Wer im Ruhestand in der eigenen Immobilie lebt, ist nicht automatisch finanziell abgesichert. Neben steigenden Lebenshaltungskosten können auch Kreditraten, Instandhaltung und Grundsteuer zur Belastung werden. Was viele nicht wissen: Auch Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten – in Form des sogenannten Lastenzuschusses. Was dabei entscheidend ist und wo Fallstricke lauern.
Was ist der Lastenzuschuss beim Wohngeld?
Der Lastenzuschuss ist eine Form des Wohngeldes für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Dies geht aus § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) hervor. Während Mieter einen Mietzuschuss erhalten, bekommen Eigentümer einen Zuschuss zu ihren finanziellen Belastungen aus dem Wohneigentum. Ziel des Wohngeldes ist laut Gesetz die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Der Lastenzuschuss soll daher dazu beitragen, dass Haushalte mit geringem Einkommen ihr Eigenheim trotz hoher laufender Kosten behalten können.
Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben nach § 3 Abs. 2 WoGG natürliche Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum besitzen. Gleichgestellt sind unter anderem Erbbauberechtigte sowie Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch. Der Zuschuss wird nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden, wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auf seiner Website erläutert.
Können Rentner einen Lastenzuschuss beantragen?
Grundsätzlich können also auch Rentner einen Lastenzuschuss beantragen, wenn sie Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum sind. Das Wohngeld wird dann als Zuschuss zur Belastung für selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Voraussetzung ist auch bei Rentnern, dass die betreffende Person Eigentum an dem Wohnraum hat und diesen selbst nutzt. Maßgeblich für die Bewilligung sind – wie bei allen Antragstellenden – die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der finanziellen Belastung sowie das Gesamteinkommen. Dies ist in § 4 WoGG geregelt.
Allerdings besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn bereits bestimmte andere Sozialleistungen bezogen werden. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind unter anderem Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, heißt es in § 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG. In diesen Fällen ist ein Lastenzuschuss nicht möglich.
Welche Kosten müssen bei Eigentümern berücksichtigt werden?
Beim Lastenzuschuss werden die finanziellen Belastungen berücksichtigt, die durch das selbst genutzte Wohneigentum entstehen. Laut BMWSB zählen zu den sogenannten Belastungen insbesondere:
- Ausgaben für den Kapitaldienst, also Zinsen und Tilgung für Kredite, die dem Bau, Erwerb oder der Verbesserung des Eigentums dienten
- eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
- die Grundsteuer
- Verwaltungskosten
Diese Belastungen werden im Rahmen einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die zuständige Wohngeldbehörde ermittelt.
Einkommen beim Wohngeld: Wann wird es für Rentner kritisch?
Ob Rentner den Lastenzuschuss erhalten, hängt maßgeblich vom Gesamteinkommen ihres Haushalts ab. Entscheidend ist also, wie viel Geld insgesamt zur Verfügung steht. Zum Einkommen zählen grundsätzlich die positiven Einkünfte, etwa aus Renten oder anderen Einnahmen, wie es in § 14 Abs. 1 WoGG heißt. Auch bestimmte steuerfreie Einnahmen werden berücksichtigt. Nicht einbezogen werden dagegen unter anderem Kindergeld und Kinderzuschlag.
Von diesem Einkommen werden noch bestimmte Beträge abgezogen – etwa für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Daraus ergibt sich das sogenannte Gesamteinkommen, das für die Berechnung des Wohngeldes maßgeblich ist. Kritisch wird es für Rentner dann, wenn dieses Gesamteinkommen über den gesetzlichen Einkommensgrenzen liegt. Dann besteht kein Anspruch auf Wohngeld.
Da die Berechnungsformel des wohngeldrechtlichen Einkommens komplex ist, stellt das Bundesministerium einen Wohngeldrechner zur Verfügung, der einen ersten Anhaltspunkt bietet.
Fazit: Können auch Rentner den Lastenzuschuss erhalten?
Zusammenfassend gilt: Auch Rentner mit Immobilie können einen Lastenzuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass sie Eigentümer des Wohnraums sind und diesen selbst nutzen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt – wie beim Wohngeld insgesamt – von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der zuschussfähigen Belastung und dem Gesamteinkommen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn bereits Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezogen wird.
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