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Neue Renten-Regel für Minijobber: Was sich ab Juli 2026 ändert

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Neue Renten-Regel für Minijobber: Was sich ab Juli 2026 ändert

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    Wer einen Minijob hat, etwa in der Gastronomie, zahlt grundsätzlich Rentenbeiträge, kann sich aber auch davon befreien lassen. 2026 gibt es aber eine wichtige Änderung.
    Wer einen Minijob hat, etwa in der Gastronomie, zahlt grundsätzlich Rentenbeiträge, kann sich aber auch davon befreien lassen. 2026 gibt es aber eine wichtige Änderung. Foto: fizkes, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Das Jahr 2026 hat einige Änderungen in der gesetzlichen Renten- und Sozialversicherung mit sich gebracht, die Arbeitnehmer wie auch Rentner betreffen. Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil geblieben ist, sind zum Beispiel die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen und die Altersgrenze für die Regelaltersrente wurde weiter angehoben.

    Für Minijobber gab es gute Nachrichten: Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist 2026 von 556 Euro auf 603 Euro gestiegen. Hintergrund ist die Kopplung an die Entwicklung des Mindestlohns, der auf 13,90 Euro gestiegen ist. Auch für Minijobber, die schon für ihre Rente vorsorgen wollen, wird es 2026 eine wichtige Änderung geben. Sie betrifft die Rentenversicherungspflicht, von der sich Minijobber befreien lassen können.

    Rente: Was gilt aktuell für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung?

    Für Minijobs mit Verdienstgrenze – aber nicht bei kurzfristigen Beschäftigungen – gilt seit 2013 grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung, informiert die Minijob-Zentrale. Der volle Beitragssatz beträgt im Minijob 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und Minijobber gemeinsam, je nach Art der Ausübung sind diese unterschiedlich:

    • Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeber-Pflichtanteil fünf Prozent, der Eigenanteil des Minijobbers 13,6 Prozent.
    • Im Gewerbe zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, während der Eigenanteil 3,6 Prozent beträgt.

    Es gibt eine Besonderheit für Minijobber: Sie können laut Minijob-Zentrale bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Dadurch fällt der Eigenanteil weg, der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbetrag.

    Wenn sich Minijobber dafür entscheiden, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ist es bisher so geregelt, dass diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden kann, informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihren FAQs zu Minijobs. Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zahlt der Minijobber keine Rentenbeiträge mehr. Sich nachträglich umzuentscheiden – etwa weil man sich noch nicht aller Konsequenzen bewusst war, als man den Minijob angefangen hat – ging bisher also nicht. Genau hier setzt die neue Renten-Regel an.

    Neue Renten-Regel für Minijobber: Was ändert sich ab Juli 2026?

    Wie die DRV in einer Pressemitteilung vom 5. Januar 2026 mitteilt, können Minijobber voraussichtlich ab 1. Juli 2026 eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Wichtig zu beachten: „Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen“, informiert die DRV.

    Während bei der DRV durch das Wort „voraussichtlich“ noch eine gewisse Variable mitschwingt, klingt die neue Regelung auf der Seite der Minijob-Zentrale schon definitiv: „Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen.“

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen: Welche Voraussetzungen und Fristen gelten?

    Die Minijob-Zentrale informiert über das Vorgehen, wenn man die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen möchte:

    • Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung schriftlich oder elektronisch bei ihrem Arbeitgeber beantragen.
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, den Eingang des Antrags zu dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen zu vermerken.
    • Zudem müssen sie die Aufhebung der Befreiung bei der Minijob-Zentrale melden.
    • Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.
    • Die Aufhebung der Befreiung tritt ab dem Monat in Kraft, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
    • Eine rückwirkende Aufhebung der Befreiung ist nicht möglich.

    Durch dieses Vorgehen ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung.

    Übrigens: Für Minijobs in der Rente gilt etwas anderes. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Vollrente sind Rentner vom Gesetz her rentenversicherungsfrei, informiert die Minijob-Zentrale. Eine Aufhebung der Befreiung ginge somit ins Leere. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden.

    Warum lohnt sich eine Rentenversicherung als Minijobber?

    Wenn man sich als Minijobber von der Zahlung des Eigenanteils der Rentenbeiträge befreien lässt, verzichtet man damit auch auf volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, informiert die Minijob-Zentrale. Auch die Deutsche Rentenversicherung rät Minijobbern, sich zuvor über die möglichen Auswirkungen auf ihre soziale Absicherung zu informieren. Der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei Minijobs kann dazu führen, dass eine bereits erworbene Absicherung im Falle einer Invalidität entfällt oder dass Minijobber keine Förderung für ihre Riester-Rente mehr erhalten.

    Die Vorteile, die eine Einzahlung in die Rentenversicherung Minijobbern bringt, fasst die Minijob-Zentrale zusammen:

    • Anrechnung auf Rente: Der Verdienst aus einem Minijob wird vollständig auf die Rente des Minijobbers angerechnet, wodurch sich diese geringfügig erhöht. Laut der DRV steigt die monatliche Rente bei einem Monatsverdienst von 603 Euro nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa fünf Euro.
    • Staatliche Förderung für private Altersvorsorge: Sowohl der Minijobber als auch sein Ehepartner können von der staatlichen Förderung für die private Altersvorsorge profitieren, beispielsweise der Riester-Rente.
    • Anrechnung als Wartezeiten: Durch die Beiträge zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die vollständige Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten als Wartezeiten.
    • Anspruch auf betriebliche Altersversorgung: Minijobber haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, wodurch sie Teile ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen und von Steuer- und Sozialabgabenersparnissen profitieren können.
    • Übergangsgeld bei Reha: Die Rentenversicherung übernimmt das Übergangsgeld während medizinischer Reha-Maßnahmen, um einkommenslose Zeiten zu überbrücken, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht.

    Übrigens: Nicht nur ein Minijob, auch das Leisten von Wehr- oder Freiwilligendienst kann Auswirkungen auf die spätere Rente haben.

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