Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten
Pflege
Icon Pfeil nach unten

Pflege: Warum gibt es einige Leistungen erst ab Pflegegrad 2?

Pflege

Pflege: Warum gibt es einige Leistungen erst ab Pflegegrad 2?

  • |
  • |
  • |
  • |
    Es gibt fünf Pflegegrade, doch nicht alle können die gleichen Leistungen bekommen. Einige stehen Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu.
    Es gibt fünf Pflegegrade, doch nicht alle können die gleichen Leistungen bekommen. Einige stehen Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Foto: stroblowski, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wer in Deutschland pflegebedürftig wird, ist in der Regel abgesichert und kann Leistungen von der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung bekommen. Welche Pflegeleistungen einer Person zustehen, hängt dabei von den Umständen und der Form der Pflege sowie vom Pflegegrad ab. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, einige Leistungen der Pflegeversicherung kann man aber erst ab Pflegegrad 2 bekommen – Personen mit Pflegegrad 1 haben in diesen Fällen keinen Anspruch. Warum ist das so?

    Erst ab Pflegegrad 2: Diese Leistungen bekommt man mit Pflegegrad 1 nicht

    Je nach Situation und Bedarf gibt es unterschiedliche Pflegeleistungen, die Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei der Pflegekasse beantragen können. Eine Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zeigt, dass einige Leistungen in ihrer Höhe je nach Pflegegrad gestaffelt sind, andere stehen allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zu.

    Pflegegrad 1 bildet hier jedoch einen Sonderfall. Menschen mit diesem Grad der Pflegebedürftigkeit können der BMG-Übersicht zufolge bestimmte Leistungen nicht bekommen:

    • Pflegegeld: Es steht Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege erst ab Pflegegrad 2 zu. Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und beträgt je nach Pflegegrad 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro oder 990 Euro. Einen Ersatz für Pflegegrad 1 gibt es nicht.
    • Pflegesachleistungen: Auch die Leistung für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Die Pflegesachleistungen werden monatlich ausgezahlt und betragen je nach Pflegegrad 796 Euro, 1497 Euro, 1859 Euro oder 2299 Euro. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat für die ambulante Pflege genutzt werden. Das gilt auch für Pflegegrad 1. Dementsprechend können diese Pflegebedürftigen monatlich bis zu 131 Euro oder jährlich bis zu 1572 Euro für Pflegesachleistungen einsetzen.
    • Kombinationsleistung: Diese Form der Pflege kombiniert die Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst. Es können also anteilig Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen bezogen werden – allerdings auch erst ab Pflegegrad 2. Eine Sonderregel für Pflegegrad 1 gibt es nicht.
    • Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget kombiniert die Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege und steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Sie können insgesamt bis zu 3539 Euro pro Jahr für beide Leistungen frei einsetzen. Für die Kurzzeitpflege kann zusätzlich der Entlastungsbetrag genutzt werden. Das gilt auch für Pflegegrad 1. Ein solcher Anspruch besteht für diese Pflegebedürftigen bei der Verhinderungspflege aber nicht.
    • Tages- und Nachtpflege: Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und beträgt je nach Pflegegrad 721 Euro, 1357 Euro, 1685 Euro oder 2085 Euro. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag genutzt werden – auch mit Pflegegrad 1.
    • Vollstationäre Pflege: Auch die Versorgung in einem Pflegeheim steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Die Leistung beträgt je nach Pflegegrad monatlich bis zu 805 Euro, 1319 Euro, 1855 Euro oder 2096 Euro. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können lediglich 131 Euro pro Monat über den Entlastungsbetrag für diese Pflegeform nutzen.

    Diese Leistungen kann man laut der BMG-Übersicht bereits ab Pflegegrad 1 bekommen:

    • Wohngruppenzuschuss: Diese zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, wird monatlich ausgezahlt und ist mit 224 Euro für alle Pflegegrade gleich hoch. Zusätzlich können Pflegebedürftige, die die Pflege für ihre Wohngruppe vertraglich mit einem ambulanten Pflegedienst geregelt haben, laut dem BMG einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro pro Monat bekommen. Auch dieser Betrag gilt für alle Pflegegrade.
    • Anschubfinanzierung: Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe unterstützt die Pflegeversicherung Pflegebedürftige unabhängig vom Pflegegrad mit einer einmaligen Anschubfinanzierung in Höhe von 2613 Euro. Je Wohngruppe ist die Förderung auf 10.452 Euro begrenzt.
    • Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat steht allen Pflegegraden gleichermaßen zu und ist laut dem BMG zweckgebunden für die Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen einzusetzen. Bei Pflegegrad 1 gibt es einige zusätzliche Einsatzmöglichkeiten.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Alle Pflegebedürftigen können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Desinfektionstücher oder Handschuhe, 42 Euro pro Monat von der Pflegekasse bekommen.
    • Wohnraumanpassung: Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraumumfelds, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen, werden laut dem BMG mit 4180 Euro je Maßnahme bezuschusst – unabhängig vom Pflegegrad.

    Einige Leistungen, die Personen mit Pflegegrad 1 grundsätzlich nicht zustehen, können über den Entlastungsbetrag trotzdem genutzt werden. Das betrifft die ambulanten Pflegesachleistungen, die Kurzzeitpflege, die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die vollstationäre Pflege. Mit 131 Euro pro Monat ist das Budget bei Pflegegrad 1 hier aber deutlich geringer als bei den übrigen Pflegegraden.

    Pflege: Warum gibt es einige Leistungen erst ab Pflegegrad 2?

    Im Jahr 2017 wurde laut dem BMG ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zeitgleich wurden die damals geltenden Pflegestufen durch die heutigen Pflegegrade ersetzt – Pflegegrad 1 wurde neu eingeführt. Er ist Menschen mit verhältnismäßig geringer Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten vorbehalten. Im Vergleich zu den übrigen Pflegegraden 2 bis 5 sind Betroffene also auf deutlich weniger Unterstützung angewiesen und erhalten folglich auch weniger Leistungen.

    Pflegegrad 1 wurde dem BMG zufolge eingeführt, um bei Pflegebedürftigkeit früher als zuvor eingreifen und gegensteuern zu können. Die Leistungen bei Pflegegrad 1 konzentrieren sich daher darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang stehen Leistungen wie der Zuschuss zur Wohnraumanpassung, die Anschubfinanzierung für die Gründung einer Wohngruppe, der Wohngruppenzuschuss sowie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, aber auch das Angebot für regelmäßige kostenlose Pflegeberatungen. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag für zusätzliche Leistungen genutzt werden, die teilweise Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorbehalten sind.

    Also: Laut dem BMG wird bei Pflegegrad 1 aufgrund seines Aufbaus davon ausgegangen, dass Betroffene im Vergleich zu Pflegebedürftigen der höheren Pflegegrade auf weniger Unterstützung und Pflege angewiesen sind. Auf Leistungen rund um die häusliche, teil- und vollstationäre Pflege haben sie daher keinen Anspruch.

    Diskutieren Sie mit
    XXX 0 Kommentare
    hier kommen komentare rein

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Anmelden

    Sie haben noch kein Konto? Kostenfrei registrieren