Vollstationär im Pflegeheim, zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Angehörige: Pflegebedürftige sollen selbst entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden, informiert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Wenn sich Betroffene für die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen entscheiden, gibt es als Unterstützungsleistung in Deutschland ab einem Pflegegrad 2 das Pflegegeld. Aber wer zahlt es eigentlich aus?
Wer zahlt das Pflegegeld?
Es gibt eine klare Antwort auf die Frage, wer das Pflegegeld zahlt, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert: „Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen.“ Dabei können Personen bei einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse versichert sein, informiert das Portal pflege.de – die Pflegekasse ist immer an die Krankenkasse angeschlossen.
Wie das BMG in einem weiteren Ratgeber-Beitrag erklärt, wurde die Pflegeversicherung im Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Seitdem gilt eine umfassende Versicherungspflicht. Demzufolge sind alle, die gesetzlich krankenversichert sind, automatisch in der sozialen, also gesetzlichen, Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Das ist auch im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.
Private oder gesetzliche Pflegeversicherung: Gibt es einen Unterschied beim Pflegegeld?
Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) informiert, unterscheiden sich die beiden Pflegeversicherungssysteme – gesetzlich und privat – unter anderem in der Finanzierung und der Beitragshöhe. Jedoch bieten beide Systeme gesetzlich festgelegte, gleichwertige Leistungen.
Bei beiden Versicherungsformen gilt laut PKV-Verband der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Das heißt, der Gesetzgeber bevorzugt eine Pflege zu Hause. Bei häuslicher Pflege können Pflegebedürftige bei beiden Versicherungsformen zwischen Pflegesachleistungen für Pflegedienste oder Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige wählen. Beide Leistungen können laut BMG auch kombiniert werden. Bei der Höhe des Pflegegeldes macht es keinen Unterschied, ob man gesetzlich oder privat pflegeversichert ist.
Wann das Pflegegeld ausgezahlt wird, kann derweil je nach Pflegekasse variieren. Während die meisten gesetzlichen Pflegekassen laut pflege.de die Leistung am ersten Werktag eines Monats im Voraus überweisen, erfolgt die Auszahlung für privat Pflegeversicherte im Nachhinein, also zu Beginn des Folgemonats.
Pflegegeld: Wie viel steht Pflegebedürftigen zu?
Das Pflegegeld ist laut BMG nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Für die weiteren Pflegegrade gelten folgende Beträge:
| Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Laut BMG wird das Pflegegeld grundsätzlich an die pflegebedürftige Person selbst überwiesen. Pflegebedürftige können aber frei über die Verwendung des Pflegegeldes verfügen. Laut BMG geben viele das Pflegegeld an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Deshalb nennt der Gesetzgeber die Leistung laut pflege.de mit vollem Titel auch „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“.
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