Neue Regeln ab Montag: Für wen die Schnelltests weiterhin gratis sind
Ab Montag ändert sich die Teststrategie. Schnelltests sind dann nicht mehr kostenlos. Doch es gibt Ausnahmen. Für Familien mit Kindern gibt es eine gute Nachricht.
Ab Montag, 11. Oktober, sind Covid-Tests nicht mehr gratis. Wer sich testen lassen will, kann das nur noch unter bestimmten Voraussetzungen im Testzentrum des Landkreises in Hirblingen tun, ansonsten stehen dafür private Dienstleister wie Apotheken bereit. Die Ausnahmen sind zahlreich. Anspruch auf kostenfreie Testungen im Testzentrum haben laut Landratsamt auch in Zukunft die Bürgerinnen und Bürger, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Personen unter 18 Jahren (Ausweis muss vorgelegt werden). Dies gilt bis Jahresende.
- Kontaktpersonen von bestätigten COVID-19-Fällen und für die Freitestung aus der Quarantäne. Das Gesundheitsamt meldet dann dem Testzentrum die Personen, die zu einem kostenfreien Test berechtigt sind. Die Legitimität werde vor dem Abstrich überprüft. Wer sich unrechtmäßig als Kontaktperson ausgibt, um einen kostenfreien Test zu erhalten, mache sich unter Umständen der Erschleichung von Leistungen schuldig und müsse mit einer Anzeige rechnen, so das Landratsamt. Hinzu kommen positiv auf COVID-19 getestete Personen zur Freitestung aus der Quarantäne. Als Nachweis dient die Bestätigung über das positive Testergebnis bzw. das entsprechende Schreiben aus dem Gesundheitsamt.
- Personen mit einem positiven Schnelltest, entweder Selbsttests oder Tests durch Dritte. Der anschließende PCR-Test ist dann kostenlos.
Besucher und Besucherinnen und Personal in Senioren- und Behindertenheimen, die über kein einrichtungsbezogenes Testkonzept verfügen.
- Personen, die in der Corona-Warn-App die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
- Schwangere (Ausweis und Mutterpass muss vorgelegt werden), bis Ende des Jahres, ab 2022 nur noch Schwangere bis zum Ende des ersten Trimesters.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Dies muss mit einem ärztlichen Attest belegt werden.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an klinischen Impfstoffstudien gegen COVID-19 (Bescheinigung ist vorzulegen).
Kind mit Schnupfen darf nicht in die Schule
Für viel Unmut bei den Eltern hat seit Beginn des Schuljahres die Regelung gesorgt, dass Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen - auch wenn sie nur leicht sind - erst mit einem negativen Testergebnis wieder in die Schule oder in den Kindergarten dürfen. Da aber in den Testzentren und in den Apotheken keine Tests bei jemandem vorgenommen werden, der Symptome hat, blieb den Eltern nur der Weg zum Kinder- oder Hausarzt. Doch eine Testung vor Unterrichtsbeginn um 8 Uhr war in der Praxis unmöglich und das Kind blieb mindestens einen Tag zuhause.
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