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  3. Augsburg: Gericht kippt Verbot von Feuerwerk auf Privatgrund – wo darf man böllern?

Augsburg
31.12.2020

Gericht kippt Verbot von Feuerwerk auf Privatgrund – wo darf man böllern?

Böllern und das Abbrennen von Pyrotechnik sind auch im Corona-Jahr unter Umständen erlaubt. Doch es gilt, einiges zu beachten. Was ist erlaubt und was nicht?
Foto: Ulrich Wagner (Symbolfoto)

Plus Nachdem ein Gericht das Verbot für ungültig erklärte, ändert die Stadt Augsburg die Verordnung. Doch die neue Regelung hat Tücken – nicht jeder darf auf Privatgrund böllern.

Augsburg wird, davon darf man nun ausgehen, 2020 ein leiseres Silvester als üblich erleben, aber vermutlich kein komplett stilles. Denn Böllern ist unter bestimmten Umständen nach wie vor erlaubt und völlig legal, ein komplettes Feuerwerksverbot gibt es nicht. Wie berichtet, ist das Feuerwerksverbot auf Privatgrund in Augsburg endgültig gekippt. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kündigte die Stadt an, die entsprechende Verordnung abändern zu wollen. Böllern auf Privatgrund ist in Augsburg also möglich. Doch für Bürger, die in der Neujahrsnacht Feuerwerke zünden wollen, beinhaltet die neue Regelung Tücken und juristische Fallstricke.

Bilder wie dieses wird es in Augsburg heuer wohl nicht geben: Sogar wer noch Raketen aus dem Vorjahr daheim hat, darf sie draußen nicht zünden.
Foto: Bernd Hohlen (Archivfoto)

Hintergrund sind die derzeit gültigen Corona-Maßnahmen im Freistaat, im Amtsdeutsch die "Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung". Sie sieht unter anderem zwei Dinge vor, die für das Thema Böllern an Silvester eine Rolle spielen. Erstens ist das Verlassen der Wohnung "nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt", zweitens ist von 21 Uhr bis 5 Uhr "der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt", außer in Ausnahmesituationen. Der Wunsch, Raketen zu zünden, ist nach dieser Regelung weder ein sogenannter "triftiger Grund", um die Wohnung zu verlassen, noch eine Ausnahmesituation. Zudem ist Böllern im öffentlichen Raum ohnehin untersagt und auch der Verkauf verboten. Heißt: Wer Feuerwerkskörper zünden will, muss dies innerhalb des Bereiches seiner oder zumindest einer Privatwohnung tun, wenn er etwa bei jemandem zu Besuch ist. Und Restbestände aus dem vergangenen Jahr gelagert haben.

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Die Diskussion ist geschlossen.

31.12.2020

Das Verkaufsverbot ist schon ein wichtiger Schritt. Gericht hin oder her, auch hier muss man beachten welche Schlupflöcher sich bedient wurden. Für seine Kanzlei mag es Werbung gewesen sein aber für die FDP definitiv nicht. Die Wählerschaft, welche die FDP hat hätte mehr Interesse an geöffneten Geschäften als an Böllern auf ihren Grundstück. Jedenfalls hatte der Kläger mehr Eigeninteresse als gemeinschaftliche.

31.12.2020

Ich kann nur hoffen, dass die Polizei hier hart durchgreift (unser Richter waren anscheinend all von der FDP und haben dies daher befürwortet)