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22. Februar 2012 08:36 Uhr

Gersthofen

Gericht prüft Sicherungsverwahrung von Vanessas Mörder

Am Freitag beginnt der Prozess im Mordfall Vanessa. Wenn der bei der Tat 19-Jährige weiter als gefährlich eingestuft wird, kommt er auch nach Verbüßung seiner Haft nicht frei.

Gedenkgottesdienst für Vanessa in Gersthofen, zehn Jahre nach dem Mord.
Foto: Marcus Merk

Das Verbrechen sorgte vor zehn Jahren bundesweit für Entsetzen: Ein als Tod verkleideter Mann ermordete in der Nacht zum Faschingsdienstag 2002 die zwölfjährige Vanessa in ihrem Elternhaus in Gersthofen im Landkreis Augsburg. Nun muss das Augsburger Landgericht entscheiden, ob der Mörder des Mädchens nachträglich in Sicherungsverwahrung muss. An diesem Freitag (24. Februar) beginnt der Prozess vor der Jugendkammer. Wenn der bei der Tat 19-Jährige weiter als gefährlich eingestuft wird, kommt er auch nach Verbüßung seiner zehnjährigen Haft nicht frei.

Verkleidet mit schwarzem Umhang und grinsender Totenkopfmaske schlich er sich in das Kinderzimmer und stach mit einem Küchenmesser mehr als 20-mal auf sein zufälliges Opfer ein. Die Eltern, die nachts von einem Faschingsball nach Hause kamen, fanden Vanessa blutüberströmt und leblos. Weil die Ermittler die DNA des Mörders auf der Tatwaffe sicherstellen konnten, wurde er zehn Tage später gefasst. Als der Mann festgenommen wurde, gestand er die Tat nach dem Vorbild eines Horrorfilms. Anfang 2003 wurde er zur höchstmöglichen Jugendstrafe von zehn Jahren Haft wegen Mordes verurteilt.

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Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung

Die Staatsanwaltschaft Augsburg stellte im Januar Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung, weil sie den Mörder weiter für hochgradig gefährlich hält. Sein Verteidiger ist der Münchner Anwalt Adam Ahmed, der auch den Mörder einer Joggerin in Kelheim vor dem Landgericht Regensburg vertritt. Dort setzt er sich dafür ein, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Mann aufgehoben wird.

Die Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor besonders gefährlichen Tätern schützen, die ihre Strafe bereits abgesessen haben. Voraussetzung ist, dass psychiatrische Gutachter den Verurteilten weiter als gefährlich einstufen. dpa/lby

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