Viele Menschen in Deutschland können ihre Wohnkosten nicht allein stemmen. In solchen Fällen kann das Wohngeld helfen. Im Jahr 2023 bezogen rund 1,2 Millionen Haushalte diese Sozialleistung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren das über 80 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Grund dafür war vor allem die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Wohngeld-Plus-Reform: Sie erhöhte nicht nur die Leistungen, sondern erweiterte auch den Kreis der Anspruchsberechtigten.
Wohngeld soll Haushalte mit geringem Einkommen dabei unterstützen, ihre Wohnkosten zu tragen – unabhängig davon, ob sie zur Miete wohnen oder Wohneigentum besitzen. Wie hoch die Unterstützung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aber wie genau wird berechnet, wie viel Wohngeld einem zusteht?
Übrigens: Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erneut angepasst, um steigende Mieten und Heizkosten besser auszugleichen.
Wohngeld-Anspruch: Wie wird die Höhe berechnet?
Ob man die Sozialleistung erhält – und wenn ja, in welcher Höhe – hängt von verschiedenen Faktoren ab. Laut dem BMWSB spielen bei der Berechnung des Wohngeldes folgende drei Aspekte eine Rolle:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder: Die Größe des Haushalts beeinflusst die Höhe des Wohngeld-Anspruchs. Berücksichtigt werden Partner (verheiratet oder unverheiratet), Kinder, Eltern oder andere Verwandte wie Schwiegereltern, Neffen oder Nichten – also alle Personen, „die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben“, erklärt das BMWSB.
- Gesamteinkommen des Haushalts: Das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entscheidet ebenfalls über die Höhe des Wohngeldes. Dabei werden alle positiven Jahreseinkommen zusammengezählt. Freibeträge, etwa für Alleinerziehende oder bei Schwerbehinderung, sowie Abzüge für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Auch Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht zum Einkommen beim Wohngeld.
- Höhe der Miete oder Belastung bei Eigentum: Bei Mietern werden neben den Mietkosten auch die Heizkosten berücksichtigt, Stromkosten jedoch nicht. Bei Eigentümern zählen Ausgaben für Zinsen, Tilgung, Instandhaltung, Betriebskosten, Grundsteuer und Verwaltungskosten zur Wohnungsbelastung. Zudem spielt der Wohnort eine Rolle: Jede Gemeinde und jeder Kreis in Deutschland ist je nach Mietenniveau einer von sieben Mietenstufen zugeordnet. Diese Stufe legt fest, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete oder Belastung bezuschusst werden kann.
Die genaue Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet. Je mehr Personen im Haushalt leben, je höher die Miete oder Belastung, und je geringer das Einkommen, desto höher fällt in der Regel das Wohngeld aus, erklärt der Familienratgeber der Aktion Mensch. Eine pauschale Zahl gibt es also nicht. Der Anspruch richtet sich stets nach der persönlichen Situation.
Hilfsmittel: So kann man die Höhe des Wohngeldes berechnen
Durchschnittlich erhalten Wohngeldhaushalte laut BMWSB etwa 370 Euro pro Monat. Der tatsächliche Anspruch kann jedoch stark variieren, je nachdem, wie hoch das Einkommen, die Wohnkosten und die Haushaltsgröße ausfallen.
Um vor einer Wohngeld-Antragstellung zu prüfen, ob und in welcher Höhe man Anspruch auf die Leistung hat, bietet das BMWSB ein bestimmtes Hilfsmittel an: den Wohngeldrechner. Dort können alle relevanten Informationen eingegeben werden, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, etwa die monatliche Bruttokaltmiete oder Belastungshöhe, der Wohnort, die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie gegebenenfalls Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderungen. Wie das für einen konkreten Fall aussehen könnte, hat das BMWSB in einer Beispielrechnung aufgeführt.
Beispielrechnung für einen Wohngeld-Anspruch:
Eine alleinstehende Rentnerin lebt in der Stadt Jüterbog, die zur Mietenstufe I gehört. Sie erhält monatlich eine Bruttorente von 1300 Euro. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und eines pauschalen Abzugs, der unter anderem Steuern sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung umfasst, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1162,35 Euro.
Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt 335 Euro und liegt damit unter dem Höchstbetrag für Mietstufe I – sie wird also vollständig berücksichtigt. Zusätzlich werden die Heizkosten angerechnet, wodurch sich die berücksichtigte Miete auf 445,40 Euro erhöht. Auf Grundlage des anrechenbaren Einkommens und der berücksichtigten Miete ergibt sich für die Rentnerin ein monatlicher Wohngeld-Anspruch von 110 Euro.
Der Wohngeldrechner dient laut BMWSB jedoch nur als erste Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft muss die zuständige Wohngeldstelle kontaktiert werden, da nur sie den Anspruch offiziell berechnen kann.
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