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Wahlplakate: Kommunale Satzungen bestimmen, was und wie viel aufgehängt werden darf

Landkreis Günzburg

Wahlplakate im Vergleich: Warum in manchen Orten mehr erlaubt ist als in anderen

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    Eine der Wahlplakatwände in Burgau. Hier besagt die Regel: Das Plakat darf maximal DIN A1 groß sein. 
    Eine der Wahlplakatwände in Burgau. Hier besagt die Regel: Das Plakat darf maximal DIN A1 groß sein.  Foto: Peter Wieser

    Sie klemmen doppelseitig an den Masten von Straßenlaternen, wo sie manchmal schwindelerregende Höhen erklimmen, an Baumstämmen, sind überdimensional an Bauzäunen befestigt, an Holztafeln oder fahren auch an Autos aufgeklebt herum: Wahlplakate rücken Kandidaten und Kandidatinnen für die Kommunalwahlen in Stadt- und Kreisgremien ins Licht. Die Gesichter buhlen um einen Platz in den Köpfen der Wählerinnen und Wähler an Hauptstraßen, Plätzen aber auch in Wohngebieten, damit dann am 8. März möglichst viele Stimmenkreuzchen von den einzelnen eingeheimst werden können. Doch was ist eigentlich beim Aufhängen dieser politischen Werbung erlaubt und welche Regeln sind einzuhalten? Die wichtigsten Fragen beantworten Hauptamtsleiter und Wahlleiteiter der Stadt Burgau sowie Hans Bisle, der sich in der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Krumbach um die Kommunalwahl kümmert.

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