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Recht: Garagen sorgen immer wieder für Streit unter Nachbarn

Recht

Garagen sorgen immer wieder für Streit unter Nachbarn

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    Eine Garage ist kein rechtsfreier Raum. (Symbolfoto)
    Eine Garage ist kein rechtsfreier Raum. (Symbolfoto) Foto: Andreas Schmidt

    Viele Menschen bringen im Frühling Haus, Hof und Carport auf Vordermann. Doch wenn der Nachbar sein Garagentor aufschwingt und nach dem Winter den Blick ins Innere freigibt, kommt es immer wieder zu erbittertem Streit. Denn nicht jeder Vermieter oder Miteigentümer ist damit einverstanden, wenn jemand den Bereich als Hobbywerkstatt nutzt oder der Gasgrill inmitten eines wilden Sammelsuriums aus Leitern, Werkzeug, alten Reifen und leeren Getränkekisten lagert. Aber dürfen Nachbarn oder Vermieter überhaupt mitbestimmen, was erlaubt ist und was nicht?

    Was gilt grundsätzlich?

    Die Garage ist rechtlich klar als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds, erläutert. Wer vom Nachbarn oder Vermieter auf seine „Rumpelkammer“ angesprochen wird, sollte die Kritik ernst nehmen, sagt deshalb Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Niemand darf seine Garage, den Carport oder Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach reinstellen, was immer man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer des Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen. Bei Mietsachen gilt der Grundsatz umso mehr.

    Was ist erlaubt?

    In vielen Landesbauordnungen ist festgeschrieben, dass die Unterstände nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das bedeutet konkret: In erster Linie sollte dort das Auto seinen Platz finden – um die Straßen zu entlasten und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel dürfen in einer Garage gelagert werden. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können zudem Motorräder, Moped oder Fahrräder darin parken. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von Kfz-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwenden – allerdings gilt das nicht für offene Stellplätze, wie das Amtsgericht Stuttgart entschieden hat (Az. 37 C 5953/15). Dafür darf der Mieter eines Stellplatzes die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn auf dem Nachbar-Parkplatz das Einsteigen erschwert wird (Amtsgericht München, Az. 415 C 3398/13). Er darf auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 711 C 137/01).

    Was geht gar nicht?

    Gemäß der Landesbauordnungen dürfen die Unterstände nicht zweckentfremdet werden. Sperriges wie Gartenmöbel, Gummiboot, Markise, Bierbänke, alte Bretter, kaputte Kühlschränke, der verrostete Schwenkgrill oder die leeren Bierkisten von der letzten Party gehören definitiv nicht in die Garage. Sie darf nicht als „Ersatzkeller“ oder zusätzlicher Abstellraum genutzt werden, schon gar nicht als Büro oder Heimkino. Wer nach einer Renovierung vorübergehend mal Bauschutt in der Garage lagert und dafür Schelte von Nachbarn oder dem Vermieter kassiert, sollte um Verständnis bitten – und das Material schnellstmöglich abtransportieren. „Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon lange überschritten“, sagt Wagner.

    Wann ist Ärger programmiert?

    Vor allem das Lagern von Gasgrill, Gasflaschen, Benzin oder anderen gefährlichen, explosiven, brennbaren Stoffen in Garagen, im Carport oder auf Stellplätzen sei tabu, mahnt Ropertz. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten dem nachkommen – und die Sache nicht als Meckerei abtun. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit ist nicht erlaubt, weder Mietern noch Eigentümern. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgänge durch Garagen und Garagenhöfe. Gibt ihnen ein verärgerter Nachbar aber Hinweise auf Nutzungsänderungen, kann es sehr wohl zu Stichproben kommen – und schlimmstenfalls Bußgelder nach sich ziehen.

    Was sagt das Mietrecht?

    Mieter müssen sich an das Kleingedruckte in ihrem Mietvertrag halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes geht. Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Fahrzeuge repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten, egal, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat gemietet ist. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung und erheblichen Verstößen riskiert er die Kündigung – und damit auch die Kündigung einer mitvermieteten Wohnung, erläutert Wagner.

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