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Foto: Silvio Wyszengrad (Symbolbild)
Foto: Silvio Wyszengrad (Symbolbild)

Ein kurzer Ausflug in den Supermarkt kann teuer werden, wenn der Autobesitzer keine Parkscheibe stellt.

Verkehr
04.09.2018

Falschparken auf Parkplätzen von Läden kann teuer werden

Von Hans-Peter Seitel

Supermärkte lassen ihre Parkplätze oft von privaten Unternehmen überwachen. Für Falschparker kann das teuer werden. Was Autofahrer beachten müssen.

Vor allem in Innenstädten und an Bahnhöfen sind sie ein Geheimtipp unter Autofahrern: Parkplätze von Supermärkten und Discountern bieten vermeintlich kostenlose Abstellmöglichkeiten. Dabei gilt jedoch: Wer auf privatem Grund parkt, muss sich an die Vorschriften halten. Der private Betreiber kann das Gelände für Kunden reservieren, die Parkdauer begrenzen, das Einstellen einer Parkscheibe vorschreiben und auch ein Parkentgelt verlangen.

Juristisch handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Parkraum-Nutzung. Wer dort parkt, willigt in die AGB ein. Verstöße können mit einer sogenannten Vertragsstrafe geahndet werden – statt mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld wie beim Falschparken auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Versteckte Schilder reichen nicht aus

„Bezahlen muss der Autofahrer die Strafe aber nur, wenn der private Parkplatz-Betreiber zuvor deutlich über die Vorschriften informierte“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Stehen die Regeln auf gut sichtbaren Schildern an der Einfahrt zum Supermarkt oder an den Parkflächen selbst, wird sich ein Falschparker um das Bezahlen des Knöllchens kaum drücken können. „Dagegen reichen versteckte Schilder am Rand des Parkplatzes, eine besonders kleine Schrift oder gar nur ein Info-Zettel mit den Parkregeln am Pfandflaschen-Automaten nicht aus“, betont Verbraucherschützer Buttler.

Sein Tipp: Hat jemand eine Vertragsstrafe aufgebrummt bekommen, ohne richtig über die Vorschriften informiert worden zu sein, sollte er Fotos von den vorhandenen Hinweisen machen und Personen in der Nähe als Zeugen ansprechen. Anschließend sollte er der Betreiberfirma am besten schriftlich mitteilen, weshalb er die Strafe nicht bezahlt.

Auch die Sanktionen müssen auf den Schildern stehen

Wichtig ist: Neben den Parkregeln müssen auch die Sanktionen auf den Schildern stehen, um wirksam zu sein. „Die Vertragsstrafen dürfen nicht überraschend sein und sie müssen angemessen sein“, erläutert Andreas Reiff, auf Verkehrs- und Allgemeines Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Sozietät Poppe in Pinneberg. Was „angemessen“ ist und was nicht, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden.

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Nach den Erfahrungen des Juristen haben die wenigen Amtsgerichte, die sich bislang damit beschäftigten, Vertragsstrafen bis zu 30 Euro als zulässig anerkannt. „Damit liegen die Strafen deutlich höher als das Bußgeld für Falschparker in vielen Kommunen. Das empfinde ich als durchaus heftig“, sagt Anwalt Reiff.

Abschleppkosten dürfen in Rechnung gestellt werden

Unangemessen kann es laut Verbraucherzentrale schon sein, wenn ein privater Betreiber 20 Euro Strafe kassiert, die Kommune für das Falschparken auf der Straße aber nur Knöllchen über fünf oder zehn Euro schreibt. Ob es sich lohnt, wegen zehn oder 15 Euro zu klagen, steht auf einem anderen Blatt. „Die meisten Betroffenen werden das Geld zähneknirschend zahlen“, vermutet Verbraucherschützer Buttler.

Weit höhere Summen stehen auf dem Spiel, wenn das Auto vom privaten Gelände abgeschleppt wird. Die Abschleppkosten dürften dem Falschparker „wegen Besitzstörung“ in Rechnung gestellt werden, erläutert Anwalt Reiff. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die Kosten-Weitergabe aber begrenzt. Im Rechnungsbetrag außen vor bleiben müssten zum Beispiel die Kosten für die Parkraum-Überwachung (BGH, Az. V ZR 229/13).

„Betragen die Abschleppkosten deutlich mehr als 175 Euro, sollte überlegt werden, dagegen vorzugehen und unabhängigen Rechtsrat einzuholen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale. Geprüft werden könne dann auch, ob es kostengünstigere Lösungen gegeben hätte. „Parkt jemand zum Beispiel falsch auf einem Behinderten-Parkplatz, muss das Auto doch nicht gleich abgeschleppt und in Verwahrung genommen werden. Ein Umstellen auf einen anderen Platz nebenan käme viel billiger“, sagt Verbraucherschützer Buttler.

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