In seiner jüngsten Sitzung hat der Wittislinger Gemeinderat zwei weitere Beschlüsse zur Zukunft der Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der ehemaligen Bauschuttdeponie verabschiedet. Das Gremium stimmte jeweils einstimmig der Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan der „Photovoltaik-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ zu. Zuvor hat eine Vertreterin des zuständigen Planungsbüros Godts den aktuellen Planungsstand des Projekts vorgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist Voraussetzung zur Entwicklung des Bebauungsplanes. Zudem ist bei Vorhaben dieser Art die Erstellung eines Umweltberichts notwendig.
Neben der Fläche der ehemaligen Deponie gehören zum Planungsgebiet auch zwei Teilflächen, die bislang noch zur landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen sind. Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung gehört es nun, weitere externe Areale als Ausgleichsflächen vorzuschlagen. Wird landwirtschaftliche Fläche überbaut, ist das zwingend vorgeschrieben. Zukünftig wird das ungefähr 4,1 Hektar große Planungsgebiet nach Paragraf elf der Baunutzungsverordnung als „Sonstiges Sondergebiet“ ausgewiesen sein.

Zwar sind durch die Rekultivierung - beispielsweise das Anlegen von Grünstreifen und das Pflanzen von Hecken – auf den ehemaligen Deponieflächen quasi bereits Ausgleichsflächen entstanden und es wurde auch versucht, den Großteil der für das Projekt benötigten Ökopunkte am Standort selbst - also im Bereich der ehemaligen Deponie - zu finden. Diese Flächen reichen allerdings nicht aus. Der Wert der benötigten „Ökopunkte“ zur Ermittlung der Größe dieser Ausgleichsfläche sei bereits berechnet, sagte Beate Reimlinger-Herz Planungsbüro Godts auf Nachfrage aus dem Gemeinderat.
Die infrage kommende Ausgleichsfläche ist etwa 30.000 Quadratmeter groß
Wittislingens Bürgermeister Thomas Reicherzer sagte im Gespräch mit unserer Redaktion, dass die Gemeindeverwaltung einen Teil eines bereits als Ausgleichsfläche für das Bebauungsplanverfahren Gewerbegebiet „Römerstraße“ vorgesehenen Ackers auf der Gemarkung Schabringen nutzen möchte, „das sei das Ziel“. Diese Fläche hat eine Größe von insgesamt 30.000 Quadratmetern. Final entschieden sei das allerdings noch nicht, so der Bürgermeister, aber das sei einfach die Fläche, „die sich sinnvoll anbietet“.
Nach Angaben des Bürgermeisters benötigt man ungefähr noch 4400 Quadratmeter für den Solarpark. Die Wahl der Schabringer Fläche hätte für die Gemeinde selbst den Vorteil, dass sie nicht zusätzliche Haushaltsmittel für Pacht oder Erwerb von Flächen anderer aufwenden muss, da es sich dabei um Land handelt, das der Gemeinde selbst gehört. Die benötigte Wärmepumpe, die später einmal den von der Freiflächen-PV-Anlage erzeugten Strom nutzen soll, werde auf der Heizzentrale errichtet.
Laut Bebauungsplan könnten bis zu 60 Prozent der umgewidmeten Flächen mit Photovoltaik-Modulen überbaut werden. Für bauliche Einrichtungen zum Zwecke der Stromumwandlung oder einer möglichen Energiespeicherung sind bis zu 600 Quadratmeter reserviert. Die maximale Modulhöhe beträgt 3,50 Meter bei einer Bodenfreiheit von 80 Zentimetern. Ein Abtrag von Erdmaterial ist nicht erlaubt. Zur Reinigung der PV-Module sind nur biologisch abbaubare Reinigungsmittel zugelassen.
Es muss ermöglicht werden, dass Tiere hindurchschlüpfen können
Die Einfriedung des Areals darf maximal 2,50 hoch sein, muss ohne Sockel ausgeführt werden und muss zudem eine gewisse Bodenfreiheit gewährleisten, um das Hindurchschlüpfen für Tiere zu ermöglichen. Sollte die Freiflächen-Photovoltaik-Anlage irgendwann einmal wieder zurückgebaut werden, ist aus denkmalschützerischer Sicht eine sogenannte „Tiefenlockerung“ verboten.
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde im Vorfeld der Planung eine sogenannte Vogelkartierung durchgeführt. Diese habe ergeben, dass „im Ergebnis keine Betroffenheit von planungsrelevanten Vogelarten“ festgestellt werden konnte, so Reimlinger-Herz. Im nächsten Schritt erfolgt nun die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die vorgezogene Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
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