Wer sich seine Miete kaum mehr leisten kann, oder beim Bewohnen einer eigenen Immobilie an seine finanziellen Grenzen kommt, hat womöglich Anspruch auf Wohngeld. Allerdings nur dann, wenn die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellt – und zwar sowohl beruflich als auch privat, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund klarstellt. Eine Wohngeldstelle hatte die Vermutung, dass das bei einer Antragstellerin nicht gegeben war. Der Fall landete vor Gericht – und dieses fällte ein Präzedenzurteil.
Kein Wohngeld wegen zu geringem Stromverbrauch? Ablehnung sorgte für Gerichtsstreit
Der Präzedenzfall wurde durch eine Klage einer Frau möglich, die in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld beantragt hatte. Wie dem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald zu entnehmen ist, bekam sie zunächst eine Bewilligung für die Leistung, diese wurde später aber aufgehoben. Der Hauptgrund dafür: Das zuständige Wohngeldamt hatte Zweifel, dass die Frau mit ihren zwei Kindern ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Wohnung hatte, für die Wohngeld beantragt wurde.
Unter anderem zog das Amt als Indiz heran, dass der Stromzähler in der Wohnung zwischen Juni 2019 und Anfang September 2020 einen Gesamtverbrauch von 345 kWh anzeigte. Als realistischer Wert wurde für einen Dreipersonenhaushalt 2000–3000 kWh angenommen. „Der sehr geringe Strombezug der Klägerin sei ein Hinweis darauf, dass die Wohnung nicht als Wohnung im Sinne des Wohngeldgesetzes benutzt werden. Eine Nutzung des Wohnraums mit solch geringem Strombezug sei in keiner Weise nachvollziehbar und lebensfremd“, befand das Wohngeldamt, wie im Tatbestand des Urteils nachzulesen ist.
Die Antragstellerin gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht.
Klage gegen Wohngeld-Ablehnung: Wie lautete das Urteil?
Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied am 26. Oktober 2021 zugunsten der Klägerin und verpflichtete das Wohngeldamt zur Zahlung der Leistung. Zwar setze „die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers deren Plausibilität voraus“ und die Klägerin sei für die Gewährung von Wohngeld nachweispflichtig. Allerdings sei die Klägerin dieser Nachweispflicht nachgekommen und das Wohngeldamt sei zu Unrecht „davon ausgegangen, dass die Plausibilität der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den Angaben der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße gegeben ist.“
Das bedeutet, dass die Vermutung des Wohngeldamtes, dass die Frau nicht mit ihren zwei Kindern in der Wohnung wohne, nicht auf Hinweise wie einen zu geringen Stromverbrauch gestützt werden kann. Oder allgemeiner formuliert: Eine Vermutung von zu niedrigem Strom- oder Gasverbrauch reicht nicht immer aus, um einen Wohngeldantrag mit der Begründung abzulehnen, dass die Wohnung unbewohnt ist, oder nicht so viele Haushaltsmitglieder in der Wohnung wohnen, wie angegeben. Vor allem dann nicht, wenn sie rein auf geschätzten Werten basiert.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hielt im Urteil aber auch fest, dass die Anforderungen der Plausibilität dazu dienten, Missbrauch beim Wohngeld zu verhindern. Das Urteil kann also einerseits als Präzedenzfall gesehen werden, die Rechtmäßigkeit einer Bewilligung oder Ablehnung eines Wohngeldantrags dürfte jedoch weiterhin vom Einzelfall abhängen.
Auch interessant: Das Wohngeld kann mittlerweile online beantragt werden. Zudem kann Wohngeld verlängert werden, wenn noch immer ein Anspruch besteht.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
AnmeldenSie haben noch kein Konto? Kostenfrei registrieren