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Verhinderungspflege 2026: Ist wieder eine Erhöhung geplant?

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Verhinderungspflege 2026: Ist wieder eine Erhöhung geplant?

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    Wenn Angehörige die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen können, kann zum Beispiel ein Pflegedienst im Rahmen der Verhinderungspflege für Ersatz sorgen.
    Wenn Angehörige die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen können, kann zum Beispiel ein Pflegedienst im Rahmen der Verhinderungspflege für Ersatz sorgen. Foto: zinkevych, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Die Pflege in Deutschland findet größtenteils zu Hause statt. Von den knapp 5,7 Millionen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 befinden sich laut dem Statistischen Bundesamt 85,9 Prozent in häuslicher Pflege und 54,5 Prozent werden allein von Angehörigen versorgt. Kommt es dann zu Krankheitsausfällen, ist ein Urlaub geplant oder die Pflegeperson anderweitig verhindert, muss die Pflege trotzdem gesichert werden.

    Genau für solche Fälle gibt es laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die sogenannte Verhinderungspflege. Mit der Leistung der Pflegeversicherung kann die nötige Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder andere nahe Angehörige übernommen werden. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets im Juli 2025 hat sich an der Leistung einiges geändert. 2026 können Pflegebedürftige die Leistung erstmals in vollem Umfang nutzen. Bedeutet das, dass wieder eine Erhöhung geplant ist?

    Verhinderungspflege 2026: Ist wieder eine Erhöhung geplant?

    Im Januar 2025 wurde die Verhinderungspflege im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) um 4,5 Prozent erhöht. Der neue Leistungsbetrag: 1685 Euro pro Jahr. Zum Jahresanfang 2026 ist das Budget deutlich höher und beträgt laut dem BMG 3539 Euro pro Jahr. Das liegt aber nicht an einer geplanten Erhöhung der Leistung, sondern an der Einführung des Entlastungsbudgets.

    Seit 1. Juli 2025 gibt es für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege nämlich keine getrennten Jahresbeträge mehr, sondern einen gemeinsamen Topf, namentlich das Entlastungsbudget. Es kombiniert die ursprünglich getrennten Budgets: 1685 Euro für die Verhinderungspflege und 1854 Euro für die Kurzzeitpflege.

    Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen können das Entlastungsbudget in der Theorie bereits seit dem zweiten Halbjahr 2025 nutzen. Aber: Wer von Januar bis Juni Leistungen aus der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, profitiert erst 2026 vom vollen Leistungsbetrag des Entlastungsbudgets. Denn laut dem BMG wurden bereits verbrauchte Mittel aus dem ersten Halbjahr 2025 auf das gemeinsame Jahresbudget angerechnet. Unter Umständen stand Pflegebedürftigen 2025 also weniger als 3539 Euro zur Verfügung.

    Übrigens: Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, gilt laut dem BMG ein anderer Höchstbetrag. Für die Höchstdauer wird maximal der zweifache Satz des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad gezahlt. Bei Pflegegrad 2 sind das dem BMG zufolge maximal 694 Euro, bei Pflegegrad 3 maximal 1198 Euro, bei Pflegegrad 4 liegt die Grenze bei 1600 Euro und bei Pflegegrad 5 sind es 1980 Euro.

    Verhinderungspflege: Wer hat Anspruch auf die Ersatzpflege?

    Mit dem Entlastungsbudget hat sich auch bei den Voraussetzungen für die Verhinderungspflege einiges geändert. Diese wurden laut dem BMG nämlich an die der Kurzzeitpflege angepasst und vereinfacht. Wer hat also Anspruch auf die Verhinderungspflege und wie lange kann man sie bekommen?

    Die Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Das kann laut dem Pflegeportal pflege.de ganz unterschiedliche Gründe haben: Erkrankungen, Urlaube, Freizeitaktivitäten, Überstunden, Dienstreisen, Weiterbildungen und mehr. Dem Portal zufolge gibt es „eigentlich kaum Einschränkungen“.

    Dabei kann die Ersatzpflege stunden-, tage- und wochenweise genutzt werden. Pro Jahr kann die Verhinderungspflege für maximal acht Wochen in Anspruch genommen werden. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten ist dazu nicht nötig, Anspruch besteht unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2.

    Übrigens: Laut dem BMG wird das zuvor bezogene Pflegegeld während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt.

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