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Pflegepersonalregelung: Wie erfolgt die Einstufung bei PPR 2.0?

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Pflegepersonalregelung: Wie erfolgt die Einstufung bei PPR 2.0?

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    Damit es nicht zur Überlastung kommt und eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann, braucht es in der Pflege ausreichend Personal.
    Damit es nicht zur Überlastung kommt und eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann, braucht es in der Pflege ausreichend Personal. Foto: Sandor Kacso, stock.adobe.com (Symbolbild)

    In Deutschland steigt der Bedarf an Pflegekräften parallel zu der immer größer werdenden Zahl pflegebedürftiger Menschen weiter an. Der Fachkräftemangel zeigt sich in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie bei ambulanten Pflegediensten. Aber es gibt Hoffnung. So hat etwa die Zahl der Auszubildenden in der Pflege im Jahr 2025 den höchsten Stand seit Jahren erreicht. Trotzdem muss der Pflegeberuf immer attraktiver werden. Dazu trägt auch die Pflegepersonalregelung 2.0 – kurz: PPR 2.0 – bei. Doch was steckt eigentlich hinter dem Begriff?

    Pflegepersonalregelung: Was ist die PPR 2.0?

    Die Pflegepersonalregelung gibt es laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits seit den 1990er Jahren. Der Dienstleistungsgesellschaft Verdi zufolge trat die PPR 1993 erstmals in Kraft, um den damaligen Pflegenotstand zu bekämpfen. 1997 wurde sie wieder ausgesetzt und danach vor allem intern zur Berechnung des Pflegepersonalbedarfs genutzt.

    Mit der Regelung wurde der Aufwand für die Pflege einer Patientin oder eines Patienten in Pflegeaufwandsgruppen gegliedert. Jede Aufwandsgruppe war zudem mit einem festen Minutenwert verknüpft, der die Pflegeintensität abbilden sollte und in die nötigen Personalstellen umgerechnet wurde.

    Die Pflegepersonalregelung wurde laut dem BMG 2019 zurück ins Leben gerufen. Auf Grundlage der alten PPR haben der Deutsche Pflegerat, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Verdi die PPR 2.0 gemeinsam entwickelt. Diese wurde unter den Paragrafen 137k und 137l SGB V ins Gesetz aufgenommen und ist am 29. Dezember 2022 in Kraft getreten.

    Nach einer Erprobungsphase gilt die PPR 2.0 seit 1. Juli 2024 im Rahmen der sogenannten Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) für die stationäre Krankenpflege in Krankenhäusern. Laut Verdi dient sie sowohl im Tag- als auch im Nachtdienst als Grundlage zur Berechnung des nötigen Personals, um eine bedarfsgerechte Versorgung und eine Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sicherzustellen.

    Pflegebedarf in Minuten: Wie wird er auf Grundlage der PPR 2.0 berechnet?

    Zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs werden Patientinnen und Patienten laut der PPBV täglich in verschiedene Patientengruppen und Leistungsstufen eingeteilt. Diese sollen den Bedarf für allgemeine und spezielle Pflegeleistungen messbar machen. Je nachdem, ob „Grundleistungen“, „erweiterte Leistungen“, „besondere Leistungen“ oder „hochaufwendige Leistungen“ nötig sind, wird der Pflegegrundwert von 33 Minuten am Tag bei Erwachsenen auf einer Normalstation nach § 12 PPBV angepasst.

    So kann der Pflegebedarf von erwachsenen Patientinnen und Patienten in Minuten laut der Verordnung zwischen 59 Minuten und 427 Minuten – also sieben Stunden und sieben Minuten – liegen. Bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen auf einer Normalstation ist der Minutenwert grundsätzlich etwas höher. Der Pflegegrundwert liegt hier bei 55 Minuten pro Tag und Patientin oder Patient. Je nach Pflegebedarf kann dieser laut § 13 PPBV auf 77 Minuten – also eine Stunde und 17 Minuten – bis 641 Minuten – also zehn Stunden und 41 Minuten – am Tag steigen. Auch für die Intensivstation gibt es eigene Minutenwerte und Bedarfsgruppen mit bis zu 1440 Minuten – also 24 Stunden – an täglichem Pflegebedarf.

    Der Verordnung zufolge wird eine Vollzeit-Pflegekraft mit 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche gerechnet. Auf Grundlage des errechneten Pflegebedarfs in Minuten müssen Krankenhäuser laut Kapitel 2 der PPBV die Soll- und Ist-Personalbesetzung berechnen. Diese Daten müssen die Einrichtungen laut dem BMG anschließend an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln. Gibt es zu wenig Personal, können Sanktionen drohen. Laut Verdi können so Pflegekräfte langfristig entlastet werden, da Überlastung verhindert wird.

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