Es ist kompliziert im Biberbacher Ortsteil Markt. Ein Landwirt beantragt bei der Gemeinde den Erlass einer Einbeziehungssatzung für sein Grundstück am Fuß der Markter Burg. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Bauen will er dort aber nach eigener Aussage aktuell nicht. Der Bürgermeister stellt den Antrag dem Gemeinderat vor und erklärt, dass nur über die Satzung der Gemeinde die Gestaltungshoheit im sensiblen Bereich erhalten bleibe. Denn der Eigentümer des Grundstücks könne das im Baugesetz verbriefte Recht nutzen, das landwirtschaftliche Vorhaben auch im Außenbereich möglich macht.
Biberbach