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Wohnungsgeberbestätigung beim Wohngeld: Brauche ich sie für einen Antrag?

Wohngeld

Wohnungsgeberbestätigung beim Wohngeld: Brauche ich sie für einen Antrag?

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    Für den Wohngeldantrag sind verschiedene Unterlagen erforderlich – welche genau benötigt werden, hängt von der jeweiligen Wohnsituation ab.
    Für den Wohngeldantrag sind verschiedene Unterlagen erforderlich – welche genau benötigt werden, hängt von der jeweiligen Wohnsituation ab. Foto: M. Schuppich, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wer eine Wohnung mietet, weiß: Die Miete ist oft der größte Posten im monatlichen Budget. Steigende Wohnkosten können schnell zur finanziellen Belastung werden, besonders für Menschen mit geringem Einkommen. Genau hier setzt das Wohngeld an: Es soll Haushalte unterstützen, die zwar kein Sozialgeld beziehen, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um die Miete vollständig zu stemmen. Damit diese staatliche Hilfe bewilligt werden kann, müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden – darunter eine, die die zuschussfähige Miete belegt. Warum ist das Dokument für den Wohngeldantrag wichtig und wer stellt es überhaupt aus – der Vermieter, die Hausverwaltung oder jemand anderes?

    Kurz erklärt: Worum handelt es sich bei Wohngeld und wo kann es beantragt werden?

    Wohngeld ist laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine staatliche Unterstützung, die entweder als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer gewährt wird. Ziel dieser Leistung ist es, Menschen mit geringem Einkommen dabei zu helfen, die Kosten für angemessenen Wohnraum zu tragen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt. Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

    • Anzahl der Haushaltsmitglieder
    • Höhe des Gesamteinkommens
    • Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung bei Eigentümern

    Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist der Wohngeldantrag stets bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommune einzureichen. Inzwischen ermöglichen viele Bundesländer auch eine digitale Antragstellung über Online-Portale. Laut Verbraucherzentrale muss man einem Wohngeldantrag einige Unterlagen beifügen, neben dem ausgefüllten Antrag etwa eine Dienstbescheinigung und Einkommensnachweise. Gehört auch eine Wohnungsgeberbestätigung zu den geforderten Dokumenten?

    Wohngeld beantragen: Brauche ich eine Wohnungsgeberbestätigung?

    Um Wohngeld zu beantragen, braucht man keine Wohnungsgeberbestätigung, sondern eine Mietbescheinigung, informiert unter anderem die Verbraucherzentrale. Es handelt sich um verschiedene Dokumente, die unterschiedliche Informationen beinhalten und unterschiedlichen Zwecken dienen.

    Eine Wohnungsgeberbestätigung braucht man für das Einwohnermeldeamt, wenn man umgezogen ist. Laut Paragraf 19 Bundesmeldegesetz (BMG) muss der Wohnungsgeber – meist der Vermieter oder eine Hausverwaltung – dem Meldepflichtigen – also dem Mieter – eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen, informiert das BayernPortal. Die Wohnungsgeberbestätigung muss dabei folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers
    • Datum des tatsächlichen Einzugs
    • die Anschrift der Wohnung
    • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

    Eine Wohnungsgeberbestätigung reicht jedoch nicht für den Wohngeldantrag. Für den braucht es eine Mietbescheinigung, die Informationen enthält, die zur Berechnung des Wohngeldes nötig sind.

    Wohngeld: Warum brauche ich eine Mietbescheinigung und wer stellt sie aus?

    Eine Mietbescheinigung liefert laut dem Dienstleistungsportal Bayern den Nachweis über die Miete, wenn man bei der Wohngeldbehörde einen Mietzuschuss beantragen möchte. Im Gegensatz dazu brauchen Personen, die beim Wohngeld einen Lastenzuschuss für selbstgenutztes Eigentum beantragen möchten, keine Mietbescheinigung. Denn sie zahlen als Eigentümer keine Miete.

    Wie das BMWSB informiert, wird als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld die Bruttokaltmiete herangezogen. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete sowie den kalten Betriebskosten – etwa Kosten für Wasserverbrauch und Müllbeseitigung. Damit die Wohngeldbehörde diese Daten zur Verfügung hat, braucht sie eine Mietbescheinigung – je nach Behörde reicht mancherorts aber auch der Mietvertrag, wie aus dem Wohngeldantragsformular des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr hervorgeht. Eine Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle beinhaltet Informationen zum Vermieter, Mieter und zur Wohnung, etwa Wohnfläche, Gesamtmiete sowie darin enthaltene Nebenkosten. Das geht beispielsweise aus einem Formular der Stadt Neumünster hervor.

    Ausgestellt wird die Bescheinigung vom Vermieter oder von der Hausverwaltung. Paragraf 23, Absatz 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) verpflichtet den Empfänger der Miete, auf Verlangen der Wohngeldbehörde „über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben“. Einige Städte und Gemeinden stellen Vorlagen zur Verfügung, die der Vermieter ausfüllen muss.

    Übrigens: Wohngeld wird in der Regel erst ab dem Monat bewilligt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Ein rechtzeitiger Antrag ist deshalb wichtig.

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