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Frühere GEZ-Gebühr: Urteil: Rundfunkbeitrag darf nicht bar gezahlt werden

Frühere GEZ-Gebühr

Urteil: Rundfunkbeitrag darf nicht bar gezahlt werden

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    Der Rundfunkbeitrag, oft auch GEZ-Gebühr genannt, darf nicht bar gezahlt werden.
    Der Rundfunkbeitrag, oft auch GEZ-Gebühr genannt, darf nicht bar gezahlt werden. Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa

    Bürger haben keinen Anspruch, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt.

    Der Hessische Rundfunk als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, so die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.

    Häring war einer von zwei Klägern in der Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ihm geht es nach eigener Aussage um das Grundsätzliche: "Ich möchte das Recht bar zu zahlen und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist", erklärte er. Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben - beispielsweise für die Privatsphäre, weil Zahlungen verfolgbar seien. Deshalb kämpft der 55-jährige seit 2015 dafür, Rundfunkbeiträge (derzeit 17,50 Euro im Monat) bar zu bezahlen.

    Er beruft sich unter anderem auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel." Also dürfe der Gläubiger - in Hessen ist das rechtlich gesehen der Hessische Rundfunk - Bargeld nicht ablehnen, argumentiert der Volkswirtschaftler Häring. Besonders die öffentliche Hand habe kein Recht dazu. 

    Die Vertreter des Hessischen Rundfunks betonten vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe. Alle seien zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz wirklich einen Verbindung zu diesem Fall habe.

    Rundfunkbeitrag darf laut Urteil nicht bar gezahlt werden

    Die Kasseler Richter bestätigte diese Ansicht: Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass Barzahlungen zu akzeptieren seien. Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben könnten grundsätzlich andere Zahlungsweise als Bargeld vorgeschrieben werden.

    Norbert Häring zeigte sich über das Urteil nicht überrascht: "Etwas Besseres war nicht zu erwarten", sagte er. Er werde voraussichtlich Revision einlegen. Ziel sei immer gewesen, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen (Az. 10 A 116/17 und 10 A 2929/16).

    Vom monatlichen Rundfunkbeitrag, der früher als GEZ-Gebühr bekannt war, erhält die ARD 12,37 Euro. 4,32 Euro gehen ans ZDF, 33 Cent an die jeweilige Landesmedienanstalt (in Bayern die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien) und 48 Cent ans Deutschlandradio. (AZ, dpa)

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