Ob Bürokraft, Paketbote oder Unternehmensberater: In den meisten Berufen können sich schnell mal einige Überstunden ansammeln. Die Mehrarbeit wird in der Regel durch einen zusätzlichen Freizeitanspruch ausgeglichen oder ergänzend zum regulären Gehalt ausbezahlt. Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn man weniger Arbeitszeit erbringt als vorgesehen? Ob auch Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden können, erfahren Sie hier.
Minusstunden vom Gehalt abgezogen: Ist das zulässig?
Arbeitet eine beschäftigte Person weniger als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist, spricht man von Minusstunden. Laut der Deutschen Vermögensberatung entstehen diese häufig dadurch, dass Arbeitnehmer später mit der Arbeit beginnen, vorzeitig in den Feierabend gehen, die Mittagspause überziehen oder sich während der Arbeitszeit privaten Erledigungen widmen. Viele Unternehmen lassen ihre Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto führen, auf dem die tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden erfasst und mit den vertraglich vereinbarten Soll-Stunden abgeglichen werden.
Was passiert also, wenn die Stundenbilanz auf dem Arbeitszeitkonto ins Minus rutscht? Wer befürchtet, dass sich das am Ende des Monats zwangsläufig negativ auf die Gehaltsabrechnung auswirkt, kann aufatmen. Denn wie die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Online-Magazin aufklärt, dürfen Minusstunden nicht ohne Weiteres vom Gehalt abgezogen werden.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass er seinen Angestellten ausreichend Arbeit zur Verfügung stellt. Sollte etwa aufgrund saisonaler oder betrieblich bedingter Veränderungen ein geringeres Arbeitspensum anfallen, ist er nach Angaben der Arbeitsrechtsexperten verpflichtet, seinen Mitarbeitenden ihren vollständigen Lohn zu bezahlen – selbst wenn sie die Arbeitsleistung gar nicht erbringen können. In diesem Fall bleibt das Gehalt also trotz Minusstunden unverändert.
In welchem Fall dürfen Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden?
Anders sieht die Lage aus, wenn die Minusstunden arbeitnehmerseitig entstanden sind, etwa durch einen selbst bestimmten späteren Arbeitsbeginn oder vorgezogenen Feierabend. Wie die Rechtsanwälte der Kölner Kanzlei Mingers auf ihrer Website erläutern, kann der Arbeitgeber auf diese Weise zustande gekommene Minusstunden tatsächlich vom Gehalt abziehen. Das ist allerdings nur dann zulässig, wenn mehr Minusstunden angesammelt wurden als vertraglich festgelegt, oder der Arbeitnehmer die fehlende Arbeitszeit nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums wieder ausgleicht. Entscheidend sind demnach stets die jeweiligen Regelungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Erst wenn es hier zu Verstößen kommt, können die Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden.
Auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann es nach Angaben der Arbeitnehmerkammer Bremen unter Umständen zu einem Gehaltsabzug aufgrund eines negativen Arbeitszeitsaldos kommen. Schafft es der Arbeitnehmer nicht, seine selbst verursachten Minusstunden rechtzeitig auszugleichen, können diese mit dem letzten Gehalt verrechnet werden – vorausgesetzt, dies wurde im Vorhinein ausdrücklich vereinbart.
Übrigens: Die Bundesregierung will die freiwillige Mehrarbeit von Beschäftigten stärker belohnen und plant, Überstunden künftig steuerfrei zu stellen. Und auch für arbeitswillige Rentner soll mit der Aktivrente ein Steuer-Anreiz geschaffen werden.
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