Ausnahmen von der Maskenpflicht
Landratsamt: Es gelten Sonderregelungen bei Behinderungen
Für viele Menschen mit Behinderung sei die allgemeine Maskenpflicht nicht einhaltbar, weshalb gewisse Ausnahmen gelten, informiert das Landratsamt in Aichach über eine Erklärung der Staatsregierung. „Es gibt viele, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Sei es, weil sie nicht verstehen, warum sie eine Maske tragen müssen, oder weil sie körperlich bedingt nichts über Mund und Nase tragen können. Es ist mir deshalb sehr wichtig, dass diese Menschen von der Maskenpflicht ausgenommen werden. Auch sie müssen weiterhin mit dem ÖPNV fahren und in Geschäften einkaufen können. Wir haben deshalb beim Bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt, und ich freue mich, dass es hier eine Ausnahmeregelung gibt“, so Holger Kiesel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat sich zur Maskenpflicht folgendermaßen geäußert: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (zum Beispiel aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. Sind Menschen aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, müssen diese eine Sanktionierung nicht befürchten.“
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