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Recht im Fasching: Kein Schnaps, weniger Musik, aber hoffentlich viel Spaß

Recht im Fasching

Kein Schnaps, weniger Musik, aber hoffentlich viel Spaß

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    Bei Faschingsumzügen müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
    Bei Faschingsumzügen müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Foto: Bernhard Weizenegger

    Die Erlaubnisbescheide für die Teilnahme an Faschingsumzügen vergeben die jeweils zuständigen Landratsämter. Auflagen für Faschingsumzüge und –bälle darf auch die jeweils zuständige Gemeinde erteilen. Daher ergeben sich Unterschiede in der Region. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, was beim Fasching erlaubt und nicht erlaubt ist.

    Für die Einhaltung der Beschränkungen und auch die Sicherheit im Straßenverkehr ist die Polizei zuständig. Die Verantwortung tragen wiederum die Veranstalter. Sie sind befugt, Wagen oder Gruppen von einem Faschingszug auszuschließen, wenn dort zu viel Alkohol getrunken werde – oder auch die Musik zu laut sei, erklärt Werner Reschke, Sachgebietsleiter für Straßenverkehr im Landratsamt Augsburg.  „Im Großen und Ganzen werden die Auflagen eingehalten“, sagt Helmut Brandmayr, bei der Polizei in Gersthofen der zuständige Mitarbeiter für den Verkehr.

    Alkohol Polizisten aus Bobingen, Schwabmünchen, Zusmarshausen und Dillingen kündigten vorab schon verstärkt Alkoholkontrollen an. Natürlich gilt „kein Alkohol am Steuer“ nicht nur für die Faschingsbesucher, sondern auch für die Fahrer der Umzugswagen. Auch die Narren auf den Wägen sollten ihren Alkoholkonsum in Maßen halten, rät Maximilian Wellner, Leiter der Polizeiinspektion Bobingen. Bei vielen Faschingsumzügen ist der Alkohol generell verboten. Bei anderen, wie im Kreis Günzburg, gilt ein Verbot für branntweinhaltige Getränke.

    Auflagen für Faschingswägen Veranstalter werden vorab über alle Auflagen wie beispielsweise das Verhalten auf den Faschingswägen, die maximale Lautstärke der Musik und die zugelassene Fahrzeughöhe informiert und geben diese an die Gruppen, die am Umzug teilnehmen wollen, weiter. Manche Veranstalter setzen zusätzliches Sicherheitspersonal ein, die die Einhaltung überprüfen. Diethard Pascher, Leiter der Schwabmünchner Polizeiinspektion, weist daraufhin, dass die Umzugsteilnehmer erst zu Beginn des Umzuges die Faschingswägen besteigen und nicht bereits auf diesen anreisen dürfen. „Die Teilnehmer müssen mit Privatautos kommen“, sagt Pascher.

    Kinder Ein besonderes Augenmerk in puncto Sicherheit gilt den Kindern – vor allem wenn sich der Faschingszug nach einem Stillstand wieder in Bewegung setzt. „Die Eltern müssen ihre Kinder davon abhalten, zwischen den Wägen verstreute Bonbons aufzusammeln. Man weiß nie, wann der Wagen weiterfährt und ob man gesehen wird“, warnt Pascher.

    Jugendschutz  Seit knapp einem Jahr gelten strengere Auflagen rund um den Jugendschutz. So muss bei Veranstaltungen wie einem Faschingsball oder einem Konzert das Amt für Jugend und Familien sowie die Polizei eingeschaltet werden, erklärt Doris Stuhlmiller, beim Amt für Jugend und Familie unter anderem auch für Prävention zuständig. Gemeinsam wird dann beschlossen, welche Maßnahmen bei jeder einzelnen Veranstaltung sinnvoll sind. Das kann neben verstärkten Einlasskontrollen eine Auflage für die Abgabe von Hochprozentigem sein, gibt Doris Stuhlmiller ein Beispiel. „Da darf dann Schnaps nur noch in der Bar ausgeschenkt werden. Die Bar wiederum ist räumlich vom Festsaal getrennt und hinein kommt man erst ab 18 Jahren oder ab 24 Uhr, wenn Minderjährige nicht mehr auf den Festen sind“, erklärt sie.

    Lautstärke Im Landkreis Günzburg schränkt eine Neuregelung jetzt auch die Lautstärke auf den Faschingsumzügen ein. So ist es nicht mehr erlaubt, die Lautsprecher an den Faschingswagen auch noch im Anschluss an den Umzug für eine weitere Stunde zu betreiben. AZ

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