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Cannabis-Verbotszonen: Wo Kiffen in Bayern bald erlaubt ist

Eine Cannabispflanze wächst in einem Blüteraum eines Pharmaunternehmens.
Kiffer-Karte für Bayern

Wo Kiffen jetzt erlaubt ist – und wo nicht

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    Deutschland hat Cannabis legalisiert: Seit dem 1. April ist der Besitz von bis zu 25 Gramm der Droge für Erwachsene straffrei, auch der Eigenanbau ist in bestimmten Grenzen erlaubt. Außerdem darf auch im öffentlichen Raum gekifft werden. Aber: In bestimmten Zonen bleibt der Konsum trotz Teillegalisierung verboten. Rund um den Königsplatz in Augsburg kann dies etwa zu folgender Situation führen: Während in der Bahnhofstraße legal ein Joint geraucht werden kann, könnte in der Katharinengasse der Cannabiskonsum eine Strafe nach sich ziehen – weil sich diese nahe dem Holbein-Gymnasium in der Halderstraße befindet. Denn in Sichtweite von Schulen – wie auch von Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten und Spielplätzen – darf weiterhin nicht gekifft werden. Und Sichtweite ist im Gesetz definiert als in bis zu 100 Meter Entfernung vom Eingangsbereich der entsprechenden Einrichtungen.

    Wer vom Königsplatz aus in die Annastraße gehen will und dabei einen Joint raucht, muss hingegen auf die Uhr schauen: In Fußgängerzonen bleibt der Konsum von 7 bis 20 Uhr verboten.

    100 Meter Abstand: Rund um Schulen, Kitas, Sportstätten und Spielplätze darf nicht gekifft werden

    Der ursprüngliche Cannabisgesetzentwurf hatte einen Abstand von 200 Metern vorgesehen, dieser wurde erst später auf 100 Meter verkürzt. Die 200-Meter-Regelung hätte – vor allem in Großstädten – dafür gesorgt, dass weite Teile des öffentlichen Raums zu Verbotszonen werden. Mit der Halbierung der Abstände bleiben deutlich mehr „freie“ Flecken. Einen ungefähren Überblick, wo in Bayern das Kiffen künftig erlaubt und wo es verboten sein dürfte, bietet unsere Karte.

    Beim Lesen der Karte sind ein paar Dinge zu beachten:
    Die Verbotszonen in der Karte beziehen sich auf den Rand der Gebäude der entsprechenden Einrichtungen – laut der beschlossenen Fassung des Gesetzes ist aber der Eingangsbereich entscheidend. Zudem kommt es darauf an, ob der Konsum in Sichtweite dieses Eingangsbereichs stattfindet – auch weniger als 100 Meter könnten als "außer Sichtweite" gelten, wenn etwa ein Sichthindernis im Weg ist. Die Karte zeigt die Verbotszonen daher nur einen näherungsweise.

    Grundlage für die Karte sind die Daten der Open Street Map. In dieser können Nutzerinnen und Nutzer Orte eintragen und Daten verändern. Dieser Community-Ansatz sorgt für eine umfangreiche Datensammlung, die aber Fehler enthalten kann. So könnten einzelne Schulen oder Spielplätze fehlen oder etwa ein inzwischen geschlossener Kindergarten noch eingetragen sein. Fußgängerzonen, in denen tagsüber nicht gekifft werden darf, sind nicht in der Karte enthalten.

    Zudem soll die Abstandsregel auch zu den Cannabis-Social-Clubs gelten, in denen Mitglieder Marihuana kaufen können. Die gibt es aktuell noch nicht. Denn im April wurde zunächst lediglich der Cannabis-Besitz sowie der Anbau erlaubt. Erst zum 1. Juli sollen dann Cannabis-Clubs eröffnen können, die ihren Mitgliedern den gemeinsamen Anbau ermöglichen. 

    Der Bundestag muss das Cannabisgesetz noch verabschieden

    Ursprünglich war als Stichtag für die Legalisierung der 1. Januar 2024 geplant gewesen, doch im Herbst verschob die Ampelkoalition diesen auf den 1. April. Der Bundestag hat am 23. Februar über das Gesetz abgestimmt und es angenommen. Auch der Bundesrat hat sich am 22. März noch mit der Legalisierung beschäftigen. Da es sich bei dem Gesetz aus dem Gesundheitsministerium aber nicht um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt, konnte es vom dass das Vorhaben durch eine Anrufung des Vermittlungsausschusses noch einmal verzögert worden wäre – doch im Bundesrat fand sich keine Mehrheit für den Vermittlungsausschuss, so dass das Gesetz wie vom Bundestag beschlossen zum 1. April in Kraft trat.

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