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Kurz vor der Rente: Wer diese Fallstricke umgeht, kann mehr Geld herausholen

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Kurz vor der Rente: Wer diese Fallstricke umgeht, kann mehr Geld herausholen

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    Bevor Versicherte in Rente gehen, sollten sie einige Dinge beachten.
    Bevor Versicherte in Rente gehen, sollten sie einige Dinge beachten. Foto: Robert Kneschke, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Rente beantragen und dann in den Ruhestand gehen? Ganz so einfach ist es nicht, wenn Seniorinnen und Senioren nach einem langen Arbeitsleben ihren Lebensabend genießen möchten, denn es gibt einige Dinge, die zuvor erledigt werden müssen. Denn wer etwa wichtige Zeiten nachweisen kann, kann seine Rente deutlich erhöhen.

    Was sollte man beachten, bevor man in Rente geht?

    Kontenklärung

    Um sicher zu gehen, dass alle sogenannten rentenrechtlichen Zeiten, also alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Höhe auswirken, berücksichtigt werden, sollten Seniorinnen und Senioren sich schon frühzeitig um die Kontenklärung kümmern. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) meldet sich bei Versicherten ab 43 Jahren. „Jeder kann aber auch selbst aktiv werden und jederzeit einen Antrag auf Kontenklärung stellen“, erklärt Dirk von der Heide, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.

    Die Rentenauskunft mit dem persönlichen Versicherungsverlauf sollte dann gründlich geprüft und die erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden. „Wenn man Dinge nachreichen will, kann man das selbstverständlich auch noch machen.“ Wenn der Rentenbescheid allerdings ins Haus flattert, müssen Versicherte diesem innerhalb einer Frist von vier Wochen wiedersprechen, falls Ihnen Unregelmäßigkeiten auffallen. Die entsprechenden Belege müssen dann umgehend nachgereicht werden.

    Beim Prüfen der Rentenauskunft sollten Versichte laut DRV chronologisch vorgehen. Arbeitsjahre werden ab dem ersten Beitrag und Schul- sowie Studienjahre ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt. „Anhand des zugesandten Verlaufes sollte man Zeile für Zeile prüfen, ob alle Monate und Jahre aufgeführt wurden“, erklärt DRV-Sprecher von der Heide. Wenn keine Nachweise von Schule oder Studium vorliegen, sollte beim Landesschulamt oder der Universität beziehungsweise Hochschule nachgefragt werden.

    Übrigens: Der Rentenantrag kann kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Es kommt allerdings immer wieder zur Abzocke mit Anbietern, die auf täuschend echt aussehenden Seiten Geld dafür verlangen.

    Kindererziehungszeiten

    Kindererziehungszeiten wirken sich positiv auf die Rentenhöhe aus. Versicherte sollten der Deutschen Rentenversicherung also das Formular V0800 sowie die nötigen Geburtsnachweise zukommen lassen. Die DRV stellt denjenigen Elternteil, der das Kind hauptsächlich erzieht, so, als hätte er „Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt“. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge sind Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge, die die Rente erhöhen. So wird ein Ausgleich geschaffen.

    Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden einem Elternteil Kindererziehungszeiten von bis zu 36 Monaten gutgeschrieben. Durch die neue Mütterrente III gilt das ab dem 1. Januar 2027 auch für Kinder, die vor 1992 zur Welt kamen. Bislang lag der Anspruch bei maximal 30 Monaten.

    Außerdem können auch unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes bis zu zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden.

    Wie viel Rente bekomme ich einmal?

    Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Rentenhöhe, die in der Rentenauskunft angegeben ist, um die Bruttorente handelt. Davon werden unter anderem noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt laut dem Bundesministerium für Gesundheit 14,6 Prozent. Außerdem erheben Krankenkassen noch einen Zusatzbeitrag von aktuell durchschnittlich 2,9 Prozent. Diese Beiträge werden zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und zur Hälfte von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt.

    Anders sieht es beim Beitrag zur Pflegeversicherung aus. Der allgemeine Beitragssatz beträgt aktuell 3,6 Prozent und muss von den Ruheständlern in vollem Umfang übernommen werden.

    Zudem werden noch Steuern von der Rente abgezogen, wenn die Rente über dem Grundfreibetrag liegt. Ist dem so, kommt es darauf an, in welchem Jahr Versicherte in den Ruhestand gehen.

    Folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Besteuerung ausfällt:

    Jahr des RenteneintrittsAnteil der Rente, der besteuert wird, in ProzentRentenfreibetrag in Prozent
    Bis 20055050
    20065248
    20075446
    20085644
    20095842
    20106040
    20116238
    20126436
    20136634
    20146832
    20157030
    20167228
    20177426
    20187624
    20197822
    20208020
    20218119
    20228218
    202382,517,5
    20248317
    202583,516,5
    20268416
    202784,515,5
    20288515
    202985,514,5
    20308614
    203186,513,5
    20328713
    203387,512,5
    20348812
    203588,511,5
    20368911
    203789,510,5
    20389010
    203990,59,5
    2040919
    204191,58,5
    2042928
    204392,57,5
    2044937
    204593,56,5
    2046946
    204794,55,5
    2048955
    204995,54,5
    2050964
    205196,53,5
    2052973
    205397,52,5
    2054982,0
    205598,51,5
    2056991
    205799,50,5
    20581000

    Wer also zum Beispiel 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Liegt dieser Betrag dann über dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro, müssen Versicherte tatsächlich Steuern zahlen.

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