Die Frage, wer in Deutschland wählen darf, ist seit Jahren ein politischer Streitpunkt. Nun hat die Linksfraktion am Dienstag die Debatte neu angeschoben: In einem Antrag forderte sie, das Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einzuführen. Die Linken begründen den Vorstoß damit, dass Millionen zugewanderte Menschen bislang nicht mitbestimmen könnten, wer sie regiert und welche politischen Leitlinien gelten sollen – obwohl sie in Deutschland leben, arbeiten, Steuern zahlen und sich am gesellschaftlichen und kulturellen Leben beteiligen. Doch ob und wie sich ein solches Wahlrecht tatsächlich umsetzen ließe, ist nicht nur politisch umstritten, sondern wirft verfassungsrechtliche Fragen auf.
In Deutschland dürfen bei Bundestagswahlen alle deutschen Staatsbürger wählen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben – unter bestimmten Bedingungen ist das auch aus dem Ausland möglich. Entscheidend ist, dass das Wahlrecht an die Staatsangehörigkeit gebunden ist, unabhängig davon, wie lange jemand in Deutschland lebt oder ob die Person hier geboren wurde.
Rund zehn Millionen Erwachsene dürfen nicht wählen
Nach Angaben des „Mediendienst Integration“ darf daher in Deutschland rund jeder siebte Erwachsene bei Bundes- und Landtagswahlen nicht wählen. Bei der Bundestagswahl im vergangenen Jahr betraf das etwa zehn Millionen volljährige Menschen.
Initiativen und auch die Linkspartei fordern daher immer wieder ein Wahlrecht unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Das Netzwerk „Wir wählen“ organisiert seit 2017 symbolische Wahlen und wirbt zugleich dafür, dass Wahlberechtigte mit Einwanderungsgeschichte ihr Wahlrecht nutzen.
Wahlrecht unabhängig von Staatsangehörigkeit stößt auf verfassungsrechtliche Hürden
Eine tatsächliche Umsetzung eines Wahlrechts unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als schwierig. „Die rechtliche Lage ist völlig eindeutig“, sagt etwa Peter Huber, Jurist und Professor am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Staatsphilosophie der LMU München. In Deutschland herrsche das Demokratieprinzip. Das bedeute, dass die Staatsgewalt ausschließlich vom deutschen Volk legitimiert und ein Nationalstaat von seinen Bürgern getragen werde. Das Argument, dass auch Nicht-Bürger etwa Steuern zahlen, hält Huber nicht für überzeugend. „Jeder Tourist muss Umsatzsteuer zahlen, wenn er im Urlaub in Deutschland Semmeln kauft.“ Gegenüber Menschen, die sich in einem Land lediglich aufhalten und Steuern zahlen, hätten Bürgerinnen und Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, wie etwa die Wehrpflicht oder Feuerwehrdienste.
„Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz verankert“, betont er. Eine praktische Umsetzung des Vorschlags der Linken schließe er daher aus: „Da müsste man Demokratie ganz neu denken.“ Auch in anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien oder Italien sei ein solches Wahlrecht nicht möglich. Eine Ausnahme sei Großbritannien. Dort herrsche zwischen König Charles III. und seinen „Subjekten“ jedoch eine andere Beziehung, die mit der deutschen Demokratie nicht zu vergleichen sei.
Auch Sophie Schönberger, Professorin für Verfassungsrecht und Verfassungstheorie an der Freien Universität Berlin, hält die Entkopplung des Wahlrechts von der Staatsbürgerschaft für unrealistisch. Die aktuelle Rechtsprechung lasse das nicht zu, sagt sie. „Man kann darüber streiten, aber das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang bestätigt.“ In der juristischen Fachwelt sei überdies die Debatte um ein Wahlrecht für Nicht-Staatsbürger bereits in den 80er Jahren intensiv geführt worden, berichtet die Juristin. „Da wurden alle Argumente ausgetauscht.“ Herausgekommen sei die aktuelle Rechtsprechung.
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