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Verwaltungsgericht bestätigt Hundehaltungs-Verbot: Klage eines Nördlinger abgewiesen

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Klage abgewiesen: Nördlinger bekommt Hund nicht mehr zurück

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    Ein Nördlinger verliert seinen Hund, weil der Mann den Tierschutz missachtet habe. Eine Klage wies das Verwaltungsgericht zurück.
    Ein Nördlinger verliert seinen Hund, weil der Mann den Tierschutz missachtet habe. Eine Klage wies das Verwaltungsgericht zurück. Foto: Stephan Jansen, dpa (Symbolbild)

    Der Hund lebt längst bei einer anderen Familie, dennoch ging es jetzt vor dem Verwaltungsgericht in Augsburg um sein Schicksal und das seines „Herrchens“. Denn das Landratsamt Donau-Ries hatte dem Nördlinger Hundehalter sein Tier weggenommen, nachdem die Amtstierärzte Mängel festgestellt hatten. Was steckt dahinter?

    Im Jahr 2017, so die Berichterstatterin des Gerichts, habe es bei dem Nördlinger erstmals Beanstandungen gegeben. Die Unterbringungssituation des relativ großen Hundes sei nicht angemessen. Auch lasse die Beschäftigung des Hundehalters, der beruflich viel unterwegs sei, und dessen Angehörigen zu wünschen übrig. Es fehle dem Tier an Auslauf und gemeinsamen Spaziergängen. Der Aufforderung, mit dem Hund zum Tierarzt zu gehen und die Krallen schneiden zu lassen, sei der Halter nachgekommen. Nachkontrollen des Veterinäramtes erbrachten jedoch, dass die empfohlene Behandlung eines Geschwürs an der Schulter nicht durchgeführt wurde.

    Prozess vor dem Verwaltungsgericht: Hundehalter klagte gegen Bescheid

    Schließlich erhielt der Halter im September 2024 einen Bescheid, dass er diesen Hund nicht mehr halten und betreuen dürfe. Das Tier wurde abgeholt, ins Tierheim gebracht und von dort aus an eine neue Halterfamilie weitervermittelt. Diese habe das Geschwür umgehend operieren lassen, so die Berichterstatterin. Der Halter, der nicht persönlich vor Gericht erschienen war, hatte Klage erhoben: Wie sein Rechtsanwalt Klaus Walter vor Gericht ausführte, sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass der Halter auf einen größeren Hof im Ries umgezogen sei. Alleine auf dem Grundstück habe der Hund schon genügend Auslauf. Zudem habe ihm dort ein großzügiger Stadel als Unterkunft zur Verfügung gestanden.

    Vorsitzender Richter Nikolaus Müller ließ aber durchblicken, den beklagten Bescheid des Landratsamtes und die daraus erfolgte Weitervermittlung des Hundes nicht beanstanden zu wollen. Somit musste noch die Frage nach der Gültigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbotes laut Tierschutzgesetz geklärt werden. Das hatte das Landratsamt seinem Mandanten auferlegt, so Walter.

    Hierzu stellte Richter Müller klar, dass es laut Tierschutzgesetz durchaus möglich sei, dass ein Tierhalter beim Landratsamt eine erneute Erlaubnis zur Haltung beantragen könne, sofern sich die Umstände verbessert hätten. Wie das Gericht aus der Praxis wisse, sei das vor allem bei Groß- und Nutztieren wie Rindern und Schweinen eher problematisch. Bei Haustieren sei es aber durchaus üblich, dass Tierhalter vom Landratsamt eine derartige neue Genehmigung erhielten. Rechtsanwalt Walter wurde mit dem Rat an seinen Mandanten ausgestattet, seine persönliche Situation zur Hundehaltung zu verbessern und sich eventuell ein etwas kleineres Tier zuzulegen. Mit der Rücknahme der Klage durch den Rechtsanwalt wurde das Verfahren vom Gericht für erledigt erklärt.

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