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Weniger Rundfunkbeitrag bei Grad der Behinderung: Mit diesem Nachweis ist das möglich

Grad der Behinderung

Weniger Rundfunkbeitrag bei Grad der Behinderung: Mit diesem Nachweis ist das möglich

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    Pro Haushalt werden monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag fällig. Wer einen GdB und einen bestimmten Nachweis besitzt, muss allerdings deutlich weniger zahlen.
    Pro Haushalt werden monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag fällig. Wer einen GdB und einen bestimmten Nachweis besitzt, muss allerdings deutlich weniger zahlen. Foto: Nicolas Armer, dpa (Symbolbild)

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland wird hauptsächlich von den Bürgerinnen und Bürgern über den Rundfunkbeitrag finanziert. Grundsätzlich muss jeder Haushalt hierfür pro Monat 18,36 Euro an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zahlen. Doch bestimmte Personengruppen können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen oder müssen nur einen ermäßigten Betrag entrichten. Unter gewissen Voraussetzungen gilt das auch für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB). Wie hoch der GdB sein muss und welchen zusätzlichen Nachweis sie vorlegen müssen, um den Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, wird in diesem Artikel erklärt.

    Grad der Behinderung: Mit welchem Nachweis muss man weniger Rundfunkgebühren zahlen?

    Wer die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund von Einschränkungen wie Seh- oder Hörbehinderungen nur teilweise wahrnehmen kann, muss nicht den vollständigen Rundfunkbeitrag leisten, sondern hat Anspruch auf eine Ermäßigung. Wie auf der Website des Beitragsservice nachzulesen ist, muss in diesem Fall nur ein Drittel des regulären Beitrags gezahlt werden. Die monatlichen Kosten belaufen sich dann auf 6,12 Euro. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich damit eine Ersparnis von 146,88 Euro.

    Um von der Ermäßigung profitieren zu können, reicht jedoch ein anerkannter Grad der Behinderung allein nicht aus. Es kommt zusätzlich auf ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an. Laut Beitragsservice gilt der reduzierte Rundfunkbeitrag für die folgenden Menschen:

    • Personen, denen nicht nur vorübergehend mindestens ein Grad der Behinderung 80 sowie das Merkzeichen RF zuerkannt wurde und die aufgrund ihrer Einschränkungen dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
    • Blinde oder dauerhaft sehbehinderte Menschen, die allein aufgrund der Sehbehinderung mindestens einen GdB 60 erhalten haben und über das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis verfügen.
    • Gehörlose Menschen sowie hörgeschädigte Personen, die sich auch mit Hörhilfen nicht über das Gehör verständigen können und denen das Merkzeichen RF erteilt wurde.

    Das Merkzeichen RF

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dienen nach Angaben der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Mit ihnen gehen unterschiedliche Rechte und Nachteilsausgleiche einher.

    Das Merkzeichen RF steht für „Rundfunkbeitrag“ und wird speziell für die Beantragung einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags benötigt.

    Kann man sich mit einem GdB vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

    Andere Personengruppen können sich sogar vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Damit sollen laut dem Portal pflege.de insbesondere Menschen entlastet werden, die aufgrund einer Behinderung keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wahrnehmen können oder die staatliche Unterstützungsleistungen beziehen. Hier sind allerdings die Höhe des GdB und die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nicht mehr ausschlaggebend.

    Nach Angaben des Beitragsservice haben die folgenden Personen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht:

    • Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunk­beitrags­staatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Seh­behinderung gegeben ist
    • Sonder­fürsorge­berechtigte gemäß § 27e Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)
    • Empfänger von Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)
    • Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten – darunter zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und Pflegegeld
    • Menschen, die vollstationär in Alters- und Pflegeheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung leben – hier gelten gewisse Voraussetzungen

    Rundfunkbeitrag mit GdB und Merkzeichen: Wie bekommt man die Ermäßigung?

    Sowohl bei der Ermäßigung als auch bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt: Sie erfolgen für berechtigte Personen nicht automatisch, sondern müssen eigenständig beim Beitragsservice beantragt werden. Der entsprechende Antrag kann online ausgefüllt werden und muss anschließend gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen per Post beim Beitragsservice eingereicht werden.

    Wer das Merkzeichen RF und einen entsprechenden GdB besitzt, muss bei der Beantragung der Rundfunkbeitrags-Ermäßigung als Nachweis eine gut lesbare Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen RF beilegen. Alternativ wird auch eine gut lesbare Kopie der behördlichen Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichens RF vom Beitragsservice anerkannt.

    Die Ermäßigung ist ebenso lange gültig wie der vorgelegte Nachweis und beginnt mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF. Auch eine rückwirkende Gewährung ist möglich – für einen Zeitraum bis zu drei Jahre vor der Antragstellung. Wichtig ist zudem: Lebt eine ermäßigungsberechtigte Person mit einem Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner sowie eigenen Kindern unter 25 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, müssen diese keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag leisten, sondern profitieren ebenfalls von der Ermäßigung.

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