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Ulm/Neu-Ulm
25.01.2021

OP-Maske hier, FFP2- und Filtermaske da - was in Ulm und Neu-Ulm gilt

In bayerischen Bussen Pflicht: die FFP2-Maske.
Foto: Sebastian Gollnow/dpa (Symbolfoto)

Plus Wieder gelten unterschiedliche Corona-Regeln in Ulm und Neu-Ulm. Ein Überblick für Handel, Bus, Bahn und welchen Tipp der Verkehrsverbund Ding Fahrgästen gibt.

Seit Montag sind Stoffmasken auch in baden-württembergischen Geschäften, Arztpraxen sowie in Bus und Bahn tabu – trotzdem bleiben die Unterschiede zwischen den Bundesländern nicht aus. Denn während in Bayern FFP2-Masken oder Mundschutze mit mindestens gleicher Filterwirkung vorgeschrieben sind, genügt im Ländle eine einfache OP-Maske.

Diese medizinischen Einmal-Masken sind in Baden-Württemberg für alle vorgeschrieben, die älter als 14 Jahre sind. Auch Masken mit höherem Schutz, also beispielsweise die FFP2-Masken, sind zulässig. Jüngere dürfen weiterhin Alltagsmasken aus Stoff überziehen, für Kinder unter sechs Jahren gilt überhaupt keine Maskenpflicht. In Bayern dagegen sind bereits seit 18. Januar Filtermasken vom Typ FFP2 oder gleichwertige Bedeckungen vorgeschrieben.

Ulm/Neu-Ulm: Wo trage ich welche Maske?

Wer beispielsweise mit dem Bus von Ulm nach Neu-Ulm fährt, könnte mit einer einfachen medizinischen Maske über Mund und Nase starten, müsste diese aber auf Höhe der Donau gegen eine FFP2-Maske eintauschen. Oder, in Metern gerechnet: Im Wartebereich der Bushaltestelle Herdbruckerstraße in Ulm genügt eine OP-Maske, 280 Meter weiter am Stop Petrusplatz in Neu-Ulm muss eine Filtermaske her.

Vor einer Woche galt die aktuelle Regelung in Bayern schon, während in Baden-Württemberg weiter Stoffmasken erlaubt waren. Schon da hatte der Verkehrsverbund Ding empfohlen: „Bei Start in Baden-Württemberg und Fahrtende in Bayern sollte gleich bei Fahrtantritt eine FFP2-Maske getragen werden.“ Die Kontrolle sei aber Aufgabe der staatlichen Behörden, das Personal der Verkehrsunternehmen könne nur unterstützend tätig sein.

In Baden-Württemberg ausreichend: Die OP-Maske.
Foto: Arne Dedert/dpa (Symbolfoto)

Vorgeschrieben sind OP-Masken in Baden-Württemberg für Mund und Nase gemäß der aktuell geltenden Verordnung in

  • Eisenbahnen,
  • Straßenbahnen,
  • Bussen,
  • Taxen,
  • Passagierflugzeugen,
  • Fähren und Fahrgastschiffen,
  • Seilbahnen,
  • sowie an Bahnsteigen, Bussteigen, Wartebereichen sowie Bahnhofs- und Flughafengebäuden.

Auch in Praxen, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, im Einzelhandel, am Arbeitsplatz und bei religiösen Feiern sind OP-Masken in Baden-Württemberg vorgeschrieben. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske oder einem mindestens gleichwertigen Mundschutz erlaubt. Zwischenzeitlich war hierfür auch ein aktueller Corona-Test mit negativem Ergebnis vorgeschrieben gewesen, das gilt nun aber nicht mehr.

Nicht nur die Maskenpflicht ändert sich in Baden-Württemberg

In Bayern sind Filtermasken vom Typ FFP2 oder gleichwertige Bedeckungen vorgeschrieben. Das gilt

  • im öffentlichen Nahverkehr
  • im Einzel- und Großhandel,
  • bei sogenannten Click-&-Collect oder Call-&-Collect-Abholungen (auch bei Bibliotheken)
  • an Verkaufsständen auf Märkten,
  • in Betrieben, die geöffnet bleiben dürfen (zum Beispiel Banken, Tankstellen oder Optiker),
  • in Praxen und bei Besuchen in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen. In letztgenannten Einrichtungen gilt bei Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal
  • sowie im Gottesdienst.

Auch in Bayern genügen für Kinder bis einschließlich 14 Jahren einfache Stoffmasken. Wer jünger als sechs Jahre ist, muss keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die neue OP-Maskenpflicht ist nicht die einzige Änderung in Baden-Württemberg: religiöse Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern müssen nun spätestens zwei Tage im Voraus angekündigt werden, sofern es keine andere Vereinbarung mit den zuständigen Behörden gibt. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege sind erlaubt, der Kunde darf bei der Behandlung aber nicht dabei sein. Alkohol darf in der Öffentlichkeit nur auf festgelegten Flächen ausgeschenkt und getrunken werden. Der Verkauf ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

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