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Entlastungsbudget in der Pflege: Was ist es und wie hilft es pflegenden Angehörigen?

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Entlastungsbudget in der Pflege: Was ist es und wie hilft es pflegenden Angehörigen?

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    Wenn Angehörige die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder nicht im nötigen Umfang leisten können, können Pflegedienste oder auch eine stationäre Unterbringung helfen. Finanziert werden diese Leistungen über das Entlastungsbudget.
    Wenn Angehörige die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder nicht im nötigen Umfang leisten können, können Pflegedienste oder auch eine stationäre Unterbringung helfen. Finanziert werden diese Leistungen über das Entlastungsbudget. Foto: sebra, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Verwandte, Freunde und andere Ehrenamtliche: Sie übernehmen als pflegende Angehörige in Deutschland einen Großteil der Pflegearbeit. Zahlen des Statistischen Bundesamts zufolge werden nämlich etwa 85,9 Prozent der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt – teils mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. In 54,5 Prozent der Fälle übernehmen Angehörige die Pflege aber allein. Für eine zuverlässige Versorgung pflegebedürftiger Menschen bietet die Pflegeversicherung regelmäßige Pflegeberatungen an, trotzdem können private Termine, Verletzungen und Krankheiten oder auch Urlaube die Planung durcheinanderbringen.

    Was ist also, wenn Angehörige die Pflege zeitweise nicht oder nicht im nötigen Umfang leisten können? In diesem Fall können laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege helfen. Abgerechnet werden beide Leistungen über das sogenannte Entlastungsbudget. Wie es pflegende Angehörige unterstützt, wie hoch es ist, wie es beantragt wird und welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie hier.

    Entlastungsbudget: Was ist es und wie hilft es pflegenden Angehörigen?

    Das Entlastungsbudget wurde dem BMG zufolge am 1. Juli 2025 eingeführt. Es fasst seitdem die Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammen. Damit soll das Entlastungsbudget pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch eine einfachere und flexiblere Finanzierung entlasten. Zuvor gab es nämlich zwei getrennte Budgets mit unterschiedlichen Übertragungsregeln für noch nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege.

    Beschlossen wurde der gemeinsame Jahresbetrag laut dem BMG im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das im Mai 2023 unter Ex-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verabschiedet wurde. Aber auch Nina Warken (CDU), die aktuelle Bundesgesundheitsministerin, steht hinter der Veränderung im Leistungssystem. Sie sagt: „Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen.“ Das Entlastungsbudget vereinfache den Zugang zu den Leistungen und ermögliche eine flexible Wahl zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege entsprechend individueller Bedürfnisse.

    Pflegegrad von 1 bis 5: So hoch ist das Entlastungsbudget 2026

    Das Entlastungsbudget setzt sich laut dem BMG aus den zuvor geltenden Höchstbeträgen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege zusammen. Diese beliefen sich dem Bundesverwaltungsamt zufolge bis 30. Juni 2025 auf 1854 Euro für die Kurzzeitpflege und 1685 Euro für die Verhinderungspflege. Für das Entlastungsbudget ergibt sich damit ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3539 Euro.

    Dieser Betrag gilt für alle Anspruchsberechtigten mit einem Pflegegrad von 2 bis 5. Laut dem BMG können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 das Entlastungsbudget nicht nutzen, da sie weder Anspruch auf die Kurzzeitpflege noch auf die Verhinderungspflege haben.

    Eine Besonderheit bei der Verhinderungspflege gibt es aber: Wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige – gemeint sind Verwandte ersten und zweiten Grades, also Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder – oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt wird, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen nicht überschreiten. Pro Jahr dürfen aus dem Entlastungsbudget dann laut BMG-Angaben je nach Pflegegrad diese Beträge genutzt werden:

    • Pflegegrad 2: 694 Euro
    • Pflegegrad 3: 1198 Euro
    • Pflegegrad 4: 1600 Euro
    • Pflegegrad 5: 1980 Euro

    Diese Begrenzung gilt laut dem Pflegeportal pflege.de nur für die Aufwandsentschädigung für nahe Angehörige. Entstehen Zusatzkosten, können auch diese geltend gemacht werden. Beispiele sind etwa Fahrtkosten, die mit 20 Cent pro gefahrenen Kilometer anrechnungsfähig sind, oder Verdienstausfälle, die individuell berechnet werden.

    Übrigens: Während der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld laut dem BMG zur Hälfte weitergezahlt.

    Entlastungsbudget beantragen: Wie können Pflegebedürftige die Leistung nutzen?

    Wer das Entlastungsbudget für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege nutzen möchte, muss dieses laut pflege.de nicht direkt beantragen. Der gemeinsame Jahresbetrag betrifft nämlich nur die Finanzierung der Leistungen und nicht deren eigentliche Umsetzung.

    Pflegebedürftige können das Entlastungsbudget also nutzen, indem sie bei ihrer Pflegekasse entweder die Kurzzeit- oder die Verhinderungspflege beantragen. Dabei können die Kosten laut dem Sozialverband VdK auch nach Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung mit der Versicherung abgerechnet werden. In der Regel sind Zeiten, in denen pflegende Angehörige ausfallen, nämlich nicht planbar.

    Entlastungsbudget für die Kurzzeitpflege: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

    Mit der Kurzzeitpflege können pflegebedürftige Menschen laut dem BMG für eine begrenzte Zeit vollstationär betreut werden. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht möglich ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

    Pro Jahr kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen genutzt werden. Außerdem können Pflegebedürftige für Leistungen aus der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat oder 1572 Euro pro Jahr einsetzen. Das gilt dem BMG zufolge auch für Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf das Entlastungsbudget haben.

    Entlastungsbudget für die Verhinderungspflege: Wer hat Anspruch auf die Leistung?

    Mit der Verhinderungspflege können die Kosten für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, Ehrenamtliche oder nahe Angehörige laut dem BMG mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die private Pflegeperson aufgrund von Krankheit, einem Termin oder Urlaub ausfällt.

    Zusätzliche Voraussetzungen wie eine sechsmonatige Vorpflegezeit sind bei der Angleichung an die Kurzzeitpflege im Juli 2025 entfallen. Im gleichen Zug wurde auch die maximale Leistungsdauer von sechs auf bis zu acht Wochen pro Jahr angehoben. Anders als die Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege dem BMG zufolge auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

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