zurückzahlen: Was müssen Arbeitnehmer beachten?

    Eine Kündigung durch den Arbeitgeber schützt also nicht automatisch vor Rückforderungen vom Jobcenter. Das macht das Urteil deutlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den Jobverlust durch eigenes Fehlverhalten verursacht hat. Wer unentschuldigt fehlt, keine Krankmeldung einreicht und Abmahnungen ignoriert, riskiert damit den Anspruch auf Sozialleistungen.

    Übrigens: In Deutschland gibt es zahlreiche Erwerbstätige, die von ihrem Gehalt durch Arbeit nicht leben können und deshalb ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken. Dabei gelten gewisse Hinzuverdienstregeln.

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