Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Augsburg
  3. Prozess in Augsburg: Gastronomen wehren sich gegen Bußgelder für Corona-Verstöße – mit Erfolg

Prozess in Augsburg
24.03.2021

Gastronomen wehren sich gegen Bußgelder für Corona-Verstöße – mit Erfolg

Vor Gericht werden derzeit häufig Verhandlungen wegen Verstößen gegen die Corona-Regeln in Gastro-Betrieben geführt.
Foto: Annette Zoepf (Symbolbild)

Plus Weil in ihren Restaurants gegen Corona-Regeln verstoßen worden sein soll, sollten zwei Augsburger Gastronomen hohe Bußgelder zahlen. Vor Gericht kommen sie aber glimpflich davon.

In dem Bußgeldbescheid der Stadt hieß es, der Betreiber der Gaststätte in Kriegshaber habe eine „geräuschvolle Vergnügung“ veranstaltet. Was bedeutet: Es gab damals, im Juli vergangenes Jahr, eine kleine Party vor dem Restaurant, es gab laute Musik, 40 bis 50 Personen kamen wohl zusammen. Heute sind Bars, Restaurants und Cafés geschlossen; im Vorjahr durften sie mit Hygieneauflagen teilweise öffnen. Dabei kam es teils zu Verstößen gegen die Corona-Auflagen, die derzeit vielfach die Gerichte beschäftigen, da sich die betroffenen Gastronomen gegen die hohen Bußgeldbescheide der Kommunen wehren. Der Gastronom aus Kriegshaber etwa sollte 3200 Euro zahlen, weil sein Personal bei der Party keine Masken getragen habe und die Musik nach 22 Uhr zu laut gewesen sei.

Vorwürfe, die der 50-jährige Mann so nicht stehen lassen wollte. Es sei keine riesige Veranstaltung gewesen, sondern eine geschlossene Gesellschaft, die Geburtstagsfeier seines Sohnes, sagte er. Damals sei die Rechtslage so gewesen: Wer am Tisch saß, durfte die Maske absetzen, wer aufstand, um etwa zur Toilette zu gehen, musste sie aufsetzen. „Und wenn wir das gesehen haben, dass das ein Gast nicht macht, haben wir ihn auch angesprochen“, sagte der Gastronom vor Gericht. Ab 20 Uhr sei er selbst auch gar nicht mehr da gewesen. Was im Prozess deutlich wurde: Die Gaststätte ist ein Betrieb, in dem die ganze Familie mit anpackt. So sagten in der Verhandlung zwei Söhne des Gastronomen aus, darunter der junge Mann, der an dem Tag seinen Geburtstag gefeiert hatte. Beide sagten, dass es sich an dem Tag um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt habe und man bei Angestellten und Gästen stets sehr auf die Maskenpflicht achte.

Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .

Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

25.03.2021

Auch wer das Grundgesetz nicht unter dem Kopfkissen liegen hat, sollte nicht gleich bezahlen und lieber einen Anwalt fragen ;)

25.03.2021

Schön - die 200%igen, also die, die überziehen, haben nichts anderes als Schlappen verdient. Im Gegenteil: Wer die Justiz sinnlos beschäftigt, sollte für die Kosten aufkommen.