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Wohngeld als Untermieter: Kann man die Leistung trotzdem bekommen?

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Wohngeld als Untermieter: Kann man die Leistung trotzdem bekommen?

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    Wer zur Untermiete wohnt, kann womöglich Wohngeld erhalten.
    Wer zur Untermiete wohnt, kann womöglich Wohngeld erhalten. Foto: bernardbodo, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Seit der Wohngeld-Reform, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, können deutlich mehr Menschen Wohngeld erhalten als zuvor. Die deutliche Vergrößerung des Empfängerkreises ist laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor allem auf die steigenden Energiepreise und die immer höheren Mietpreise zurückzuführen. Wegen Letzteren leben viele Menschen nicht allein in einer Wohnung, sondern zur Untermiete. Doch können auch Untermieter Wohngeld beziehen? Wir haben nachgefragt.

    Können Untermieter Wohngeld bekommen?

    Zunächst zur Definition: Als Untermieter werden Personen bezeichnet, die einen Wohnraum nicht direkt vom Eigentümer mieten, sondern von der Person, die als Hauptmieter fungiert. „Untermiete liegt vor, wenn die gesamte Sache oder ein Teil davon gegen Entgelt einem Dritten überlassen wird“, erklärt der Verein Interessenverband Mieterschutz – und fügt an, dass ein Mieter grundsätzlich nicht berechtigt ist, Wohnraum ohne die Erlaubnis des Vermieters weiterzuvermieten.

    Die Teilung einer Wohnung und ihrer Kosten hat in aller Regel finanzielle Gründe. Wer sich selbst die Untermiete kaum leisten kann, ist auf Hilfe angewiesen. Kann das Wohngeld in solch einem Fall eine Unterstützung des Sozialstaates sein?

    Die einfache Antwort: Ja, auch Untermieter können Wohngeld erhalten, stellt Katharina Lorenz, die Leiterin der Abteilung Sozialpolitik beim SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V., auf Anfrage unserer Redaktion klar. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

    Wohngeld als Untermieter: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

    „Immer, wenn man einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen habe, kann man Wohngeld beantragen“, erklärt uns Lorenz. Hier ergibt sich der Knackpunkt: Es braucht beim Wohngeldantrag einen Nachweis, dass ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass die Untermiete auf jeden Fall „durch einen ordentlichen Vertrag“ geregelt sein muss. Egal, ob nur ein Zimmer oder mehr Wohnraum angemietet wird.

    Beim Antrag auf Wohngeld sollte der Untermietvertrag unbedingt in Form einer Kopie beigelegt werden. Noch besser ist es laut Lorenz, die Mietzahlung, die im Untermietvertrag geregelt ist, durch Kontobewegungen zu belegen. Ein solcher Nachweis kann vom zuständigen Wohngeldamt angefordert werden, wenn dieser nicht im Antrag zu finden ist.

    Ist die vertragliche Situation klar geregelt, kommt es rund um die Bewilligung eines Wohngeldantrags vor allem auf die Höhe der Untermiete, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und das Einkommen an. Bei Letztem kommt es auf das Bruttoeinkommen an, das sich aus allen Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit ergibt. „Da sind auch Minijobs, Renten und Entgeltersatzleistungen anzugeben. Beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Kindergeld ist kein Einkommen“, klärt Lorenz auf.

    Weitere Untermieter und Mitbewohner zählen in der Regel nicht zu den Haushaltsmitgliedern, wie das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert. Stattdessen müssen die Personen hinzugerechnet werden, die in einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ leben.

    Grundsätzlich kann es sich auch für Untermieter lohnen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass Hunderttausende Personen in Deutschland ihren Anspruch auf Wohngeld nicht wahrnehmen.

    Auch interessant: Beim Wohngeldantrag kann auch ein Mindesteinkommen eine Rolle spielen. Außerdem können Rentner Wohngeld erhalten, wie sich aus den Voraussetzungen ergibt.

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