Die Folgen eines schwereren Unfalls, verschiedener Erkrankungen oder Behinderungen können den Alltag betroffener Personen stark beeinträchtigen. Damit sie die nötige Unterstützung erhalten, können sie nicht nur einen Pflegegrad für Leistungen von der Pflegeversicherung, sondern auch einen sogenannten Grad der Behinderung (GdB) beantragen.
Laut dem Behindertenbeauftragten des Bundes beschreibt der GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100, wie stark eine Person in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Dabei werden körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen berücksichtigt, die voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Ab einem GdB von 50 gelten Betroffene als schwerbehindert und können bestimmte Nachteilsausgleiche, einen Schwerbehindertenausweis sowie weitere Unterstützung erhalten. Für schwerbehinderte Menschen und Menschen mit einem GdB ändern sich 2026 allerdings ein paar Dinge.
Menschen mit Schwerbehinderung und GdB: Was hat sich 2026 für sie geändert?
Wer im Jahr 2026 einen GdB hat, sollte sich auf einige Änderungen einstellen. Der Gewerkschaft Verdi zufolge geht es dabei insbesondere um vier Punkte:
- Rente: Schwerbehinderte Menschen können erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
- Steuerrecht: Der Behinderten-Pauschbetrag kann nur noch digital nachgewiesen werden.
- Einheitliche EU-Regelung: Der EU-Behindertenausweis und EU-Parkausweis werden in Deutschland eingeführt.
- Barrierefreiheit: Zusätzliche digitale Services sorgen für eine stärkere Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes.
Mit Schwerbehinderung in Rente gehen: Was gilt im Jahr 2026?
Menschen mit einem GdB von oder über 50 bzw. mit einer Schwerbehinderung können unter Umständen nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeiten. Sie dürfen laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) früher in Rente gehen. Im Jahr 2026 kommt es allerdings zu einer Änderung oder eher zum Abschluss eines Prozesses, der bereits seit 2021 läuft.
Denn: Für schwerbehinderte Menschen wurde die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre erhöht und für die Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre. Die neue Grenze für die vorgezogene Rente gilt ab 2026 und ist für alle, die am 1. Januar 1964 oder später geboren sind, relevant. In diesem Jahr wird ein erster Teil dieser Gruppe 62 Jahre alt, weshalb dann die bisherigen Übergangsregeln entfallen.
Vor dem 62. Lebensjahr kann ab 2026 niemand mehr in Rente gehen – auch nicht mit Abschlägen, das ist für schwerbehinderte Menschen erst ab 62 Jahren möglich. Dann müssen Betroffene allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Für jeden Monat, den schwerbehinderte Menschen, die 1964 oder später geboren sind, vor Erreichen ihres 65. Lebensjahres in Rente gehen, werden ihnen nämlich 0,3 Prozent von ihrer Rente abgezogen – und zwar dauerhaft.
Behinderten-Pauschbetrag 2026: Kann er nur noch online nachgewiesen werden?
Menschen mit einer Behinderung können ab einem GdB von 20 von bestimmten Steuererleichterungen profitieren. Das ist in § 33b EStG geregelt. Sie haben dem Gesetz nach aufgrund von zusätzlichen Aufwendungen für die Pflege und zum Beispiel einem erhöhten Wäschebedarf Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. So hoch ist der Pauschbetrag im Moment:
- GdB 20: 384 Euro
- GdB 30: 620 Euro
- GdB 40: 860 Euro
- GdB 50 – ab diesem Grad der Behinderung gelten Menschen als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis bekommen: 1140 Euro
- GdB 60: 1440 Euro
- GdB 70: 1780 Euro
- GdB 80: 2120 Euro
- GdB 90: 2460 Euro
- GdB 100: 2840 Euro
An der Höhe des Pauschbetrags hat sich 2026 nichts geändert, aber nach § 33b Absatz 7 EStG kann die Bundesregierung bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags vorliegen. Und das ist seit 1. Januar 2026 anders.
Wie eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf Nachfrage erklärte, kann der Antrag auf Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags im Jahr 2026 wie bisher mit der elektronischen Steuererklärung oder der Steuererklärung in Papierform gestellt werden. Der Nachweis einer Behinderung muss seit Januar aber digital erfolgen – zumindest in den meisten Fällen.
Bisher reichte der BMF-Sprecherin zufolge für den Nachweis die Vorlage des Feststellungsbescheids oder des Schwerbehindertenausweises in Papierform aus. Am 1. Januar 2026 hat sich das für Menschen, deren GdB neu festgestellt wird, geändert. Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt jetzt „zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus“, führt die Sprecherin weiter aus. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird, der GdB also hoch- oder heruntergestuft wird.
Diese neue Regelung entlastet Menschen mit einem Grad der Behinderung, denn laut der BMF-Sprecherin handelt es sich dabei „um eine Entbürokratisierung“. Seit 1. Januar 2026 müssen Menschen, die den Behinderten-Pauschbetrag nutzen möchten, die nötigen Nachweise nicht mehr selbst erbringen – die Versorgungsverwaltung übermittelt die Nachweise an das Finanzamt.
Eine Ausnahme gilt für Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheinigungen in Papierform, die vor 2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind. Diese werden laut der Sprecherin weiterhin berücksichtigt und müssen von den Steuerpflichtigen selbst vorgelegt werden.
EU-weit gültiger Behindertenausweis soll in Deutschland schon 2026 eingeführt werden
Schon im Oktober 2024 hat das Europäische Parlament mit der EU-Richtlinie 2024/2841 die Einführung eines europäischen Behindertenausweises und eines europäischen Parkausweises für Menschen mit einer Behinderung beschlossen. Der Richtlinie zufolge müssen beide bis 5. Juni 2028 in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. So können Deutsche mit einem GdB nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU von Vergünstigungen und speziellen Angeboten profitieren.
In Deutschland wird der EU-Behindertenausweis Verdi zufolge freiwillig schon seit 2026 ausgegeben. Deutsche Behörden würden die digitale und physische Ausgabe bereits vorbereiten. So entsteht bis zur endgültigen europaweiten Pflicht eine mehrjährige Übergangsphase.
Verbesserte Teilhabe für schwerbehinderte Menschen: Was gilt im Jahr 2026?
Im Juni 2025 wurde ein Gesetz zur Umsetzung einer weiteren EU-Richtlinie erlassen. Konkret geht es um die Richtlinie 2019/882, die nun mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt wird. Dabei geht es § 1 des BFSG zufolge darum, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern und damit „für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ zu stärken. Das betrifft zum Beispiel Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrscheinautomaten, aber auch bestimmte Dienstleistungen im Internet, auf dem Handy oder in Apps.
Eigentlich ist das Gesetz bereits seit 28. Juni 2025 in Kraft. Verdi zufolge wird das BFSG für Unternehmen und Dienstleister ab 2026 aber noch stärker umgesetzt. Neue Produkte und Angebote müssen insbesondere in der digitalen Welt barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
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