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Wohngeld: Welche Freibeträge gibt es?

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Wohngeld: Welche Freibeträge gibt es?

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    Für bestimmte Personengruppen gibt es Freibeträge, die von der Wohngeldberechnung ausgenommen werden.
    Für bestimmte Personengruppen gibt es Freibeträge, die von der Wohngeldberechnung ausgenommen werden. Foto: Bodo Marks, dpa (Symbolbild)

    Für viele Menschen in Deutschland wird es auf dem erhitzten Mietmarkt zunehmend schwieriger, die Wohnkosten zu bezahlen. Einkommensschwache Menschen können beim Staat Wohngeld beantragen. Dieser Zuschuss soll nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bezahlbares Wohnen sichern und Menschen mit geringem Einkommen finanziell entlasten. Auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen oder Häusern, die Schwierigkeiten haben, ihre Ausgaben zu decken, können durch den sogenannten Lastenzuschuss staatliche Unterstützung bekommen.

    Ob man Anspruch auf Wohngeld hat, hängt dem BMWSB zufolge von verschiedenen Faktoren ab: etwa davon, wie viele Menschen in einem Haushalt zusammenwohnen, wie viel die Miete kostet und wie hoch das Gesamteinkommen des Haushaltes ist. Für bestimmte Personengruppen gibt es allerdings Freibeträge, die vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden. Welche das sind, erfahren Sie hier.

    Freibeträge beim Wohngeld: Wer profitiert?

    Nach Paragraf 17 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gibt es mehrere Fälle, in denen Freibeträge vor der Berechnung des Wohngeldes vom Gesamteinkommen abgezogen werden. So haben Haushaltsmitglieder mit Schwerbehinderung ein Anrecht auf einen jährlichen Freibetrag von 1800 Euro. Berechtigt sind zum einen Menschen, die einen Grad der Behinderung von 100 vorweisen. Zum anderen haben Personen mit einem Grad der Behinderung unter 100 ebenfalls die Möglichkeit, den Freibetrag von 1800 Euro anzuwenden, wenn sie teilstationär oder zu Hause gepflegt werden.

    Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder Menschen, die im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt sind, haben Anrecht auf einen Freibetrag von 750 Euro. 1320 Euro werden als Freibetrag vom Einkommen abgezogen, wenn jemand im Haushalt alleinerziehend ist, also mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenwohnt, und für dieses Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird. Einen Freibetrag von maximal 1200 Euro gibt es für erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren. Das heißt, dass von jedem Kind unter 25 Jahren mit eigenem Haushalt bis zu 1200 Euro nicht mitgerechnet werden.

    Freibeträge beim Wohngeld: Was gilt für Rentner?

    Auch Rentner können Freibeträge beim Wohngeld geltend machen. Wenn ein Haushaltsmitglied lange gearbeitet und mindestens 33 Jahre lang in die Rente eingezahlt hat, kann gemäß § 17a WoGG ein Teil der Rente beim Wohngeld nicht als Einkommen mitgerechnet werden. Diese Regelung soll Menschen mit vielen Versicherungsjahren und eher niedriger Rente beim Wohngeld entlasten. In diesen Fällen wird ein Freibetrag vom Renteneinkommen abgezogen, der sich aus einem Grundbetrag von 1200 Euro im Jahr plus 30 Prozent des darüber hinausgehenden Rentenbetrags zusammensetzt. Der Freibetrag ist jedoch nach oben begrenzt und darf höchstens dem Jahresbetrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 der Sozialhilfe entsprechen.

    Der Freibetrag kann auch greifen, wenn die 33 Jahre nicht ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in anderen Pflichtsystemen der Alterssicherung erworben wurden. Dazu zählen unter anderem die Alterssicherung der Landwirte, Beschäftigungen mit Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie berufsständische Versorgungswerke etwa für Ärzte oder Rechtsanwältinnen. Zeiten aus diesen Systemen und aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden zusammengerechnet; dabei zählt jeder Kalendermonat mit entsprechenden Zeiten.

    Eine besondere Rolle spielt der 1. Januar 2021 als Stichtag. Wenn Wohngeld vor diesem Datum bewilligt wurde und der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2021 hineinreicht, muss die Wohngeldbehörde neu entscheiden, sobald sie von der Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk erstmals die Mitteilung erhält, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt sind. Bis dahin wird der Freibetrag nicht berücksichtigt, der Zeitpunkt dieser Kenntnis gilt rechtlich wie ein neuer Antrag.

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