Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Meinung
  3. Kommentar: Sterbehilfe: Ist Sterben wirklich Privatsache?

Sterbehilfe: Ist Sterben wirklich Privatsache?

Kommentar Von Joachim Bomhard
15.04.2019

Das Bundesverfassungsgericht steht vor der schwierigen Aufgabe, die Voraussetzungen der Sterbehilfe genauer zu definieren.

Hier kann es kein allgemeingültiges Ja oder Nein geben, kein Schwarz oder Weiß. Hier muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der Tod der einzige Ausweg ist. Es gibt Menschen, die wissen, dass sie demnächst sterben müssen. Sie wollen einen selbstbestimmten, möglichst friedlichen Tod, am liebsten in der vertrauten Umgebung, mit der Möglichkeit, sich von ihren Nächsten zu verabschieden. Sie wollen nicht länger als nötig künstlich am Leben gehalten werden, wollen nicht wegen unerträglicher Schmerzen betäubt dahindämmern.

Aber Sterbewillige müssen ins Ausland ausweichen, wenn sie das deutsche Verbot umgehen und ihre Helfer nicht kriminalisieren wollen. „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches.

Die Politik wollte das Geschäftsmodell von Sterbehilfevereinen treffen

Der Sterbewunsch ist eine höchst private Angelegenheit, die jeder für sich selbst klären muss, solange er bei klarem Verstand ist. Es verbietet sich aber von selbst, ihn für rein geschäftliche Interessen unter dem Deckmantel der Nächstenliebe zu missbrauchen. Das war auch die Motivation des Gesetzgebers, als er 2015 nach kontroversen Debatten den Paragrafen 217 so formulierte. Die Politik wollte das Geschäftsmodell von Sterbehilfevereinen treffen. Aber der von ihr gewählte Begriff „geschäftsmäßig“ im Gesetz ist für die Juristen ein Graus, weil er nicht genau definiert ist. In deren Interpretation heißt es, ein Arzt oder ein Verein oder eine einzelne Person leistet wiederholt Sterbehilfe. Geld muss gar nicht im Spiel sein. Aber es reicht beispielsweise, einen Sterberaum einzurichten und eine tödliche Substanz zu besorgen, um sich strafbar zu machen.

Die grundsätzliche Frage lautet: Wer entscheidet darüber, wann ein Leben zu Ende gehen soll. Kann es der Patient selbst? Welche Rolle spielen die Ärzte? Machen sie sich womöglich schon strafbar, wenn sie Opiate in hohen Dosen verschreiben, nur damit der Patient etwas zur Linderung der Schmerzen daheim hat? Haben staatliche Behörden die Verpflichtung, die Ausgabe tödlicher Dosen von Betäubungsmitteln zu verhindern, mit denen sie ein ansonsten selbst bestimmtes sanftes Entschlafen ermöglichen würden? Auch dies könnte ja als geschäftsmäßige Sterbehilfe missverstanden werden.

Sterbehilfe: Suizid an sich hat keine strafrechtlichen Folgen

Das Bundesverfassungsgericht steht vor der ungemein schwierigen Aufgabe, abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen und dem Interesse des Staates, den Tod nicht der Geschäftemacherei zu überlassen. Für viele Ärzte wird es darum gehen, nicht in der Grauzone zwischen an sich nicht verbotenem Suizid und am Wohl des Patienten orientierter Behandlung, die im Extremfall in eine indirekte Sterbehilfe münden kann, zerrieben zu werden.

Lesen Sie dazu auch

Der Suizid an sich hat keine strafrechtlichen Folgen. Aber ihn zu fördern, verbietet sich von selbst. Die generelle Freigabe eines Betäubungsmittels wie Natrium-Pentobarbital in einer tödlichen Dosis käme deshalb nicht infrage. Es muss den Extremfällen vorbehalten bleiben. Dem Missbrauch würde Tür und Tor geöffnet, wenn der selbstbestimmte Todeszeitpunkt zum Normalfall gemacht wird. Niemand darf sich zum Suizid gedrängt fühlen, nur weil er nicht länger seinen Angehörigen und der Gesellschaft – von den Pflegenden bis zu den Kranken- und Pflegekassen – zur Last fallen will. Und weil es die entsprechenden Angebote gibt.

Vielmehr kommt es darauf an, den Kranken bis zum Schluss ein Leben in Würde zu ermöglichen. Das ist ein – hoffentlich unstrittiges – Gebot der Menschlichkeit.

Lesen Sie auch: Krebspatient möchte selbst entscheiden, wann er stirbt

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

17.04.2019

Mit absoluter Sicherheit ist es nicht Sache von Politikern über das Leben eines Bürgers zu entscheiden! Handeln sie im Auftrag von Leuten, die am langsamen Sterben eines todkranken Menschen noch kräftig mitverdienen wollen? Warum versucht man einem mündigen Bürger die Entscheidung zu verwehren, seinen eigenen Tod und den Zeitpunkt selbst zu bestimmen?

17.04.2019

Klare Antwort: 1000x JA (Auffüllung aucvh 30 Zeichen ...)