Das Wohngeld ist eine wichtige staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen. Es hilft dabei, die Wohnkosten zu tragen und soll verhindern, dass Miete oder Eigentum zur finanziellen Belastung werden. Gerade in Zeiten steigender Mieten und Energiepreise fragen sich viele: Deckt das Wohngeld auch die Heizkosten ab?
Wohngeld: Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen
Das Wohngeld unterstützt in Deutschland Haushalte, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnkosten vollständig selbst zu tragen, informiert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Es soll sicherstellen, dass auch Menschen mit niedrigerem Einkommen ihre Miete oder die Kosten selbst genutzten Wohneigentums tragen können. Die Höhe des Wohngelds hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- und der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung bei Eigentümern.
Dabei wird jedoch nicht jede Ausgabe rund ums Wohnen einbezogen. Zum Beispiel werden beim Wohngeld nicht die Stromkosten für den Haushalt berücksichtigt. Und auch bei den Heizkosten gibt es eine Besonderheit.
Heizkosten beim Wohngeld: Pauschale statt tatsächlicher Kosten
Nach Angaben des BMWSB wird beim Wohngeld grundsätzlich die Bruttokaltmiete berücksichtigt – also die Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, wie etwa Müll- und Abwassergebühren oder Hausmeisterdienste. Die Heiz- und Warmwasserkosten zählen nicht zu dieser Bruttokaltmiete und werden daher nicht individuell in voller Höhe übernommen.
Seit der Wohngeld-Plus-Reform von 2023 gibt es jedoch eine wichtige Änderung: Das Ministerium hat eine pauschale Heizkostenkomponente eingeführt. Diese wird zusätzlich zur Bruttokaltmiete angesetzt und soll die gestiegenen Energiepreise abfedern. Damit fließt eine Entlastung für Heizkosten indirekt in die Wohngeldhöhe ein – ohne dass einzelne Rechnungen eingereicht werden müssen.
Wie hoch ist die Heizkostenpauschale beim Wohngeld?
Die Heizkostenpauschale ist im Paragraf 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt. Sie ist nach der Anzahl der Personen im Haushalt gestaffelt und setzt sich aus einem festen Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung sowie einem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente zusammen.
| Anzahl Haushaltsmitglieder | Entlastung CO2-Bepreisung | Heizkosten-Komponente | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| 1 | 14,40 Euro | 96 Euro | 110,40 Euro |
| 2 | 18,60 Euro | 124 Euro | 142,60 Euro |
| 3 | 22,20 Euro | 148 Euro | 170,20 Euro |
| 4 | 25,80 Euro | 172 Euro | 197,80 Euro |
| 5 | 29,40 Euro | 196 Euro | 225,40 Euro |
| für jedes weitere Haushaltsmitglied | 3,60 Euro | 24 Euro | 27,60 Euro |
Laut BMWSB führt die Heizkostenpauschale im Schnitt zu 1,20 Euro pro Quadratmeter mehr Wohngeld.
Fazit: Beim Wohngeld werden Heizkosten nicht in ihrem tatsächlichen Umfang, aber pauschal berücksichtigt. Die Einführung der Heizkostenkomponente sorgt seit 2023 für eine Entlastung vieler Haushalte. So trägt das Wohngeld nicht nur zur Miet- oder Eigentumskostenunterstützung, sondern auch zur Abfederung steigender Energiekosten bei.
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