Die Schweiz gilt als beliebtestes Auswanderungsland der Deutschen. Allein im Jahr 2025 verlegten rund 22.700 von ihnen ihren Lebensmittelpunkt dorthin, wie eine Erhebung des Statistischen Bundesamts zeigt. Kein Wunder, denn unser Nachbarstaat zählt nicht nur zu den weltweit sichersten Lebensorten, sondern bietet Zugewanderten auch besonders vielversprechende Zukunftschancen. Noch dazu kommen die geografische Nähe zur Bundesrepublik sowie eine geringe Sprachbarriere, da in weiten Teilen des Landes Deutsch gesprochen wird.
Doch so verlockend die Bedingungen für Auswanderer klingen mögen, müssen sie zunächst einige Hürden nehmen, um sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen zu können. Wir haben die wichtigsten Voraussetzungen für Sie zusammengefasst.
Auswandern in die Schweiz: Wie ist das Aufenthaltsrecht geregelt?
Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der Schweiz unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit. Für Bürgerinnen und Bürger der EU und EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) gelten erleichterte Zugangsregelungen, während Personen aus Drittstaaten strengere Auflagen erfüllen müssen. Darüber informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem Behördeninformationsportal ch.ch.
Wer sich als ausländischer Staatsangehöriger länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten will, benötigt eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung. Diese liegt in verschiedenen Ausführungen vor. Je nach Dauer und Grund des Aufenthalts in der Schweiz muss eine andere Genehmigung beantragt werden. EU- und EFTA-Bürger müssen nach Angaben des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) einen der folgenden Aufenthaltstitel führen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L): Für Personen mit oder ohne Erwerbstätigkeit, die sich zwischen drei und zwölf Monaten für einen bestimmten Zweck in der Schweiz aufhalten.
- Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B): Für Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig in der Schweiz aufhalten. Um die Bewilligung zu bekommen, muss eine unbefristete oder auf mindestens ein Jahr befristete Anstellung nachgewiesen werden. Alternativ ist es auch ohne Erwerbstätigkeit möglich, den Ausweis B zu bekommen, wenn man ausreichend finanzielle Mittel sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen kann. Die Aufenthaltsbewilligung ist zunächst fünf Jahre gültig und kann anschließend um weitere fünf Jahre verlängert werden.
- Niederlassungsbewilligung (Ausweis C): Nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Sie ist eine der Voraussetzungen, um zu einem späteren Zeitpunkt die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten zu können.
- Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci): Für erwerbstätige Familienangehörige (Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre) von Mitarbeitenden ausländischer Vertretungen und Beamten intergouvernementaler Organisationen.
- Grenzgängerbewilligung (Ausweis G): Wer in der Schweiz arbeitet, seinen Hauptwohnsitz aber in einem EU- oder EFTA-Staat außerhalb der Schweiz hat, an den er mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, gilt als Grenzgänger. Die entsprechende Bewilligung ist fünf Jahre gültig, sofern ein unbefristeter oder ein auf mehr als ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Die benötigte Aufenthaltsbewilligung wird bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde des jeweiligen Schweizer Wohnortes beantragt. Ausgegeben wird sie in Form eines sogenannten Ausländerausweises im Kreditkartenformat.
Als Auswanderer in der Schweiz arbeiten: Was müssen Erwerbstätige beachten?
Den Erläuterungen auf ch.ch zufolge müssen Zuwanderer, die in der Schweiz arbeiten wollen, je nach Dauer und Art der Beschäftigung verschiedene Dinge beachten. Wer hier maximal drei Monate tätig ist, muss keine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung spätestens einen Tag vor Beginn der Tätigkeit bei den Behörden anzumelden.
Bei einem Anstellungsverhältnis, das mehr als drei Monate andauert, müssen zugewanderte Arbeitnehmer noch vor Aufnahme der Tätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung bei der jeweiligen Schweizer Wohnsitzgemeinde beantragen. Für die Antragstellung werden ein gültiges Ausweisdokument und ein Arbeitsvertrag beziehungsweise eine Bestätigung des Arbeitgebers benötigt.
Wer in der Schweiz einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen will, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Wohnsitzgemeinde melden und dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dabei müssen neben einem gültigen Ausweisdokument Nachweise dafür vorgelegt werden, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit ausreichen, um für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu zählen beispielsweise Geschäfts- oder Rechnungsbücher.
Welche Voraussetzungen gibt es, wenn man ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz auswandert?
Auch Nichterwerbstätige wie Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitssuchende haben die Möglichkeit, in die Schweiz auszuwandern. Um dort eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen sie nach Angaben des SEM allerdings zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen über einen privaten Krankenversicherungsschutz verfügen, der alle Risiken inklusive Unfälle abdeckt.
- Sie müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Die Rücklagen gelten dann als ausreichend, wenn sie oberhalb der in der Schweiz gültigen Anspruchsgrenze für Sozialleistungen liegen. Laut der Stadt Zürich ist diese für Einzelpersonen bei einem Vermögen von 6000 Schweizer Franken (rund 6500 Euro) angesetzt.
Wer als Auswanderer eine Arbeitsstelle in der Schweiz sucht, sollte dem SEM zufolge nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung für drei weitere Monate beantragen. Um sie zu erhalten, muss der Antragsteller auch in diesem Fall nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit selbst bestreiten kann. Wenn Arbeitssuchende nach Ablauf der Frist nachweisen können, dass weiterhin eine begründete Aussicht auf Anstellung besteht, kann die Genehmigung noch einmal um sechs Monate verlängert werden.
Achtung: Sollte die zuständige Migrationsbehörde des Wohnkantons zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, kann sie die gewährte Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängern.
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