Ein Bankkunde staunte nicht schlecht, als er sah, dass von seinem Konto aus knapp 10.000 Euro an die Barclays Bank in London überwiesen worden waren. Doch den Schaden trägt ein anderer. Von Stefan Krog

Der Kunde einer Bank aus der Region Augsburg staunte nicht schlecht, als er sah, dass von seinem Konto aus knapp 10.000 Euro an die Barclays Bank in London überwiesen worden waren - obwohl er selbst nie eine solche Überweisung getätigt hatte. Vor dem Oberlandesgericht in Augsburg ging es nun um die Frage, ob er den Schaden selbst tragen oder seine Bank dafür geradestehen muss.
Offenbar hatte ein Schadprogramm den Computer des Bankkunden, der Onlinebanking betreibt, manipuliert. Das Urteil des Oberlandesgerichts: Die Bank muss ihrem früheren Kunden (Anwalt David Herrmann) den überwiesenen Betrag erstatten.
Wie genau die betrügerische Überweisung vor sich ging, ist nicht klar. Einziger Hinweis: Der Kunde hatte beim Onlinebanking einmal die Rückmeldung vom Computer bekommen, dass eine sogenannte TAN schon verbraucht sei - genau diese Transaktionsnummer wurde bei der 10.000-Euro-Überweisung benutzt.
Der Schlüssel zu Betrügereien beim Onlinebanking liegt häufig in der TAN. Diese Nummern sind nur der Bank und dem Bankkunden bekannt. Bei jeder Überweisung wird der Kunde aufgefordert, eine Nummer von der TAN-Liste, die die Bank zuvor dem Kunden geschickt hat, einzugeben.
Dieses System unterlaufen Betrüger, indem sie unbemerkt Spähprogramme auf dem Computer installieren oder per E-Mail auf gefälschte Bankinternetseiten locken. Ziel: Kunden sollen eine TAN preisgeben, damit diese missbraucht werden kann.
"Inzwischen passiert es auch, dass sich ein Täter unbemerkt in die Computerverbindung einschaltet und einfach das Ziel der Überweisung ändert", sagt Polizeisprecher Andreas Schröter. Es sei ein steter Wettlauf zwischen Banken und Polizei einerseits und Betrügern andererseits, was technische Neuerungen angeht.
Im vorliegenden Fall betonte das Gericht, dass von jedem Onlinebanking-Kunden zu erwarten sei, dass er bestimmte Vorsichtsmaßnahmen einhalte, etwa ein aktuelles Virenschutzprogramm nutze und seine TAN-Liste sicher aufbewahre.
Allerdings stellten die Richter auch klar: Es sei nicht automatisch davon auszugehen, dass ein Bankkunde seine Pflichten verletzt habe, wenn es dennoch einmal zu einer Betrügerei komme. Diese seien auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht auszuschließen, heißt es in dem Urteil (AZ 27 U 157/09).(Stefan Krog)
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