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Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)
Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

Darf der Verkäufer Kunden in der Metzgerei beim Namen nennen?

Landkreis Pfaffenhofen
10.12.2018

Datenschutz-Ärger in Metzgerei: Kundin will nicht beim Namen genannt werden

Von Stephanie Lorenz

Eine Kundin wird in der örtlichen Metzgerei mit Namen angesprochen und ärgert sich darüber - wegen des Datenschutzes. Das sagt ein Anwalt dazu.

Sie kennen sich schon lange, die Frau Meier und die Verkäuferin der örtlichen Metzgerei. Wie man sich eben kennt in einer Kleinstadt wie Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen), wo man beim Einkaufen noch persönlich angesprochen wird. „Grüß Gott Frau Meier, was darf’s denn heute sein?“, fragte die Verkäuferin. „Das geht die anderen gar nichts an, wie ich heiße“, fauchte Frau Meier plötzlich. Datenschutz, sagte sie.

Der Mitarbeiterin blieb der Mund offen stehen, die wartenden Kunden waren fassungslos. Nun hieß Frau Meier natürlich nicht Frau Meier – Datenschutz, Sie wissen schon – aber der Vorfall ereignete sich tatsächlich so. Das berichtete der Pfaffenhofener Kurier und löste damit im Ort und im Netz einigen Wirbel aus.

DSGVO: Verkäufer darf Kunden im Geschäft mit Namen ansprechen

Hintergrund der Debatte ist die Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO, die im Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist und seither vielerorts auf Unverständnisstößt und Unsicherheiten auslöst, wie denn mit den neuen Regeln umzugehen ist. So offenbar auch in der Wolnzacher Metzgerei. Doch ein Experte gibt Entwarnung: Einen Kunden dürfe man natürlich namentlich ansprechen, stellt der Münchner Rechtsanwalt Frank Remmertz klar.

Schließlich signalisiere der Besucher eines Ladens, einen Kaufvertrag abschließen zu wollen. Wenn also jemand in die Metzgerei komme, um 100 Gramm Leberwurst zu kaufen, dann handle es sich um sogenannte vorvertragliche Kommunikation. Damit ist die persönliche Ansprache gerechtfertigt. Und: „Wenn ich jemanden anspreche, ist das keine Datenverarbeitung“, erklärt der Experte für Datenschutzrecht. Aus diesem Grund dürfen laut Remmertz auch Patienten in einer Arztpraxis namentlich aufgerufen werden.

Datenschutz-Grundverordnung kann den Alltag erschweren

Der Fall in der Metzgerei erinnert ein wenig an die Diskussionen im Oktober, als Gerüchte die Runde machten, dass auch Namen an Klingelschildern der Datenschutzverodnung widersprächen. Also alle Namen weg? Klingeln wir künftig bei Nr. 51, wenn wir zu Herrn Schmidt wollen und bei Nr. 53 für Herrn Huber? Auch hier stellten Experten schnell klar: Bei Klingelschildern liegt nicht automatisch ein Fall von Datenverarbeitung vor. „Und selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre“, sagt Remmertz, „wären die Namen aufgrund berechtigten Interesses gerechtfertigt.“ Post, Feuerwehr oder Notarzt müssten schließlich wissen, wo sie klingeln.

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Der Rechtsanwalt findet die Verordnung im Grunde nützlich, um Daten zu schützen, räumt aber ein, „dass Alltagssituationen verkompliziert werden.“ Situationen wie der Gang zum Arzt oder zum Metzger.

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