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Auswandern und Wehrpflicht: Dürfen Männer 2026 trotzdem das Land verlassen?

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Auswandern und Wehrpflicht: Dürfen Männer 2026 trotzdem das Land verlassen?

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    Auswanderer sollten sich vor der Ausreise über geltende Bestimmungen informieren.
    Auswanderer sollten sich vor der Ausreise über geltende Bestimmungen informieren. Foto: Krakenimages.com, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wer plant, Deutschland zu verlassen und in ein anderes Land auszuwandern, wird vor viele Fragen gestellt: Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gibt es im Ausland? Wie funktioniert das mit den Steuern und der Rente? Bin ich noch sozial abgesichert?

    Seit 2026 kommt vor allem für Männer ein weiteres Thema hinzu: Eine Passage im neuen Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, sorgte für Unruhe. Paragraf 3, Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) besagt nämlich, dass Männer zwischen 17 und 45 Jahren Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten vom zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen lassen müssen. Zwar wurde die Sachlage inzwischen vom Bundesverteidigungsministerium relativiert, doch Unsicherheiten dürften bei Männern, die 2026 auswandern möchten, weiter bestehen. Welche Besonderheiten es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

    Auswandern und Wehrpflicht: Dürfen Männer 2026 trotzdem das Land verlassen?

    Wie Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) informiert, bleibt der neue Wehrdienst weiterhin freiwillig, die seit 2011 ausgesetzte Wehrpflicht wird vorerst nicht reaktiviert. Dennoch betonte das Verteidigungsministerium laut der Deutschen Presse-Agentur (dpa), dass die Bundeswehr im Krisenfall nachvollziehen können müsse, wer sich möglicherweise über längere Zeit im Ausland aufhält. Das neue Gesetz schaffe dafür die rechtliche Grundlage und ermögliche es, bei Bedarf einzelne Elemente des modernisierten Wehrdienstes – etwa eine verpflichtende Musterung – praktisch umzusetzen.

    Wegen der unklaren Meldepflichten für Auslandsreisen standen das Verteidigungsministerium und der Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) in der Kritik und meldeten sich Anfang April 2026 zu Wort. Der durch die neue Passage ausgelöste Aufruhr in den Medien und die Sorgen von Männern, die einen längeren Auslandsaufenthalt planen, waren jedoch größtenteils unbegründet. „Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“, sagte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) der dpa am 8. April 2026. Ein längerer Auslandsaufenthalt müsse also auch nicht angezeigt werden. Das Verteidigungsministerium teilte dazu mit, dass per Verwaltungsvorschriften festgelegt werde, die erforderliche Genehmigung gelte automatisch als erteilt, solange der Wehrdienst auf freiwilliger Basis erfolgt.

    Gerade der letzte Teil dürfte auswanderungswillige Männer zwischen 17 und 45 dennoch verunsichern: Was passiert, wenn sich die Wehrpflichtlage in Deutschland ändert, wenn man kurz vor dem Auswandern steht oder gerade erst ins Ausland gegangen ist? Gilt das Gesetz überhaupt für Männer, die ihren Wohnsitz komplett ins Ausland verlagern und nicht nur für einige Monate im Ausland leben?

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    Auswandern: Wann könnte eine Genehmigung der Bundeswehr erforderlich sein?

    Derzeit ist also kein Genehmigungsverfahren erforderlich – solange die Verwaltungspraxis des Verteidigungsministeriums keine Antragstellung verlangt. Alexander Garke, Steuerberater für internationales Steuerrecht, empfiehlt auf seiner Website jedoch Männern, die auswandern wollen, die Lage vor der Ausreise noch einmal zu prüfen, da sich die Haltung des Ministeriums ändern könne.

    Sollte etwa der Bundestag einen verpflichtenden Wehrdienst einführen oder sich die sicherheitspolitische Lage verschärfen, käme § 3 Abs. 2 WPflG vollständig zur Anwendung. Dann müsste ein Mann bis zum 45. Lebensjahr vor einer Ausreise einen Antrag beim zuständigen Karrierecenter stellen und die Entscheidung abwarten. Es besteht aber auch dann noch kein Grund zur Sorge: Die Genehmigung sei rechtlich zu erteilen, sofern keine konkrete Einberufung bevorsteht, informiert Garke.

    Jedoch sollten Personen, die eine Auswanderung planen, laut Garke auch dann beachten, dass bürokratische Prozesse Zeit benötigen. Wer sich dann trotz noch nicht erteilter Genehmigung im Ausland aufhalte, riskiere einen Verstoß gegen das WPflG. Dieser gilt nach § 45 WPflG als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Wehrpflicht für Männer, die im Ausland leben: Was gilt?

    Für Männer mit deutscher Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Januar 2026 ins Ausland gezogen sind und ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, gilt ebenfalls, dass sie jetzt keine Genehmigung einholen müssen, informiert Alexander Garke. Die Regelung im WPflG ist demnach auf Männer zugeschnitten, die „Deutschland verlassen wollen, also auf den Wegzug, nicht auf den Zustand des Ausland-Daseins“.

    Wie das BMVg informiert, werden im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige für die Zeit des Auslandsaufenthalts nicht erfasst. Das entspricht auch § 1, Absatz 2 WPflG, wonach „die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.“ Nach dem Auswandern ist man im Ausland nach derzeitigem Gesetzesstand also nicht wehrpflichtig.

    Anders sieht es bei einer Rückkehr nach Deutschland aus: Denn dann werden die Wehrpflichtigen laut BMVg im Rahmen der geltenden Regelungen erfasst. Garke erklärt: Wenn man nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt mit Wohnsitz in Deutschland anschließend erneut ausreisen will, könnte eine Genehmigung für die Ausreise fällig werden – je nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen. Für Rückkehrer aus dem Ausland sei das bei der Planung zu beachten.

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