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Ethik
20.07.2011

Ab der ersten Sekunde

Augsburgs Weihbischof und Ethik-Fachmann Anton Losinger ist überzeugt, dass die PID gegen das Grundgesetz und die Grundrechte verstößt.
Foto: Foto: Fred Schöllhorn

Weihbischof Anton Losinger fordert einen umfassenden Schutz des Lebensrechts von Embryonen. Jetzt regt er eine Verfassungsklage gegen die Präimplantationsdiagnostik an

Augsburg Die Gentechnik schreitet rasant voran.  Heute ist möglich, was vor einigen Jahren undenkbar war. Eines der modernen Verfahren ist die Präimplantationsdiagnostik (PID). Sie ermöglicht es, Embryonen, die aus künstlich befruchteten Eizellen im Reagenzglas entstanden sind, auf Erbkrankheiten zu untersuchen. Interessant ist dieses Verfahren für Paare, in deren Familiengeschichte es Gendefekte gab. Fatal sind dagegen die Konsequenzen für die Embryonen: Solche mit problematischen Genen werden „verworfen“; sie sterben.

Nachdem der Bundestag am 7.Juli die PID in bestimmten Grenzen zugelassen hat, regt nun der Augsburger Weihbischof Anton Losinger im Bayernkurier eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. „Die Entscheidung des Bundestages zur Zulassung der PID berührt die Kernfrage nach dem Wert des Lebens eines Embryos und nach seinem Schutz“, argumentiert Losinger, der Mitglied im Deutschen Ethikrat ist. Für den Bürger, aber auch für Juristen stelle sich die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes „mit unserer Verfassung und den Grundrechten“.

Die katholische Kirche hatte sich vor der Abstimmung im Bundestag für ein klares Verbot der PID eingesetzt. Erzbischof Robert Zollitsch, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, bedauerte deshalb die Einführung der PID. Die Kirche werde jetzt darauf drängen, dass die Fälle, in denen die PID zulässig ist, eng begrenzt werden. Die „willkürliche Anwendung“ und die „Gefahr einer immer weiteren Ausdehnung der Anwendungsfälle der PID“ sollen ausgeschlossen werden, sagte er.

Eine Klage in Karlsruhe hat die Bischofskonferenz bislang aber offiziell nicht erwogen. Losinger sieht seinen Vorstoß deshalb als eine Anregung, die er im Einzelnen noch nicht mit den Bischöfen diskutiert hat. Eine Reaktion der Bischofskonferenz auf den Vorstoß gibt es bisher nicht: „Zur Idee von Herrn Weihbischof Losinger hat die Deutsche Bischofskonferenz derzeit noch keine Positionierung“, teilte ihr Sprecher gestern auf Anfrage mit.

Mit dem Lebensrecht eines Embryos hatte sich das Bundesverfassungsgericht bereits in der Debatte um den Schwangerschaftsabbruch beschäftigt. Losinger ist aber überzeugt, dass mit der PID-Entscheidung des Bundestages eine neue Faktenlage gegeben ist, sodass es interessant wäre, dass sich das Gericht abermals mit dem Thema auseinandersetzt. „Bei der Begründung der Abtreibungsregelung standen sich das Recht der Mutter auf Leben und Gesundheit und das Lebensrecht des Embryos gegenüber“, sagte er unserer Zeitung. „Jetzt haben wir eine neue Situation: Allein die Qualität des Embryos entscheidet darüber, ob er überleben darf.“ Leben und Würde des Menschen seien aber durch das Grundgesetz geschützt.

Losinger strebt mit seinem Vorstoß eine neue Diskussion darüber an, wann menschliches Leben beginnt. „Die Debatte ist im Moment aufgeschoben worden; sie muss aber geführt werden.“ Teilweise – auch in der Bundesregierung – herrsche die Ansicht, dass ein Embryo nicht als vollwertiger Mensch gelte. Der Weihbischof weist diese Sicht zurück: „Der Embryo entwickelt sich als Mensch, nicht zum Menschen!“, sagt er. Das Leben beginne ab der Verschmelzung von Samenzelle und Eizelle – auch im Reagenzglas.

Die Kirche selbst kann keine Klage anstrengen

Losinger selbst könnte mit großer Wahrscheinlichkeit alleine keine zulässige Klage in Karlsruhe einreichen. „Für eine Verfassungsbeschwerde müsste er persönlich betroffen sein“, erklärt Sebastian Mielke, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Verfassungsrecht an der Universität Augsburg. Erfolgversprechender sei eine sogenannte abstrakte Normenkontrolle. Dazu müsste ein Verfassungsorgan klagen, dass das PID-Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Dies könnte beispielsweise eine Landesregierung sein oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags, nicht aber die Kirche, die kein Verfassungsorgan ist. Letztlich gibt es die Möglichkeit, dass ein Gericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle einen Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

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