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Auswandern „light“: Ein halbes Jahr im Ausland arbeiten – diese Regelung macht es möglich

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Auswandern „light“: Ein halbes Jahr im Ausland arbeiten – diese Regelung macht es möglich

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    Remote arbeiten im Urlaubsparadies: Dank der 183-Tage-Klausel bleibt man beim Auswandern auf Zeit von komplizierten Steuerregelungen verschont.
    Remote arbeiten im Urlaubsparadies: Dank der 183-Tage-Klausel bleibt man beim Auswandern auf Zeit von komplizierten Steuerregelungen verschont. Foto: Rock and Wasp, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wer mit dem Gedanken spielt, aus Deutschland auszuwandern, sich aber noch nicht ganz sicher ist, ob er den großen Schritt wirklich wagen möchte, kann das Alltagsleben im Ausland dank einer besonderen Arbeitsregelung schon einmal „antesten“. Die Idee: Den Wohnsitz für eine Weile ins Ausland verlegen und währenddessen remote in Deutschland weiterarbeiten. In vielen Ländern außerhalb und innerhalb der EU ist das bis zu einem halben Jahr problemlos möglich, ohne dass man sich mit komplizierten Steuerangelegenheiten herumschlagen muss. Aber wie genau funktioniert das Auswandern auf Zeit und wo auf der Welt ist das machbar?

    Auswandern: Wer kann remote aus dem Ausland arbeiten?

    Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre Arbeit mobil von überall auf der Welt zu erledigen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert. Ob ein Arbeitgeber seinen Angestellten die Option zur Fernarbeit im Ausland einräumt, bleibt ihm selbst überlassen.

    In vielen Branchen ist das Remote-Modell schlicht gar nicht möglich, weil Aufgaben vor Ort ausgeführt werden müssen oder an einen festen Arbeitsplatz gebunden sind. In anderen Berufsfeldern – etwa in der Wissenschaft, bei Bürotätigkeiten oder im IT-Bereich – ist es hingegen mittlerweile recht üblich, dass Beschäftigte teilweise oder vollständig mobil arbeiten. Einer Erhebung des Statistischen Bundesamts zufolge steigt der Anteil deutscher Erwerbstätiger, die zumindest gelegentlich von zu Hause aus arbeiten, seit Jahren an und lag 2024 bei rund 24 Prozent. Nach Angaben des Portals auslandszeit.de bieten auch immer mehr Unternehmen in Deutschland ihren Mitarbeitenden die Gelegenheit, zumindest zeitweise aus dem Ausland zu arbeiten.

    Wichtig ist allerdings: Wer in Deutschland beschäftigt ist und seiner Tätigkeit langfristig oder für einen begrenzten Zeitraum remote in einem anderen Land nachgehen möchte, muss individuell mit dem Arbeitgeber abklären, ob und in welchem Rahmen das möglich ist. Denn wer ohne die explizite Zustimmung des Arbeitgebers ins Ausland geht, bricht womöglich arbeitsvertragliche Vereinbarungen und riskiert seine Anstellung.

    Auswandern auf Zeit: Was ist die 183-Tage-Regelung und wo gilt sie?

    Neben der Abklärung der Rahmenbedingungen für die Fernarbeit mit dem Unternehmen müssen sich Angestellte, die remote aus dem Ausland arbeiten wollen, mit den steuerrechtlichen Bestimmungen für dieses Arbeitsmodell auseinandersetzen. In vielen Ländern ist das dank der sogenannten 183-Tage-Regelung aber eine relativ unkomplizierte Angelegenheit – vorausgesetzt, man verbringt maximal ein halbes Jahr im Ausland.

    Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe erklärt, besagt diese Klausel, dass Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn aus Deutschland erhalten, während sie sich für maximal 183 Tage in einem anderen Staat aufhalten, weiterhin nur in Deutschland steuerpflichtig sind. Für die Beschäftigten bedeutet das: Sie werden in diesem Zeitraum steuerlich genau wie in Deutschland behandelt und müssen keine zusätzlichen Steuern in ihrem temporären Aufenthaltsland zahlen. Die 183-Tage-Klausel ist in Artikel 15, Absatz 2 des OECD-Musterabkommens geregelt, das im amtlichen Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums (BMF) eingesehen werden kann.

    Möglich ist das durch Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit zahlreichen anderen Staaten auf der ganzen Welt geschlossen hat. Dabei handelt es sich laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe um völkerrechtliche Verträge, die genau festlegen, ob und wie viele Steuern welchem Land zustehen. Auf der Website des BMF sind insgesamt 98 Staaten aufgelistet, mit denen Deutschland ein solches Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf Einkommens- und Vermögenssteuern geschlossen hat. In diesen Ländern greift damit für gewöhnlich auch die 183-Tage-Regelung. Genauere Details dazu finden sich in den jeweiligen Abkommenserklärungen der Staaten, die ebenfalls auf der BMF-Internetseite zusammengetragen sind.

    Arbeiten im Ausland: Was, wenn die 183-Tage-Regel nicht greift?

    Wer sich länger als 183 Tage in einem der Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen aufhält und von dort remote für einen deutschen Arbeitgeber tätig ist, kann nicht von der 183-Tage-Klausel profitieren. In diesem Fall muss der Arbeitslohn gemäß Artikel 15, Absatz 1 des OECD-Musterabkommens grundsätzlich in dem ausländischen Staat versteuert werden. In Deutschland müssen auf dieses Einkommen dann in der Regel keine Steuern mehr gezahlt werden, wie die IHK München erläutert.

    In Staaten, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben, verhält sich die Sache wiederum anders. Wer hier remote für ein deutsches Unternehmen arbeitet, kann nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe steuerlich doppelt belastet werden, wenn beide Länder denselben Arbeitslohn besteuern. Allerdings kann die ausländische Steuer auf die deutsche angerechnet oder vom Einkommen abgezogen werden, um die Steuerlast für den Arbeitnehmer zu senken.

    Wichtig ist zudem: Die IHK weist darauf hin, dass sich Angestellte, die vorhaben, im Ausland zu arbeiten, selbst bei kürzeren Aufenthalten neben der steuerrechtlichen Frage unbedingt auch mit den Themen Visum, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung auseinandersetzen sollten. Hier sind je nach Land unterschiedliche Vorgaben zu beachten. Das Bundesverwaltungsamt stellt dazu auf seiner Website nützliche länderspezifische Informationen bereit.

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