Steigende Mieten und hohe Eigentumskosten machen es für viele Haushalte immer schwerer, ihre Wohnkosten zu tragen. Um hier finanziell zu entlasten, gibt es das Wohngeld – eine staatliche Unterstützung, die laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowohl bei der Miete als auch bei selbst genutztem Eigentum helfen soll.
Theoretisch kann jeder die Leistung beantragen, der mit seinem Einkommen Schwierigkeiten hat, seine Wohnsituation zu sichern. Laut dem BMWSB machen Rentner, Familien und Alleinerziehende den größten Teil der Wohngeldbezieher aus. Ob ein Antrag tatsächlich bewilligt wird, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Gerade wer schon länger Schwierigkeiten hat, die Miete oder die Eigentumskosten zu zahlen, fragt sich dabei oft: Kann Wohngeld auch rückwirkend beantragt werden?
Kann man Wohngeld rückwirkend beantragen?
Grundsätzlich gilt laut dem Familienportal, einem Service des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dass das Wohngeld ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. Das bedeutet: Wer beispielsweise im Januar einen Antrag stellt, bekommt das Wohngeld rückwirkend ab diesem Monat, auch wenn die Behörde den Antrag erst später bewilligt. Der Zeitpunkt der Bewilligung ändert den Beginn der Zahlung nicht.
Ein rückwirkender Antrag für Monate vor dem Antrag – also etwa Wohngeld für Dezember zu beantragen, obwohl der Antrag erst im Januar gestellt wurde – ist somit in der Regel nicht möglich. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, die einen rückwirkenden Anspruch ermöglichen können.
Ausnahmen: Wann kann ein Wohngeldantrag rückwirkend gestellt werden?
Normalerweise beginnt der Anspruch auf Wohngeld erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Antrag jedoch rückwirkend gestellt werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- Eine vorherige staatliche Leistung wurde abgelehnt oder aufgehoben
- Die Mietzahlung ist um mehr als 10 Prozent gestiegen
Rückwirkender Wohngeldantrag bei vorherigen Leistungsansprüchen
Ein rückwirkender Wohngeldantrag ist möglich, wenn zuvor ein Antrag auf eine andere staatliche Leistung gestellt wurde, dieser jedoch abgelehnt oder aufgehoben worden ist. Wie das Serviceportal Berlin informiert, kann Wohngeld rückwirkend beantragt werden, wenn ein Antrag auf Bürgergeld oder Grundsicherung nicht bewilligt wurde oder nachträglich entfällt. Voraussetzung ist, dass der Wohngeldantrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung oder Aufhebung gestellt wird. In diesem Fall wird das Wohngeld nicht erst ab dem Monat der Antragstellung, sondern ab dem Monat bewilligt, in dem ursprünglich die andere Sozialleistung beantragt wurde.
Weiterhin nennt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zusätzliche Leistungen, deren Ablehnung ebenfalls einen rückwirkenden Wohngeldantrag ermöglichen kann. Dazu zählen unter anderem:
- Wohn- und Heizzuschüsse für Auszubildende
- Hilfen zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen
- Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Rückwirkender Wohngeldantrag bei Mieterhöhungen
Wer bereits Wohngeld bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend einen Antrag stellen, wenn sich die Lebensumstände so ändern, dass eigentlich ein höherer Anspruch besteht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Miete erhöht. Steigt die Miete – abzüglich der Entlastung bei den Heizkosten – um mehr als 10 Prozent, kann das Wohngeld rückwirkend neu berechnet und erhöht werden. Diese Möglichkeit eines rückwirkenden Wohngeldantrags ist in § 27 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt.
Wohngeldantrag: Was Sie dafür brauchen
Um Wohngeld zu beantragen, muss bei der zuständigen örtlichen Behörde ein Antrag eingereicht werden. In vielen Regionen ist dies laut BMWSB auch online über das Verwaltungsportal des Bundes möglich. Dazu einfach im Suchfeld „Wohngeld“ eingeben und das jeweilige Bundesland sowie die Stadt auswählen.
Damit die Behörde den Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bearbeiten kann, werden bestimmte Unterlagen benötigt. Welche Dokumente genau erforderlich sind, hängt sowohl von der Art des Zuschusses als auch von den persönlichen Lebensumständen ab. Wer beispielsweise in Augsburg lebt, findet alle wichtigen Informationen zum Antrag über das BayernPortal. Dieses führt für die Beantragung von Wohngeld folgende erforderliche Unterlagen auf:
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
- Jeweilige Erläuterungen zum Antrag
- Datenschutzhinweise
- Verdienstbescheinigungen aller im Haushalt lebenden Personen
Je nach individueller Lebenssituation können zusätzliche Unterlagen notwendig sein, um den Wohngeldantrag vollständig bearbeiten zu können. So nennt das offizielle Portal der Stadt München etwa Nachweise für einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis, sofern solche vorhanden sind.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
AnmeldenSie haben noch kein Konto? Kostenfrei registrieren