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Zivilprozess
18.04.2018

Mountainbike-Streit: Radler bekommt recht

Im Mountainbike-Streit vor dem Aichacher Zivilgericht ist gestern ein Urteil gefallen: Die Klage des Waldbesitzers ist abgewiesen worden.

Amtsgericht Aichach weist die Klage von Waldbesitzer Freiherr von Beck-Peccoz ab. Er wollte dem Sportler das Befahren von Wirtschaftswegen im Kühbacher Forst untersagen. Offen bleibt: Ist damit das letzte Wort gesprochen?

Am Ende seiner ausführlichen fast halbstündigen Urteilsbegründung redet Richter Axel Hellriegel beiden Seiten noch mal so richtig ins Gewissen. Der vor dem Aichacher Zivilgericht ausgefochtene und überregional beachtete Streit zwischen Waldbesitzer und Mountainbiker sei „bedauerlich und überflüssig“ und ist aus seiner Sicht auch „zu hoch gehängt“. Tausende von Radfahrern seien täglich in Wäldern unterwegs und es „klappt doch in der Regel wunderbar“. Im Kühbacher Forst klappt es nicht. Dennoch hätte der Kläger nicht klagen müssen und der Beklagte hätte auf den Vergleichsvorschlag eingehen können, findet Hellriegel. Haben sie aber nicht und deshalb hat der Richter gestern ein Urteil gesprochen: Die Klage von Umberto von Beck-Peccoz wird kostenpflichtig abgewiesen. Der beklagte Radler darf also weiter einen Rückeweg – der dient zur Bewirtschaftung – in seinem Forst befahren.

Das wollte ihm Beck-Peccoz, einer der größten Privatwaldbesitzer der Region, per Unterlassungserklärung verbieten. Richter Hellriegel betont, dass es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt: Es gehe um diesen Weg – „mehr nicht.“ Das in der Bayerischen Verfassung garantierte freie Betretungsrecht des Waldes für alle Bürger habe in diesem Fall Vorrang. Das sei aber kein „Freibrief für Radfahrer“, betont Hellriegel. Das Naturschutzgesetz erlaubt das Radeln auf „geeigneten Wegen“. Der Gesetzgeber habe aber weder den „Weg“ noch die „Eignung“ definiert. Im speziellen Fall habe der vom Mountainbiker genutzte Rückeweg Fahrspuren aufgewiesen und sei nicht bewachsen gewesen. Der Radler habe definitiv keinen Schaden angerichtet und deshalb könne er dort unterwegs sein.

Waldbesitzer könnten solche Wege auch nicht mit Schildern sperren, wie es im Kühbacher Forst mit Genehmigung des Landratsamtes der Fall ist. Möglich sei das nur mit einer konkreten Begründung wie zum Beispiel Fällarbeiten. Sonst würde ja das Betretungsrecht einfach ausgehebelt, begründet Hellriegel. Freiherr von Beck-Peccoz – der Jurist vertritt sich im Prozess selbst – hält das Urteil für „falsch“. Er will es genau durchlesen und den Gang in die nächste Instanz prüfen.

Streit zwischen Waldbesitzern und Jägern, aber auch Fußgängern und Querfeldeinradlern ist kein Sonderfall des Wittelsbacher Landes, sondern eine Entwicklung seit Reifen grobstollig sind und Mountainbiken für immer mehr Menschen zum Trendsport in der freine Natur geworden ist. In der Region ist der Streit durch eine Straftat buchstäblich auf die Spitze getrieben worden. Im Dezember 2016 fuhr der Mountainbiker im Kühbacher Forst in eine von einem unbekannten Radfahrerhasser vergrabene Nagelfalle. Das sorgte für große Aufmerksamkeit, eine gut besuchte Diskussionsveranstaltung und einen Runden Tisch aller Beteiligten in Kühbach Anfang 2017. Der Waldeigentümer distanzierte sich nachdrücklich von solchen Fallen. Durch seine Strafanzeige bei der Polizei wurde der Radler aber auch der Forstverwaltung bekannt.

Beck-Peccoz wollte ein öffentliches Zeichen setzen und dem Radler das Befahren seines Waldes auf einigen genau bestimmten Wegen verbieten lassen. Er habe nichts gegen den beklagten Radler, den er als Naturfreund einschätze, betont Beck-Peccoz. Es gehe ihm auch nicht um sein Eigentumsrecht, sondern besonders um den Schutz der Tiere, so der Kläger nach der Verhandlung. Er sei ein Unterstützer des freien Betretungsrechts und er wolle den Menschen nicht den Naturgenuss nehmen. Dazu gebe es genügend befahrbare Wege in seinem Wald. Aber der Druck durch die Freizeitgesellschaft werde immer stärker und wenn jeder Radler alle Wege, Schneisen und Pfade befahren dürfe, dann leide die Natur.

Der Radfahrer ist nach dem Urteil erleichtert und sieht sich als „Bauernopfer“: Er habe bis heute nicht verstanden, warum er vor Gericht stehe. Der strittige Weg sei für ihn eindeutig befahrbar gewesen. Der Gesetzestext „geeigneter Weg“ für Radfahrer sorgt in der Verhandlung für reichlich Interpretationsspielraum und unterschiedliche Meinungen. Manuela Pietzsch, Rechtsanwältin des Radler, bringt es so auf den Punkt: „Ich habe keine Definition für Weg.“ Radfahrer könnten alle Wege im Wald nutzen, die aus ihrer Sicht befahrbar seien und wenn sie dabei keinen Schaden anrichten würden.

Richter Hellriegel holt in seiner Urteilsbegründung weit aus: Für ihn ist die Aufnahme des Betretungsrechts in die Verfassung des Freistaats vor über 70 Jahren das höchste Rechtsgut in diesem Fall. Damals sei von der verfassungsgebenden Versammlung bei unterschiedlichen Meinungen gegen die Grundeigentümer entschieden worden. Hellriegel: „Das muss ich ganz weit auslegen.“ Bei der Regelung zum Radfahren im Bayerischen Naturschutzgesetz stehe der Naturschutz im Vordergrund – vor den Rechten der Eigentümer und denen anderer Nutzer wie Reiter, Radler oder Fußgänger.

In der Abwägung dürften Wege befahren werden, wenn dadurch kein Schaden entstehe, führt der Richter aus. Das sei hier der Fall: Der Biker hatte die Gasse befahren, nachdem kurz vorher Forstfahrzeuge dort unterwegs waren und entsprechende Spuren hinterließen. Ein Schaden durch einen zusätzlichen Radler schließt Hellriegel aus. „Da kann einfach nichts mehr geschädigt werden.“

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