Wird ein Mensch pflegebedürftig, bedeutet das nicht nur, dass die nötige Pflege und Betreuung organisiert werden muss – auf Betroffene und deren Angehörige wartet auch viel Papierkram. Denn zunächst einmal muss der Pflegegrad beantragt werden, anschließend folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sowie die Vergabe eines Pflegegrads von 1 bis 5.
Auch danach ist nicht Schluss. Für die Leistungen der Pflegekasse gibt es jeweils eigene Anträge, automatisch geht das in der Regel nicht. Für einige Leistungen müssen Pflegebedürftige laut der Verbraucherzentrale zudem in Vorkasse gehen. Die Rechnung und Quittung können sie anschließend bei der Pflegeversicherung einreichen und eine Erstattung erhalten.
Weil das oft mühsam und umständlich ist, können Pflegebedürftige ihren Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung an den Pflegeanbieter abtreten. Dafür müssen sie eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben. Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Kasse ab. Klingt gut? Ja, aber der Schritt sollte gut überlegt sein, es gibt laut der Verbraucherzentrale nämlich auch Nachteile.
Was ist die Abtretungserklärung in der Pflege?
Einige Leistungen der Pflegeversicherung sind sogenannte Erstattungsansprüche. Das bedeutet laut dem Pflegeportal pflege.de, dass Pflegebedürftige diese Leistungen zunächst selbst bezahlen müssen. Die Rechnung über die erbrachte Leistung sowie die Quittung als Beleg für die Zahlung können im Anschluss zusammen mit einem Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.
Mit einer Abtretungserklärung können Pflegebedürftige sich diesen Aufwand ersparen und müssen auch nicht mehr in Vorleistung gehen. Mit ihrer Unterschrift versichern sie der Pflegekasse, dass der Anbieter die Kosten für erbrachte Leistungen direkt abrechnen darf. Die Ansprüche der pflegebedürftigen Person werden dabei an den Anbieter abgetreten.
Bei diesen Leistungen kann laut der Verbraucherzentrale eine Abtretungserklärung unterschrieben werden:
- Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat oder 1572 Euro pro Jahr
- gemeinsamer Jahresbetrag für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege in Höhe von 3539 Euro pro Jahr
- Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Höhe von 4180 Euro
Wichtig: Die Pflegesachleistung für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kann nicht abgetreten werden. Laut der Verbraucherzentrale wird sie ohnehin direkt an den Anbieter ausgezahlt.
Probleme bei der Abtretungserklärung in der Pflege: Welche Vor- und Nachteile gibt es?
Eine Abtretungserklärung kann für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ein sinnvoller Schritt sein. Die Vorteile liegen auf der Hand: keine Vorleistung und kein Papierkram. Denn der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das kann laut der Verbraucherzentrale aber auch zu Problemen führen.
Wenn Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung unterschreiben, erhalten sie im Anschluss keine automatischen Abrechnungsnachweise mehr. Laut dem Portal pflege-durch-angeoerige.de kann das schnell dazu führen, dass Betroffene den Überblick darüber verlieren, wie viele Stunden zu welchem Betrag bereits abgerechnet wurden und wie viel Budget noch übrig ist.
Außerdem wichtig: Weil der Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung an den Anbieter abgetreten wird, können Pflegebedürftige die entsprechende Leistung nicht mehr flexibel einsetzen. Das gilt auch für den Fall, dass die Leistung für einen anderen Anbieter eingesetzt werden soll. Pflegebedürftige sind nämlich an den Anbieter, mit dem sie die Vereinbarung getroffen haben, gebunden. Um diesen Nachteil zu umgehen, besteht laut pflege-durch-angehoerige.de nur die Möglichkeit, die Abtretungserklärung finanziell einzugrenzen und einen monatlichen Höchstbetrag festzulegen, der vom Anbieter nicht überschritten werden darf.
Zu Problemen kann eine Abtretungserklärung laut der Verbraucherzentrale vor allem dann führen, wenn Pflegebedürftige keinen Überblick mehr über ihr Budget haben und die Töpfe plötzlich aufgebraucht sind – obwohl noch weiterer Bedarf besteht. Die weiteren Kosten können dann nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden, sondern müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Beschwerden in diese Richtung würden die Verbraucherzentrale immer wieder von Betroffenen erreichen.
Abtretungserklärung in der Pflege: Kann man sie trotzdem unterschreiben?
Grundsätzlich können Pflegebedürftige trotz der genannten Nachteile und möglichen Probleme eine Abtretungserklärung unterschreiben. Der Schritt sollte allerdings gut überlegt sein. Die Verbraucherzentrale rät in diesem Zusammenhang zu einer Pflegeberatung, um zu klären, welche Bedarfe bestehen und ob diese auch mit einer Abtretungserklärung erfüllt werden können.
Um den Überblick nicht zu verlieren, können Pflegebedürftige bei ihrem Pflegeanbieter Leistungsnachweise und Rechnungskopien sowie bei der Pflegekasse einen sogenannten Kontoauszug anfordern. Aus letzterem geht hervor, welche Beträge bei der Versicherung bereits abgerechnet wurden und welche Ansprüche noch bestehen.
Und: Stellen Pflegebedürftige nach Abschluss der Vereinbarung fest, dass sie nicht zufrieden sind, kann die Abtretungserklärung widerrufen werden. Das ist laut der Verbraucherzentrale und pflege-durch-angehoerige.de jederzeit möglich und sollte schriftlich passieren. Pflegebedürftige sollten dann eine Kopie ihres Widerrufs aufbewahren und die Pflegeversicherung informieren.
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