Wohngeld unterstützt Menschen mit geringem Einkommen, die ihre Wohnkosten nicht vollständig selbst tragen können. Dazu zählen etwa Rentner, Familien, Alleinerziehende oder auch Studierende.
Wer die Sozialleistung beantragen möchte, muss bestimmte Unterlagen einreichen und sämtliche Angaben sorgfältig und vollständig machen. Auch spätere Änderungen – etwa beim Einkommen, bei den Wohnkosten oder bei den Haushaltsmitgliedern – müssen korrekt und rechtzeitig gemeldet werden. Geschieht das nicht, kann das schwerwiegende Folgen haben – und im schlimmsten Fall nicht nur zur Ablehnung des Antrags führen. Welche Fehler sollten Antragsteller beim Wohngeld-Antrag vermeiden?
Wohngeld abgelehnt? Diese Fehler sollte man vermeiden
Damit die Sozialleistung bewilligt wird, sollte der Wohngeld-Antrag sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein. Andernfalls kann es – wie die Experten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz betonen – nicht nur zu Verzögerungen, sondern auch zu einer Ablehnung kommen. Zu den häufigsten Fehlern beim Ausfüllen des Wohngeld-Antrags zählen:
- Ungenaue Berechnung der Miete: Ein typischer Fehler betrifft die falsche Aufstellung der Wohnkosten. Wer zur Miete wohnt, muss die sogenannte Bruttokaltmiete angeben. Diese setzt sich, wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erläutert, aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten zusammen. Dazu zählen etwa Kosten für Wasser, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grundsteuer oder die Gebäudeversicherung. Sind einzelne dieser Posten nicht in der Miete enthalten und werden direkt an Dritte gezahlt, müssen sie zur Miete hinzugerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen Heiz- und Warmwasserkosten sowie Ausgaben für Stellplätze oder gewerbliche Nutzungen.
- Ungenaue Berechnung der Belastung bei Eigentum: Auch bei Eigentümern kann es zu Fehlern bei der Aufstellung der Wohnkosten kommen. Die Belastung wird laut dem BMWSB grundsätzlich von der Wohngeldbehörde gesondert ermittelt. Eine detaillierte Berechnung kann jedoch entfallen, wenn bereits die Kreditraten den maßgeblichen Höchstbetrag erreichen. Zur Belastung zählen insbesondere Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung), eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten, die Grundsteuer sowie Verwaltungskosten.
- Fehlende Angaben zu Haushaltsmitgliedern: Ein Wohngeld-Antrag muss der Kanzlei zufolge alle Personen erfassen, die dauerhaft im Haushalt leben, unabhängig von Alter oder Einkommen. Denn die Zahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst nach Angaben des BMWSB sowohl das zu berücksichtigende Gesamteinkommen als auch die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern gehören neben Ehe- oder Lebenspartnern auch Kinder, Eltern und andere Familienangehörige. Auch vorübergehend abwesende Personen, etwa Studierende oder Berufspendler, die regelmäßig zurückkehren, zählen laut der Kanzlei weiterhin zum Haushalt.
- Unvollständige Einkommensnachweise: Häufig werden Einkünfte nicht vollständig angegeben oder entsprechende Nachweise fehlen. Wie das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in seinen Erläuterungen zum Wohngeld-Antrag ausführt, zählen sämtliche „positiven Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen zu den zu berücksichtigenden Einkünften. Neben dem Lohn gehören dazu auch Renten, Unterhaltszahlungen und Abfindungen. Ebenso zählen bestimmte Sachleistungen zu den Einkünften, etwa wenn Dritte Beiträge zur Krankenversicherung oder zu Studiengebühren übernehmen.
Ist der Antrag vollständig ausgefüllt, sollte der Rechtsanwaltskanzlei Kotz zufolge nicht vergessen werden, jedes erforderliche Formular zu unterschreiben. Fehlt die Unterschrift auch nur auf einem Blatt, kann dies die Bearbeitung verzögern.
Wohngeld-Antrag: Welche Strafen drohen bei falschen Angaben?
Wer einen Wohngeld-Antrag falsch oder unvollständig ausfüllt, muss zunächst mit Verzögerungen oder einer Ablehnung rechnen. In bestimmten Fällen kann das jedoch weiterreichende Folgen haben. Darauf weist etwa der Landkreis Regensburg hin. Wer Änderungen bei den Haushaltsmitgliedern, den Wohnkosten oder dem Einkommen vorsätzlich oder leichtfertig „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ mitteilt, begeht gemäß § 37 des Wohngeldgesetzes (WoGG) eine Ordnungswidrigkeit.
Bleibt eine Stellungnahme aus oder wird der Verstoß bestätigt, können dem Landkreis Regensburg zufolge folgende Sanktionen drohen:
- Verwarnungsgeld von bis zu 37,50 Euro bei geringfügiger Ordnungswidrigkeit
- Bußgeld ab 50 Euro
- In schwereren Fällen ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro
Neben dem Bußgeld kann laut der Kanzlei Kotz zudem zu Unrecht erhaltenes Wohngeld zurückgefordert werden. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte Angaben im Antrag sorgfältig prüfen und Änderungen lieber einmal zu viel als zu wenig melden. So lassen sich unnötige Verzögerungen, Ablehnungen oder Sanktionen vermeiden.
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