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Wohngeld für Selbstständige: Wie wird das Einkommen berechnet?

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Wohngeld für Selbstständige: Wie wird das Einkommen berechnet?

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    Selbstständige können genau wie Arbeitnehmer auf finanzielle Unterstützung angewiesen sein. Auch sie können daher Wohngeld bekommen.
    Selbstständige können genau wie Arbeitnehmer auf finanzielle Unterstützung angewiesen sein. Auch sie können daher Wohngeld bekommen. Foto: Martí Rosselló, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Menschen mit einem geringen Einkommen können in Deutschland verschiedene Sozialleistungen beantragen. Zu diesen zählt auch das Wohngeld. Laut dem Sozialverband Deutschland (SoVD) soll die Leistung ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Zudem soll das Wohngeld als Zuschuss den Bezug von umfangreicheren Grundsicherungsleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe vermeiden.

    Anspruch auf Wohngeld haben laut dem Bundeswohnministerium (BMWSB) Menschen, deren Einkommen zwar niedrig ist, aber oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Das gilt insbesondere für Rentnerinnen und Rentner, Familien und Alleinerziehende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich, Studierende ohne BAföG-Anspruch und Pflegebedürftige im Heim. Aber auch Selbstständige können Wohngeld bekommen. Genau wie bei allen anderen wird die Wohngeld-Höhe bei ihnen unter anderem auf Grundlage des Einkommens berechnet. Bei Selbstständigen wird das Einkommen allerdings anders bemessen. Wie?

    Wohngeld für Selbstständige: So wird das Einkommen berechnet

    Die Höhe des Wohngeldes hängt laut dem BMWSB grundsätzlich von drei Faktoren ab: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zuschussfähigen Miete und der Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Die Punkte eins und zwei sind auch für Selbstständige leicht zu beantworten, bei Punkt drei, dem Gesamteinkommen, wird es etwas kniffliger.

    Laut dem BMWSB wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs im Normalfall das jährliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Abgezogen werden Freibeträge – zum Beispiel für Alleinerziehende, bei Schwerbehinderung oder beim Bezug einer Grundrente –, Beträge für Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie mögliche Unterhaltszahlungen. Auch Leistungen wie das Kindergeld oder der Kinderzuschlag fließen nicht in die Einkommensberechnung ein.

    Bei Selbstständigen beruht die Einkommensberechnung auf einer Prognose, erklärt ein Sprecher des BMWSB unserer Redaktion auf Nachfrage. Der Wohngeldanspruch wird also nicht anhand des tatsächlichen, sondern des zu erwartenden Einkommens im Bewilligungszeitraum berechnet. Die Wohngeldbehörde betrachtet dabei laut dem Sprecher immer das gesamte Wirtschaftsjahr, damit der Gewinn keinen monatlichen Schwankungen unterliegen kann. Das müssen Selbstständige beachten:

    • Gewinnprognose: Als Grundlage für die Gewinnprognose gilt der steuerrechtliche Gewinn – gemeint sind die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Prognose wird ab dem Monat des Wohngeld-Antrags für die nächsten zwölf Monate aufgestellt. Zur Berechnung des zu erwartenden Einkommens verlangt die Wohngeldbehörde laut dem BMWSB-Sprecher in der Regel „den letzten Steuerbescheid, eine aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)“. Auf einem Hinweisblatt zum Wohngeld für Selbstständige erklärt die Hansestadt Lübeck zudem, dass die Behörde den zukünftigen Gewinn nicht ohne die Mitwirkung der Antragstellerin oder des Antragstellers schätzen kann. Darauf sollten sich Selbstständige, die Wohngeld beantragen wollen, also einstellen. Weicht die Schätzung nämlich stark vom tatsächlichen Gewinn ab, kann das Folgen haben.
    • Pauschale Abzüge: Wie der BMWSB-Sprecher weiter erklärt, werden vom prognostizierten Gewinn bestimmte Pauschalen nach § 16 des Wohngeldgesetzes (WoGG) abgezogen. Für die Kategorien „Steuern vom Einkommen“, „Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ sowie „Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“ werden jeweils zehn Prozent abgezogen.

    Einkommen falsch angesetzt: Müssen Selbstständige das Wohngeld zurückzahlen?

    Prognosen können, müssen aber nicht zutreffen. Liegen Selbstständige mit ihrer Berechnung des zu erwartenden Einkommens stark daneben, kann das Folgen für die Wohngeldbewilligung haben. „Wenn der tatsächliche Gewinn am Ende des Jahres um mehr als 15 Prozent von der Prognose nach oben abweicht, ist die wohngeldberechtigte Person verpflichtet, dies zu melden“, erklärt der BMWSB-Sprecher unserer Redaktion. Dann wird das Wohngeld rückwirkend neu berechnet – eben auf Grundlage des tatsächlichen Gewinns – und kann gegebenenfalls auch zurückgefordert werden.

    War das zu erwartende Einkommen hingegen zu hoch angesetzt, können Selbstständige laut dem Ministeriumssprecher einen Erhöhungsantrag stellen. Möglich ist das, wenn der tatsächliche Gewinn um zehn Prozent niedriger als die Prognose bei der Antragstellung ist.

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