Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Wissen für Pflegende: Widerspruch einlegen, Pflegegrad erhöhen und alle Hilfen im Blick behalten

Pfege

Wie komme ich an einen Heimplatz? Experten beantworten Ihre 16 drängensten Pflegefragen

  • |
  • |
  • |
  • |
    Gute Pflege muss bezahlt werden. Doch die Frage, woher das Geld kommen soll, bewegt viele.
    Gute Pflege muss bezahlt werden. Doch die Frage, woher das Geld kommen soll, bewegt viele. Foto: pikselstock, Adobe Stock

    Ich pflege meinen Ehemann mit Pflegegrad 3 und habe eine Erhöhung des Pflegegrades beantragt. Dieser wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

    Grundsätzlich ist es möglich, einen Widerspruch mit Begründung bei der Pflegekasse einzulegen, wenn der tägliche Hilfebedarf im Gutachten des Medizinischen Diensts nicht adäquat erfasst wurde. Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann auch ein Klageverfahren geführt werden, sofern Aussicht auf Erfolg besteht. Gerade bei höheren Pflegegraden müssen unterschiedliche Pflege begründende Diagnosen vorliegen, etwa körperliche und psychische oder kognitive Einschränkungen, um in mehreren Modulen eine hohe Punktzahl erreichen zu können. Bei Unsicherheiten würde ich Ihnen empfehlen, sich etwa beim VdK beraten zu lassen.

    Ich bin berufstätig und pflege meinen Mann mit Pflegegrad 3. Aufgrund seiner fortschreitenden Erkrankung kann ich das bald nicht mehr leisten. Wie kann ich vorgehen, um einen Platz im Pflegeheim zu bekommen?

    Schauen Sie sich die Pflegeheime in Ihrer Nähe an und lassen Sie Ihren Ehemann vormerken. Versuchen Sie sich einen persönlichen Eindruck zu machen, um einschätzen zu können, ob das Heim für Ihre Angehörigen und deren Krankheitsbild geeignet ist. Daraufhin müssen Sie sich regelmäßig erkundigen, wenn Sie akut einen Platz benötigen, ob es freie Kapazitäten gibt.

    Mein Ehemann ist an einer Demenz erkrankt. Gerne würde ich ihn für ein paar Tage in der Woche in einer Tagespflegeeinrichtung versorgen lassen. Diese lehnt ihn aufgrund seiner Weglauftendenz ab. Welche Hilfe könnte ich ansonsten noch in Anspruch nehmen?

    Sie können zur Entlastung für ein paar Stunden in der Woche ehrenamtliche Demenzhelfer in Anspruch nehmen. Diese können über den Entlastungsbetrag oder das Entlastungsbudget finanziert werden. Die Pflegestützpunkte und Seniorenberatungsstellen vor Ort können Auskünfte geben, wo man vor Ort einen Demenzhelfer oder eine Demenzhelferin finden kann. Bei der übergeordneten Fachstelle für Demenz und Pflegebayern findet man ein Onlinetool für die Suche nach Demenz- oder Alltagshelfern. 

    Meine Ehefrau und ich pflegen eine Freundin. Sie benötigt in allen Tätigkeiten Unterstützung und Begleitung. Wir haben für sie einen Antrag auf Schwerbehinderung mit der Eintragung des Merkzeichens B beantragt. Dieses Merkzeichen wurde abgelehnt. Was können wir tun?

    Gegen den Ablehnungsbescheid kann ein Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch müsste mit einer Stellungnahme des behandelnden Arztes begründet werden, der aufgrund der vorliegenden Diagnosen bestätigen kann, dass eine ständige Begleitung erforderlich ist.

    Unsere Schwester hat eine Rente von etwa 1200 Euro und kein Vermögen. Wie verhält es sich mit der Rente? Müssen wir für unsere Schwester aufkommen?

    Im Pflegeheim ist grundsätzlich die volle Rente zur Finanzierung der Pflege (abzüglich etwaiger notwendiger Versicherungen) einzusetzen. Im Falle der Sozialhilfe wird im Gegenzug ein „Taschengeld“ von derzeit ca. 180 Euro pro Monat gewährt. Als Geschwister sind Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet. Die restlichen offenen Kosten würden dann von der Sozialhilfe getragen werden.

    Wann müssen sich die Kinder an den Pflegekosten beteiligen?

    Sozialhilferechtlich sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte laut Steuerbescheid einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Dabei wird nur das Einkommen des Kindes, nicht aber des Schwiegerkindes berücksichtigt.

    Wie verhält es sich mit den Renten unserer Eltern? Unser Vater ist im Pflegeheim, unsere Mutter lebt weiterhin zu Hause.

    Bei Ehepaaren wird das Renteneinkommen beider Ehegatten gemeinsam veranlagt. Es behält nicht jeder seine eigene Rente. Der Sozialhilfeträger errechnet, unter Berücksichtigung des Bedarfs des zuhause lebenden Ehegatten, ob aus dem Renteneinkommen ein Kostenbeitrag an das Pflegeheim zu bezahlen ist. Dem zuhause lebenden Ehegatten bleiben sicher die Unterkunftskosten und der sogenannte Regelsatz von derzeit 563 Euro für Strom, Kleidung und Ernährung. Die Errechnung erfolgt individuell.

    Unser Angehöriger wird zu Hause durch einen Pflegedienst versorgt. Die Rente reicht nicht aus.

    Bei der ambulanten Pflege ist, anders als im stationären Bereich, nicht das volle Renteneinkommen für die Finanzierung der Pflege einzusetzen. Der Sozialhilfeträger prüft, ob sich – abhängig vom Pflegegrad – eine Eigenbeteiligung errechnet.

    Muss das gesamte Vermögen fürs Pflegeheim eingesetzt werden?

    Grundsätzlich ist sämtliches Barvermögen (unabhängig, ob auf dem Girokonto, Aktienfonds, Sparkonten etc.) oberhalb der Vermögensfreigrenze für die Finanzierung der Pflege einzusetzen. Die Vermögensfreigrenze bei Alleinstehenden liegt bei 10.000 Euro, bei Ehepaaren bei 20.000 Euro. Dieses Geld darf auf dem Konto als „Notgroschen“ verbleiben. Es dient der Absicherung unvorhergesehener Kosten, die von der Sozialhilfe nicht getragen werden (z. B. eine neue Brille, ein Hörgerät oder ein neuer Kühlschrank, wenn die Pflege zu Hause erfolgt). Wird vor der Beantragung von Sozialhilfe noch eine Bestattungsvorsorge eingerichtet, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 5400 Euro (bei Ehepaaren 10.800 Euro) dem Schonvermögen hinzugerechnet werden.

    Wie verhält es sich bei Immobilienvermögen?

    Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das von der pflegebedürftigen Person oder ihrem Ehegatten bewohnt wird, muss vorerst nicht für die Finanzierung der Pflege verwendet werden. Lebt ein Ehepartner im Heim und der andere Ehepartner zuhause, ist die Immobilie vor dem Vermögenseinsatz erst einmal geschützt. Verstirbt der zuhause lebende Ehepartner oder muss ebenfalls in ein Pflegeheim einziehen, entfällt der Vermögensschutz. Die Immobilie muss dann für die Pflegekosten eingesetzt werden.

    Uns Kindern wurde das Elternhaus vor 15 Jahren überschrieben. Müssen wir Kinder nun für die Pflegekosten aufkommen oder uns anderweitig beteiligen?

    Liegt eine Schenkung vor Eintritt der Bedürftigkeit über zehn Jahre zurück, ist die Schenkung nicht zurückzubezahlen. War die Schenkung allerdings mit Gegenleistungen, wie etwa Pflege, Verköstigung etc. verbunden, sind diese Gegenleistungen auch nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist weiterhin zu erbringen oder gegebenenfalls in Geld abzugelten.

    War mit der Schenkung die Eintragung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs verbunden, und die Schenkenden ziehen in ein Pflegeheim um, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf eine Zuzahlungspflicht der Beschenkten. Bei diesen Konstellationen empfiehlt sich aber wegen der Individualität der Notarverträge immer eine persönliche Beratung vorab. Eine Zuzahlungs- oder Abgeltungspflicht kann hier immer nur schwer pauschal beantwortet werden. Häufig werden aber Abgeltungen der Beschenkten verlangt.

    Uns Kindern wurde das Haus vor sechs Jahren überschrieben. Wie ist die Lage?

    Da die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt, muss die Schenkung zurückbezahlt werden. Der/die Pflegebedürftige hat gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Rückzahlung. Dieser Anspruch besteht bis zu der Höhe, die notwendig ist, um den offenen monatlichen Bedarf für die Pflegekosten zu decken. Es ist also nicht die ganze Schenkung auf einmal zurückzubezahlen. Bei verschenkten Immobilien kann dies im Zweifel aber dazu führen, dass der Beschenkte die Immobilie verkaufen muss, um die offenen monatlichen Kosten der Pflege zu decken, soweit das eigene Einkommen oder Barvermögen für diese Rückzahlung nicht ausreicht. Da es auch hier Ausnahmen gibt empfiehlt sich eine persönliche Beratung.

    Müssen die Kosten der Sozialhilfe nach dem Tod zurückbezahlt werden?

    Die Sozialhilfeträger müssen nach dem Tod des Leistungsberechtigten immer einen Kostenersatz für die Sozialhilfeaufwendungen durch die Erben prüfen. Dabei haftet jedoch nur der Nachlass des Leistungsberechtigten, nicht jedoch das Vermögen des Erben vor Eintreten des Erbfalls. Allerdings kann bei vererbten Immobilien oder Eigentumsanteilen zur Begleichung der Kostenersatzforderung der Verkauf der geerbten Immobilie durch den/die Erben erforderlich werden.

    Die Beiträge für meine Pflegetagegeldversicherung sind extrem gestiegen. Das führt auch dazu, dass ich – falls ich pflegebedürftig werde – nur ganz geringe Leistungen in Pflegegrad 1 bzw. 2 erhalten werde. Denn die Beitragsfreistellung greift bei meinem Vertrag erst ab Pflegegrad 4. Was soll ich tun? Sind diese Beitragserhöhungen rechtmäßig?

    Wenn die Beiträge steigen, dann liegt die Frage nahe, ob der Versicherer dies so einfach darf und ob die Entscheidung, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, eine gute Entscheidung war. Deshalb verstehe ich gut, dass Sie sich Sorgen machen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf Ihre Versicherungsgesellschaft die Beiträge erhöhen. Es gibt keine gesetzliche oder vertragliche Obergrenze. Sobald ein unabhängiger Treuhänder der Erhöhung zugestimmt hat, ist die Erhöhung rechtlich zulässig.

    Eine Kündigung ist meist keine besonders gute Alternative. Für viele ist die zusätzliche Absicherung für den Pflegefall sinnvoll. Wenn Sie grundsätzliche Zweifel haben, ob Sie den Vertrag fortführen oder die Leistungen reduzieren sollen, sollten Sie sich unabhängig beraten lassen. Sie können auch versuchen, den Tarif zu wechseln. Grundlage hierfür ist § 204 Versicherungsvertragsgesetz: Auch Ihre Versicherungsgesellschaft hat noch andere Pflege-Tarife, Sie haben das Recht, in diese zu wechseln. In einigen Fällen führte ein Wechsel in einen anderen Tarif zu deutlichen Beitragsreduzierungen ohne wesentliche Leistungsreduzierungen. Nach unserer Erfahrung blockieren Versicherer bei der Forderung nach Tarifumstellung teils massiv. Lassen Sie sich nicht abschrecken und von Ihren Rechten abhalten und bleiben Sie hartnäckig.

    Ich bin über 60 und nicht mehr ganz gesund. Kann ich noch eine Pflegezusatzversicherung abschließen?

    Auch in höherem Alter kann man diese Versicherung noch abschließen. Allerdings wird der Versicherungsschutz teurer, je älter man ist, und es gibt eine Gesundheitsprüfung, das heißt, der Versicherer stellt bei Abschluss der Versicherung Fragen zum Gesundheitszustand. Diese Fragen sollten Sie sehr gewissenhaft beantworten. Sollten Sie bei der Beantwortung Fehler machen, indem Sie bewusst oder unbewusst Fragen nicht korrekt beantworten, kann der Versicherer im Pflegefall die Leistung verweigern und den Vertrag anfechten. Deshalb ist es sinnvoll, Ihre Patientenakte bei Ihren Ärzten anzufordern und auch Ihre Krankenkasse nach der sogenannten „Patientenquittung“ zu fragen. So bekommen Sie einen Überblick, welche Diagnosen gestellt wurden.

    Je nach Gesundheitszustand kann man entweder unter allen Angeboten wählen oder man bevorzugt Anbieter mit vereinfachter Gesundheitsprüfung oder Angebote ohne Gesundheitsprüfung (dafür aber dann mit Wartezeit). Bei vielen Anbietern muss man die komplette Krankengeschichte der letzten Jahre (meist fünf Jahre) offenlegen. Weniger aufwendig auszufüllen sind Anträge, bei denen nur nach bestimmten Erkrankungen gefragt wird (= vereinfachte Gesundheitsprüfung). Bei staatlich geförderten Produkten (Pflege-Bahr-Tarife) müssen keine Angaben zum Gesundheitszustand gemacht werden.

    Ich habe bereits eine Pflegetagegeldversicherung. Wann kann ich Leistungen beantragen? Bekomme ich erst Geld, wenn ich im Pflegeheim bin?

    Bei Pflegetagegeldversicherungen erhält man in der Regel ein vertraglich festgelegtes Tagegeld, das je Pflegegrad unterschiedlich hoch sein kann. Im Pflegefall können Sie das Pflegetagegeld frei verwenden. Sie erhalten Leistungen unabhängig davon, wer Sie pflegt oder wo Sie gepflegt werden. Je nach Vertrag erhalten Sie jedoch mehr Geld, wenn Sie im Heim gepflegt werden. Sobald Ihnen das Gutachten des Medizinischen Dienstes einen Pflegegrad bescheinigt, sollten Sie dieses Gutachten an den Versicherer weiterleiten und Leistungen beantragen. Im Idealfall reicht dies schon aus. Manch Verträge sehen allerdings auch noch eine zusätzliche Begutachtung vor – oder orientieren sich an eigenen Leistungskriterien. Das ist dann natürlich aufwendiger.

    Das waren unsere Expertinnen und Experten

    Beratungsstelle Pflege beim Bezirk Schwaben: Dort gibt es Beratung zu allen Fragen in Zusammenhang mit der Finanzierung der Pflege: Wer übernimmt welche Kosten? Wann müssen Kinder für ihre Eltern zuzahlen? Wie wird der Antrag gestellt?

    Jan Kunzmann, arbeitet bei der Beratungsstelle Pflege beim Bezirk Schwaben.
    Jan Kunzmann, arbeitet bei der Beratungsstelle Pflege beim Bezirk Schwaben. Foto: Bezirk Schwaben

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Die Expertinnen und Experten wissen, welche Rechte Patienten oder Pflegebedürftige haben und wie Verbraucher für das Alter vorsorgen können, etwa mit Versicherungen.

    Karin Roller ist Versicherungsberaterin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
    Karin Roller ist Versicherungsberaterin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Foto: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

    VdK Bayern: Der Verband berät unter anderem zur Organisation der Pflege zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung, zu den Leistungen der Pflegeversicherung und anderen Hilfen in der Pflegesituation.

    Yvonne Knobloch, Ressortleitung Leben im Alter, Sozialverband VdK Bayern e.V.
    Yvonne Knobloch, Ressortleitung Leben im Alter, Sozialverband VdK Bayern e.V. Foto: VdK Bayern
    Diskutieren Sie mit
    XXX 0 Kommentare
    hier kommen komentare rein

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Anmelden

    Sie haben noch kein Konto? Kostenfrei registrieren