Grausam, aber notwendig“ – so beschreibt der Massenmörder Anders Behring Breivik seine unmenschlichen Taten. Nun wird ihm der Prozess gemacht. Der Rechtsextremist nutzt die Weltöffentlichkeit für eine absonderliche Show. Er zeigt keine Reue, provoziert, spricht von „Notwehr“ und will sein Bedauern äußern, dass er nicht noch weitergegangen ist. Muss das sein? Kann man einen solchen Menschen nicht hinter verschlossenen Türen aburteilen? Muss man ihm eine solche Plattform bieten?
Die Antwort tut weh: Ja, es ist grausam, aber notwendig. Weil die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie eine demokratische Gesellschaft einen solchen Menschen hervorbringen kann. Weil das Urteil nachvollziehbar sein muss. Weil die Hinterbliebenen ein Recht darauf haben zu erfahren, was passiert ist.
Anderer Ort, dasselbe Thema: Im Augsburger Landgericht wird derzeit darüber verhandelt, ob der Mörder der kleinen Vanessa aus Gersthofen in Sicherungsverwahrung muss. Die Öffentlichkeit und die Hinterbliebenen wollen wissen, wie sich der damals jugendliche Täter in zehn Jahren Gefängnis entwickelt hat und ob er noch gefährlich ist. Aber sie erfahren es nicht. Während der Aussagen der psychiatrischen Gutachter werden die Zuschauer, also die Öffentlichkeit, vom Prozess ausgeschlossen. Begründung: Der Täter habe einen Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte. Vanessas Mutter sagt: „Wer hat meine Persönlichkeitsrechte geschützt, als der Täter ins Zimmer meiner Tochter eingedrungen ist und sie erstochen hat?“ Wer möchte diese Reaktion nicht nachvollziehen?
Immer öfter wird die Öffentlichkeit im deutschen Strafprozess ausgeschlossen, obwohl dies gegen das Gerichtsverfassungsgesetz verstößt. Oft wird das Aussperren mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten begründet. Das gibt dieser Praxis einen weiteren faden Beigeschmack. Doch immer häufiger drängt sich auch der Verdacht auf, dass es sich hinter verschlossenen Gerichtstüren, ohne Kontrolle und Beobachtung, bequemer verhandelt.
In diesem Zusammenhang ist in Deutschland auch der „Deal“ zu sehen, der vor allem, aber nicht nur in Wirtschafts-Strafprozessen angewendet wird. Es ist ein Handel mit der Gerechtigkeit, dem der Angeklagte zustimmen muss und der zum Großteil ebenfalls hinter verschlossenen Türen diskutiert wird.
Anfangs war der Deal eine Art Notwehr überlasteter Gerichte gegen das Kaputtsparen der Justiz. Nun entwickelt er sich – gedeckt vom deutschen Gesetz – immer mehr zum bestimmenden Prinzip des Strafprozesses. Das ist nicht gut. Bisher waren Gerichte verpflichtet, in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung selbst die Wahrheit zu erforschen und nicht das für wahr zu nehmen, was Anklage oder Verteidigung dafür erklärten. Von einer „ökonomischen Prozessführung“ ist oft die Rede, wenn überlastete Richter nicht den steinigen Weg einer peniblen Beweisführung gehen wollen. Wollen wir eine Justiz, die nach ökonomischen Prinzipien arbeitet und dafür in Kauf nimmt, die Bürger vom Weg der Urteilsfindung auszuschließen?
Die Öffentlichkeit des Strafprozesses ist eine wichtige Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaats. Der moderne Strafprozess hat den Inquisitionsprozess des Mittelalters abgelöst – ein Geheimverfahren, in dem der Richter zugleich Ermittler und Ankläger war. Er musste seine Entscheidung vor niemandem rechtfertigen. Wollen wir dahin zurück? Wenn die Antwort „Nein“ lautet, müssen wir hin und wieder auch eine widerliche „Breivik-Show“ in Kauf nehmen.